{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-07-28_5_StR_412_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-07-28","aktenzeichen":"5 StR 412/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 412/93 AO\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 28. Juli 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nWilfried M m aus no.\ngeboren au. EB 1951 in zcimmm,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.\n\nA430\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 1993 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom\n20. April 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der\nAngeklagte des sexuellen Mißbrauchs von\nSchutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf\nzwischen Verwandten (S 174 Abs. 1 Nr. 3,\n§ 173 Abs. 1, S 52 StGB) in zwei Fällen und\ndes sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (S 148\nAbs. 1 und 5 StGB-DDR) schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.\n\n‚32\n\nGründe\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten \"wegen Beischlafs zwischen Verwandten in Tateinheit mit sexuellem\nMißbrauch von Schutzbefohlenen und eines weiteren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tatmehrheit mit Beischlaf zwischen Verwandten\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge\ngestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem\nTenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die weitergehende\nRevision ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des S 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\n1. Der Schuldspruch bedarf der Berichtigung.\n\na) Der Angeklagte hat sich in zwei tatmehrheitlich begangenen Fällen jeweils des sexuellen Mißbrauchs einer\nSchutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen\nVerwandten (§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 8 173 Abs. 1, S 52\nStGB) schuldig gemacht, nämlich durch die vom Jahr 1988\nbis zum Jahr 1992 gegen seine Tochter Ramona begangene\nTat und durch die im Jahr 1992 gegen seine Tochter Lydia begangene Tat. Dem angefochtenen Urteil ist diese\nrechtliche Würdigung, verstreut auf Subsumtion und\nStrafzumessung noch eben zu entnehmen. Der Senat berichtigt den dies nicht zutreffend ausweisenden Tenor\n\ndes angefochtenen Urteils.\n\nb) Auf die vom Angeklagten im September 1989 in der DDR\ngegen seine Tochter Lydia begangene Tat ist das - hier\nmildere - Recht der DDR anzuwenden (S 2 Abs. 3 StGB,\nArt. 315 EGStGB i.d.F. des Einigungsvertrages, Anlage I\nKap. III Sachgebiet C Abschnitt IINr. 1 Buchst. b),\nalso § 148 Abs. 1 und 5 StGB-DDR statt der vom Bezirksgericht herangezogenen Vorschrift des 8 176 Abs. 1\nStGB.\n\n2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.\n\na) Das Bezirksgericht hat zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß der Angeklagte \"durch seine wiederaufgenommene finanzielle Unterstützung ... neue Abhängigkeiten\ngeschaffen hat, denn zumindest gegenüber der Anzeigenerstatterin und Mutter der geschädigten Kinder ist er\nnach ihrer Wiederverheiratung zum Unterhalt nicht verpflichtet.\" Dieser strafschärfend berücksichtigte Gesichtspunkt ist dem Senat nicht nachvollziehbar.\n\nb) Bei der Bemessung der Strafe wegen der im Jahre 1989\ngegen die Tochter Lydia begangenen Tat hat das Bezirksgericht statt des Strafrahmens des § 148 Abs. 1 StGB-DDR rechtsfehlerhafterweise (oben sub 1 b) den Regelstrafrahmen des S 176 Abs. 1 StGB angewendet.\n\n3. Der neue Tatrichter wird auch folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben:\n\n720\n\na) Die bis in das Jahr 1992 andauernde Tat gegen die\nTochter Ramona verlor ihren Charakter als sexueller\nMißbrauch einer Schutzbefohlenen am®@. GEB 1991,\nals Ramona 18 Jahre alt wurde. Von diesem Zeitpunkt an\nstellt die Tat sich lediglich als Beischlaf zwischen\nVerwandten dar.\n\nb) Die Tat gegen seine Tochter Ramona beging der Angeklagte teils in der DDR und teils nach dem Beitritt der\nDDR zur Bundesrepublik Deutschland. Zu Recht hat das\nBezirksgericht (gemäß S§ 2 Abs. 2 StGB) der Strafzumessung den sich nach dem Recht der Bundesrepublik\nDeutschland ergebenden Strafrahmen zugrunde gelegt. Die\nTeilakte der fortgesetzten Handlung, die vor dem 3. 0Oktober 1990 begangen wurden, standen nach dem Recht der\nDDR unter einer milderen Strafdrohung. Die Vorschriften\nder SS 150 und 152 Abs. 1 StGB-DDR sahen geringere\n\n+30\n\nFreiheitsstrafen vor als die entsprechenden Strafvorschriften des StGB (vgl. Senatsbeschluß vom\n\n25. Mai 1993 - 5 StR 214/93 -; Gribbohm in LK 11. Aufl.\n§ 2 Rdn. 60 b).\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-28/5-str-412-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-28/5-str-412-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:42.009583+00:00"}}