{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-07-27_5_StR_452_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-07-27","aktenzeichen":"5 StR 452/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 452/93 A2F\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 27. Juli 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nÖmer B EB aus row,\ngeboren am &. EEEEmmp 1969 in Kun Kein (TEB-\nwm),\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.\n\nET\n/ v\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Jul1i 1993 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der\nFrist zur Einlegung und zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. September 1992 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten am 15. September 1992\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit\nVersicherungsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Durch Beschluß vom\n1. Dezember 1992, dem Angeklagten zugestellt am 4. Dezember 1992, hat es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, da sie entgegen § 345 Abs. 1 StPO nicht\nbegründet worden ist.\n\nMit Schriftsatz seines neu gewählten Verteidigers vom\n\n25. Mai 1993 hat der Angeklagte \"nochmals Revision eingelegt\" und beantragt, ihm gegen die Versäumung der Frist\nzur Revisionseinlegung bzw. einer etwaigen Versäumung der\nRevisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand zu gewähren. Der Wiedereinsetzungsamtrag ist unzu-\n\nlässig.\n\nART\n\n1. Die Revisionseinlegungsfrist ist nicht versäumt worden, weil der frühere Verteidiger des Angeklagten recht-\n\nzeitig Revision eingelegt hat.\n\n2. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann dem - verteidigten - Angeklagten schon deshalb nicht gewährt werden, weil die Revisionsbegründung bisher nicht nachgeholt worden ist (5 45\nAbs. 2 Satz 2 StPo).\n\nIm übrigen ist der Antrag auf Wiedereinsetzung auch verspätet gestellt worden (85 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 1. Dezember 1992 ist\ndem Angeklagten, der sich in der deutschen Sprache \"ganz\ngut verständigen\" kann, mit Rechtsmittelbelehrung am\n\n4. Dezember 1992 zugestellt worden. Der Angeklagte hat,\nwie seinem Vorbringen zu entnehmen ist, seine Unterlagen\n- zu denen auch der Beschluß vom 1. Dezember 1992 gehört\nhaben muß - dem jetzigen Verteidiger übergeben, nachdem\ner mit dem früheren Verteidiger im Frühjahr dieses Jahres\nüber ein Gnadengesuch gesprochen hatte. Daß er erst am\n21. Mai 1993 von seinem neuen Verteidiger vom Ablauf aller Fristen erfahren hat, kann deshalb nicht zutreffen.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-27/5-str-452-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-27/5-str-452-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:41.934440+00:00"}}