{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-07-27_5_StR_427_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-07-27","aktenzeichen":"5 StR 427/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 427/93 AL 5\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 27. Juli 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nFrank Ewald CC OB 2 Aaus SU,\ndort geboren am ER. EEE 1962,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nAB\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Jui 1993 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach $S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung (Einsatzfreiheitsstrafe von fünf Jahren) und wegen sexueller Nötigung (Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren) zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die\nhiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist aus\nden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das\nRechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen kann aus sachlichrechtlichen Gründen der Strafaus-\n\nspruch keinen Bestand haben.\n\nALE\n\nZur Bemessung der Einsatzstrafe führt das Landge-\n\nricht u. a. aus: \"Gegen den Angeklagten sprach auch,\ndaß er, wenn auch nicht einschlägig, bereits bestraft\nwar und Freiheitsstrafe verbüßt hatte\" (Urteilsurschrift, Sachakten Band II Blatt 161; bei der Fassung\nin der Urteilsabschrift Seite 31 handelt es sich um ein\noffensichtliches Übertragungsversehen, soweit dort von\n\"Freiheitsstrafen\" die Rede ist.). Wie vom Generalbundesanwalt aufgezeigt, ist diese Strafzumessungserwägung\ndurch Feststellungen nicht belegt; denn nach den (UA\n\nS. 3 bis 6) mitgeteilten Bestrafungen des Angeklagten\nhatte dieser vor der hier in Rede stehenden, im Jah-\n\nre 1984 begangenen Tat noch keine Freiheitsstrafe verbüßt. Nach der zitierten Urteilswendung beruht die Einsatzfreiheitsstrafe auf dem Rechtsfehler. Dies zieht\ndie Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat\nkann nicht ausschließen, daß auch die weitere Einzelstrafe, wenngleich sie wegen einer nach der im Jah-\n\nre 1989 erfolgten Strafverbüßung des Angeklagten (UA\n\nS. 4/5) begangenen Tat verhängt worden ist, von dem genannten Strafzumessungsgesichtspunkt beeinflußt ist.\nDer Senat hebt deshalb den gesamten Strafausspruch auf.\n\nDer neue Tatrichter wird auch den weiteren vom Generalbundesanwalt angesprochenen Gesichtspunkten (langes Zurückliegen der ersten Tat und möglicherweise anders ge-\n\nALE\n\nartete Gesamtstrafenbildung wegen der Zäsurwirkung einer früheren Verurteilung, vgl. Dreher/Tröndle, StGB\n46. Aufl. § 55 Rdn. 5 ff.) Rechnung zu tragen haben.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-27/5-str-427-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-27/5-str-427-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:41.918151+00:00"}}