{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-07-20_5_StR_226_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-07-20","aktenzeichen":"5 StR 226/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"‚te\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5_StR 226/93\n\nURTEIL\n\nvom 20. Juli 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\n. Ellmar Hartmut T EB „aus BE,\ngeboren am MM. MEEEEEEEE> 1938 in 1: GENE ,\n\n. Arkadij To EB zus Bo,\ngeboren am MA. EEE 1945 in Lo,\n\nwegen Betruges\n\nLEE\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nHarms\n\nDr. Schäfer\n\nNack\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEB zus UNE\nfür den Angeklagten Te,\n\nRechtsanwalt EEEEEEED aus GENE\nfür den Angeklagten To\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 29. Oktober 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten, denen fortgesetzter Betrug vorgeworfen wurde, freigesprochen. Dieses\nUrteil greift die Revision der Staatsanwaltschaft mit\nder Sachrüge an.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nII.\n\nDen Angeklagten wurde u. a. vorgeworfen, sie hätten im\nRahmen der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik nach Artikel 6 der Anlage I zum Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschaftsund Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland\n\nund der Deutschen Demokratischen Republik vom\n18. Mai 1990 (BGBl. II S. 537), dessen Absatz 4 Umgehungsgeschäfte für nichtig erklärt, einen Betrug began-\n\ngen.\n\nDer Vorwurf ging dahin, die Angeklagten hätten wahrheitswidrig erklärt, ihrer in Berlin (West) ansässigen\nSEM Tre Company GmbH (im folgenden: STC) tatsächlich zustehende Guthaben auf Konten eines Geldinstituts\nder DDR stünden \"rechtlich und wirtschaftlich dem Kontoinhaber\", nämlich der DOEEEn Cu SmoH mit\nSitz in Ostberlin (im folgenden: DC) zu. Dadurch hätten\nsie erreicht, daß für 2 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark gutgeschrieben wurde,\nwährend sonst die Guthaben im Verhältnis 3 : 1 umgestellt worden wären; sie hätten so rund 24 Millionen DM\nzu viel erhalten.\n\nDas Landgericht hat dazu festgestellt:\n\nDie beiden Angeklagten, die schon jahrelang von Westdeutschland oder von Berlin (West) aus - genauere Feststellungen fehlen - Handelsgeschäfte mit sowjetischen\nGeschäftspartnern betrieben hatten, gründeten \"im Frühjahr 1990\" - genauere Feststellungen fehlen auch dazu -\ndie STC, deren Gesellschafter und Geschäftsführer sie\nwurden, um in Zukunft die Handelsgeschäfte mit Partnern\naus der UdSSR mit dieser Gesellschaft vorzunehmen.\n\nDer Angeklagte TB war außerdem Geschäftsführer und\n- als Treuhänder - Gesellschafter der am 22. Febru-\n\nar 1990 gegründeten DC.\n\nx\n\nAm 8. Mai 1990 kam es zwischen der STC und der DC zu\neiner Vereinbarung. Danach sollte bei Verträgen über\ndie Lieferung von Waren (vgl. UA S. 12), insbesondere\nelektronische Geräte, durch die STC in die UdSSR nach\naußen die DC als Verkäuferin auftreten und ihre Konten\nzur Verfügung stellen. Dadurch konnte die Bezahlung im\nRahmen des Verrechnungssystems des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe in der Verrechnungseinheit des\ntransferablen Rubels erfolgen, der in Mark der DDR, ab\ndem 1. Juli 1990 in Deutsche Mark umgewandelt wurde. Im\nInnenverhältnis war die DC gegenüber der STC verpflichtet, alle eingehenden Beträge unverzüglich anzuzeigen\nund - mit den sowjetischen Partnern hatte die STC Vorkasse vereinbart - gegen Vorlage der Ausfuhrpapiere an\ndie STC weiterzuleiten. Von jeglicher Haftung war die\nDC freigestellt. Ihr stand eine Provision in Höhe von\n\n3% des Kaufpreises zu.\n\nzum Zeitpunkt dieser Vereinbarung war zu erwarten, daß\nam l. Juli 1990 die Währung der DDR umgestellt werden\nwürde und daß Guthaben von in der DDR ansässigen Unternehmen im Verhältnis 2:1, Guthaben von nicht in der DDR\nansässigen Unternehmen im Verhältnis 3:1 umgestellt\n\nwerden würden.\n\nIn der Folgezeit schloß die STC über die DC in großem\nUmfang Verträge mit Partnern in der UdSSR ab, in denen\nvereinbart war, daß der Lieferauftrag nur zustande\nkommt, wenn \"bis zum 28. Juni 1990 die Gelder auf dem\nKonto der DC eingegangen sind\". Am 1. Juli 1990 betrug\ndas Guthaben der DC aus den genannten Geschäften - auf\nverschiedenen Konten verschiedener Geldinstitute der\nDDR - einschließlich der der DC zustehenden Provisionen\nüber 148 Millionen Mark der DDR. Auf Antrag eines Ge-\n\nALe\n\nschäftsführers der DC mit der ausdrücklichen Versicherung, die Konten stünden \"rechtlich und wirtschaftlich\ndem Kontoinhaber\" (UA S. 39), also der DC zu, wurden\ndiese in Deutsche Mark im Verhältnis 2:1 umgestellt.\n\nNach Hinweisen einer Bank erließ die Prüfbehörde Währungsumstellung am 13. Juli 1990 eine Verfügungssperre\ngegen die DC und blockierte so eine Überweisung von\nknapp 60 Millionen DM an die STC. Unter Vorlage nicht\nmehr festzustellender Verträge erreichten die Angeklagten am 18. Juli 1990 die Aufhebung dieser Verfügungssperre (UA S. 17).\n\nAm 19. Juli 1990 vereinbarten TB als Geschäftsführer der DC und To@B als Geschäftsführer der STC die\naus den Transferrubelgeschäften stammenden DM-Beträge\nauf den Konten der DC nach Abzug einer \"Kommission\" von\n1 % an die STC zu überweisen. Die ursprünglich vereinbarte Vergütung der DC von 3 % wurde nach einer Vereinbarung (wahrscheinlich) vom 22. Juli 1990 auf die Gesellschafter der DC nach Kopfanteilen in der Weise verteilt, daß \"TEEE$ - bzw. die von ihm und dem Angeklagten To sesründete ETAT-Vermögensverwaltung GmbH -\"\ndie Gesellschaftsamteile der DC erhielt, während die\nbeiden anderen früheren Gesellschafter der DC von der\nSTC für \"Beratungsleistungen im Geschäft mit der Sowjetunion\" 960 000 DM bzw. 720 000 DM ausbezahlt bekamen (UA S. 18).\n\nIII.\n\nl. Das Landgericht hält die im Rahmen der Kontenumstellung abgegebenen Erklärungen für objektiv falsch. Es\nkonnte aber nicht ausschließen, daß die Angeklagten\n\"annahmen, bei der von ihnen gewählten Geschäftsstruktur die erlangten Beträge berechtigt vor Überweisung\nauf Konten der STC durch die DC umstellen lassen zu\nkönnen\" (UA S. 41). Dabei stützt sich das Landgericht\nauf drei Punkte (UA S. 41 und 29):\n\nDie Vereinbarung vom 8. Mai 1990 sei später (am 23. Juni 1990 und am 19. Juli 1990) schriftlich fixiert worden. Eine solche schriftliche Niederlegung spreche aber\nwegen der Gefahr der Aufdeckung gegen ein betrügerisches Handeln.\n\nEine von der Ostberliner Bank bestätigte Verfügungsverzichtserklärung der DC zugunsten der Vorkasse leistenden sowjetischen Geschäftspartner habe \"erhebliche Anhaltspunkte für die Unternehmensverbindung in deren\n(der Bank) Akten\" geschaffen.\n\nDie enge Verbindung der Unternehmen sei möglicherweise\nder Prüfbehörde Währungsumstellung offengelegt worden.\nVom Landgericht als Zeugen gehörte Angehörige der Prüfbehörde hätten nicht ausschließen können, daß die Vereinbarung vom 23. Juni 1990 ihnen vorgelegt oder doch\nihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt worden sei.\n\n2. Diese Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung\n\nnicht stand.\n\nAl\n\na) Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und\nzu würdigen, ist allerdings Sache des Tatrichters. Dessen Schlußfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein,\nes genügt, daß sie möglich sind (BGHSt 29, 18, 20).\nKann der Tatrichter sich nicht von der Schuld des Angeklagten überzeugen, ist dies für das Revisionsgericht\nbindend. Deshalb hat das Revisionsgericht sich auf die\nPrüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Diese sind namentlich dann gegeben, wenn\ndie Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich\noder unklar ist, gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene Anforderungen gestellt\nworden sind (vgl. BGHSt 29, 18, 20; BGH NStZ 1984, 180;\nBGHR StPO $S 261 Beweiswürdigung 2; BGH, Urt. vom\n13.8.91 - 5 StR 231/91; Urt. vom 24.11.92\n\n=- 5 StR 456/92; Hürxthal in KK StPO 2. Aufl. S$S 261\n\nRdn. 51 m.w.N.).\n\nb) Solche Fehler liegen hier vor. Die Beweiswürdigung\nist in zwei wesentlichen Punkten lückenhaft:\n\naa) Das Landgericht übersieht, daß in der Vereinbarung\nvom 23. Juni 1990 das Verhältnis zwischen den beiden\nGesellschaften anders dargestellt wird, als dies am\n\n8. Mai 1990 zwischen den Gesellschaften vereinbart wurde und wie es nach den Feststellungen auch tatsächlich\nbestand.\n\nNach dieser Vereinbarung vom 23. Juni 1990 hat die\n\n\"DC ... in der UdSSR die als Anlage beigefügten Lieferverträge geschlossen\" und verpflichtet sich die STC \"im\nAuftrag der DC den Export vorzubereiten und auszuführen\" (UA S. 14/15). Folgt man dem Wortlaut dieser Ver-\n\nAdb\n\neinbarung, ist die DC rechtlich und auch wirtschaftlich\nVertragspartner der Käufer in der UASSR, während nach\nder Vereinbarung vom 8. Mai 1990 und nach den Feststellungen des Landgerichts über die Organisation und Abwicklung der Geschäfte die DC nur eingeschaltet werden\nsollte, um die Geschäfte, die wirtschaftlich der STC\nzuzurechnen waren, über Konten in der DDR abwickeln zu\nkönnen. Hat sich das Geschehen so abgespielt, wie dies\nam 8. Mai 1990 vereinbart worden war, stellt die Vereinbarung vom 23. Juni 1990 die Rolle der DC falsch\ndar. Dies wird insbesondere durch die oben zitierte\nWendung deutlich, STC verpflichte sich, im Auftrag zu\nhandeln. Aus der Anfertigung dieser Urkunde und ihrer\nVorlage bei der Prüfbehörde währungsumstellung kann\ndeshalb nicht auf die Gutgläubigkeit der Angeklagten\ngeschlossen werden. Das Gegenteil mag näher liegen.\n\nEntsprechendes kann für das Argument gelten, im Zusammenhang mit der Verfügungsverzichtserklärung hätten\nsich in den Akten der Bank Anhaltspunkte für die Unternehmensverbindung ergeben. Sollten der Bank der irreführenden Vereinbarung vom 23. Juni 1990 entsprechende\nUnterlagen vorgelegt worden sein, spräche dies eher dafür, daß der wahre Sachverhalt verschleiert werden\nsollte. Ob dies so war, kann nicht überprüft werden, da\ndas Landgericht den Inhalt der Urkunden nicht mitteilt.\n\nbb) Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Vereinbarung vom 8. Mai 1990 und dem Bekanntwerden der Währungsumstellung und die Vereinbarung mit den sowjetischen Geschäftspartnern, Zahlungseingang müsse bis\n\n28. Juni 1990 erfolgt sein, legt es nahe zu prüfen, ob\ndie Einschaltung der DC nicht von vornherein zu betrü-\n\ngerischen Zwecken erfolgte.\n\n- 10 -\n\nALb\n\nAus diesen Gründen wird es auch naheliegen, in der erneuten Hauptverhandlung die Anbahnung und den Abschluß\nder Verträge und deren Durchführung aufzuklären.\n\nc) Da sich die Beweiswürdigung schon aus diesen Gründen\nals fehlerhaft erweist, kommt es auf die Frage, ob das\nLandgericht einem einzelnen nicht bewiesenen entlastenden Indiz (mögliche Vorlage der Vereinbarung vom\n\n23. Juni 1990 bei der Prüfbehörde) zu großes Gewicht\nbeigemessen hat, nicht an (vgl. dazu BGHSt 36, 286,\n290).\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-20/5-str-226-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-20/5-str-226-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:41.447626+00:00"}}