{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-07-13_5_StR_196_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-07-13","aktenzeichen":"5 StR 196/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"RE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 196/93\n\nURTEIL\n\nvom 13. Juli 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nManfred wo ED | Ozu: vn (OWEB) .\ngeboren am @. EEE 1955 in Scamme,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n_\nAR:\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juli 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\nHarms\nHäger\nNack\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (i>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. me au: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor (En\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAIG\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. November 1992 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nin sieben Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten, die auf die Sachrüge gestützt ist, hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch\nkeinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Die Revision des Angeklagten wendet sich mit Einzelausführungen nur gegen die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der MO Handelsgesellschaft\nmbH. Die vom Angeklagten angegriffene Beweiswürdigung\ndes Tatrichters läßt auch insoweit keinen Rechtsfehler\nerkennen. Der Tatrichter hat aus dem Gesamtverhalten\ndes Angeklagten rechtsfehlerfrei den Schluß gezogen,\ndaß der Angeklagte von Anfang an zahlungsunwillig war.\n\nAFTF\n\n2. Die Revision des Beschwerdeführers ist auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Strafzumessung wendet.\n\na) Der Senat teilt nicht die rechtlichen Bedenken der\nRevision und des Generalbundesanwalts gegen die Begründung, mit der das Bezirksgericht die Tat zum Nachteil\nder BöEEB GmbH als einen besonders schweren Fall\ndes Betruges aufgefaßt hat. Ein besonders schwerer Fall\ndes Betruges liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit so sehr vom Durchschnitt der gewöhnlich\nvorkommenden Fälle abweicht, daß die Anwendung des höheren Strafrahmens geboten erscheint. Die Frage hat der\nTatrichter aufgrund einer Abwägung aller für und gegen\nden Angeklagten sprechenden Umstände zu beantworten.\nAuch dann, wenn angesichts des Tatumfangs und der Schadenshöhe die Annahme eines besonders schweren Falles\nnaheliegt, dürfen und müssen Besonderheiten in der Persönlichkeit des Täters in die Gesamtwertung einbezogen\nwerden (BGH NStZ 1981, 391; 1984, 413; BGH wistra 1992,\n344, 346; 1983, 71; BGH StV 1988, 253; BGHR StGB 5 263\nAbs. 3 Gesamtwürdigung 2 und 3; BGH Urteil vom 2. Februar 1993 - 1 StR 818/92).\n\nDiese Gesamtwürdigung hat das Bezirksgericht zwar im\nRahmen der rechtlichen Wertung, im Ergebnis aber\nrechtsfehlerfrei vorgenommen. Es hat ausgeführt, daß\nnicht allein der hohe Schaden von rd. 2,8 Millionen DM\nzur Annahme eines besonders schweren Falles führe,\nvielmehr hat es \"Tat und Täterpersönlichkeit im Ganzen\"\ngewürdigt (UA S. 18). Dabei hat es zwar die an anderer\n\nIE\n\nStelle des Urteils im Rahmen der Strafzumessung genannten Milderungsgründe nicht ausdrücklich benannt; der\nSenat schließt aber aus, daß es die Milderungsgründe\nübersehen haben könnte.\n\nb) Auch im übrigen hält die Strafzumessung rechtlicher\nNachprüfung stand. Zu erörtern ist nur folgendes: Daß\nder Tatrichter bei der Strafzumessung wegen der Umsatzsteuerhinterziehung den Vorsteuerabzug nicht berücksichtigt hat (vgl. BGH wistra 1985, 225), berührt den\nStrafausspruch hier nicht. Denn der Steuerschaden ist\ndurch den dem Angeklagten möglicherweise zustehenden\nVorsteuerabzug letztlich nicht gemindert worden. Nach\n\n§ 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 UStG hat der Unternehmer, wenn das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung uneinbringlich geworden ist, den\ndafür geschuldeten Steuerbetrag entsprechend zu berichtigen. Daß die Leistung für die geschädigten Unternehmen uneinbringlich geworden ist, ergibt sich aus dem\nGesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Der Angeklagte\n\nist zur Zeit arbeitslos und verfügt über kein Vermögen\n(UA S. 3, 4). Daß die geschädigten Unternehmen ihre Umsatzsteuererklärungen entsprechend berichtigt haben,\nversteht sich danach von selbst.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-13/5-str-196-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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