{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-07-07_5_StR_212_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-07-07","aktenzeichen":"5 StR 212/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 212/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 7. Juli 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nHans-Joachim N EEE aus DEE.\ngeboren am 9. EEmS 1948 in Stumm.\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\n29\nee\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 1993 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 30. Oktober 1992\nwird nach SS 349 Abs. 2 StPO als unbegründet\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts\nbemerkt der Senat folgendes:\n\nIm Fall B II der Urteilsgründe hatte der Steuerpflichtige SB für die Jahre 1981 bis 1986 unrichtige\nUmsatzsteuererklärungen und Einkommensteuererklärungen\nabgegeben. Daraufhin war die Einkommensteuer zu niedrig\nfestgesetzt worden. Die Strafkammer hat nicht widerlegen können, daß der Angeklagte als Steuerberater des\nSteuerpflichtigen bei Vorbereitung und Abgabe der genannten Steuererklärungen den Angaben des Steuerpflichtigen gutgläubig vertraut hatte. Nachdem im Febru-\n\nar 1988 eine Betriebsprüfung bei dem Steuerpflichtigen\nangeordnet worden war, erfuhr der Angeklagte durch den\nSteuerpflichtigen von der Unrichtigkeit der für die\nJahre 1981 bis 1986 gemachten Angaben und erkannte er\nden Umfang der eingetretenen Steuerverkürzungen. Er beschloß, die - auch nach seiner Vorstellung berechtigte - Neufestsetzung von Umsatzsteuer und Einkommensteu-\n\nRE\n\ner zu verhindern. Zu diesem Zweck erwirkte er vorsätzlich zwei inhaltlich unrichtige \"eidesstattliche Versicherungen\" von Zeugen und eine inhaltlich unrichtige\n\"privatfahrtenübersicht\" des Steuerpflichtigen. Diese\nPapiere übersandte der Angeklagte im November 1988 bzw.\nim Mai 1989 dem Finanzamt zusammen mit Schreiben, in\ndenen er mit entsprechenden unrichtigen Angaben den\nNachkalkulationen des Betriebsprüfers entgegentraät.\nDiese Manipulationen des Angeklagten wirkten sich im\nErgebnis bei der Neufestsetzung der Umsatz- und Einkommensteuer nicht aus, da das Finanzamt die Umsätze und\nGewinne des Steuerpflichtigen auf gänzlich andere Weise\n\nermittelte.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten dieserhalb wegen\nmittäterschaftlich begangener versuchter Steuerhinterziehung verurteilt. Dies ist sachlichrechtlich nicht zu\n\nbeanstanden.\n\nZutreffend ist der Ausgangspunkt der Revision des Angeklagten, daß die vom Steuerpflichtigen begangenen Umsatzsteuerhinterziehungen und Einkommensteuerhinterziehungen betreffend die Jahre 1981 bis 1986 bereits beendet waren, als der Angeklagte die Tathandlungen im November 1988 und im Mai 1989 beging. In dieser Zeit\nstand die wirtschaftliche Beseitigung des durch die bereits eingetretenen Steuerverkürzungen entstandenen\nSchadens im Wege der Neufestsetzung der Steuern an.\nHiergegen wollte der Angeklagte dem Steuerpflichtigen\ndie durch dessen vorangegangene Taten erlangten Vorteile sichern. Die Tathandlungen des Angeklagten stellen\neine gemeinschaftlich mit dem Steuerpflichtigen begangene versuchte Steuerhinterziehung dar. Soweit der\nSteuerpflichtige betroffen ist, sind sie rechtlich als\n\nNachtat zu behandeln, die für ihn straflos sein kann\n(vgl. Senatsbeschluß BGHSt 38, 366, 368 £f.). Dies gilt\nnicht für den Beschwerdeführer, weil er an den Vortäten\nnicht beteiligt war.\n\nLaufhütte Horstkotte Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-07/5-str-212-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-07/5-str-212-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:40.853384+00:00"}}