{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-07-06_5_StR_279_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-07-06","aktenzeichen":"5 StR 279/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Gegenstand eines Beweisamtrages auf Vernehmung eines Zeugen können nur solche Umstände oder Geschehnisse sein, die mit dem benannten Beweismittel unmittelbar bewiesen werden sollen. Soll\naus den Wahrnehmungen des Zeugen auf ein bestimmtes weiteres Geschehen geschlossen werden, ist nicht dieses weitere Geschehen,\nsondern nur die Wahrnehmung des Zeugen tauglicher Gegenstand des\n\nZeugenbeweises.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: Ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStpo 1975 § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6\n\nGegenstand eines Beweisamtrages auf Vernehmung eines Zeugen können nur solche Umstände oder Geschehnisse sein, die mit dem benannten Beweismittel unmittelbar bewiesen werden sollen. Soll\naus den Wahrnehmungen des Zeugen auf ein bestimmtes weiteres Geschehen geschlossen werden, ist nicht dieses weitere Geschehen,\nsondern nur die Wahrnehmung des Zeugen tauglicher Gegenstand des\n\nZeugenbeweises.\n\nBGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - 5 StR 279/93 -\nLG Braunschweig\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 279/93\n\nURTEIL\n\nvom 6. Juli 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nMoustafa T OB 4 cus 2: Gm,\ngeboren am @. EEE 1945 in xp (CE) ,\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.\n\nHAIE\n\nAIE\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\n\nVerhandlung vom 29. Juni 1993 in der Sitzung vom 6. Juli 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\nDr. Schäfer\nHäger\nNack\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt > aus EEE GENE\nals Verteidiger in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Braunschweig vom 14. Oktober 1992\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nschwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem\nVersicherungsbetrug und wegen Betruges zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen gewann der Beschwerdeführer die\nbeiden Mitangeklagten Se und PB dafür, in der\nvon ihm in einem Wohnhaus betriebenen Gaststätte \"Bistro-Imbiß Pi@WWB\" einen Einbruchsdiebstahl vorzutäuschen und dabei einen Brand zu legen. Am Abend des\n\n29. Dezember 1990 besprach der Angeklagte in seiner\nGaststätte zunächst mit den beiden Mitangeklagten und,\nnachdem diese drei weitere Mittäter hinzugezogen hatten, mit allen fünf Männern die Tatbegehung. Danach begab der Beschwerdeführer sich in die Diskothek \"Fl -\n&®&', um sich ein Alibi zu verschaffen. Die fünf anderen\n\nBeteiligten täuschten in derselben Nacht durch Zerstörungen an der Einrichtung und den Abtransport von Waren\neinen Einbruchsdiebstahl in die Gaststätte vor und legten dort einen Brand. Dieser konnte, bevor er Gebäudeteile erfaßt hatte, durch die Feuerwehr gelöscht werden. Alle sechs Beteiligten trafen sich anschließend in\nder Diskothek \"FI\". Der Beschwerdeführer machte\nplangemäß den Einbruchs- und Brandschaden bei seiner\nVersicherung geltend, die eine Abschlagszahlung leiste-\n\nte.\nI. Die Verfahrensrügen versagen.\n\n1. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung bean-\n\ntragt,\n\"zum Beweis der Tatsache, daß der Angeklagte\nmit den Mitangeklagten Se und Pae am\nAbend des 29.12.1990 in dem Imbiß 'Pi@MB' keine Absprachen in bezug auf die Begehung strafbarer Handlungen - wie im Anklagesatz vorgeworfen - getroffen hat,\" die Zeugen AB, c® und\n\nSChEB zu hören.\nZudem hat die Verteidigung beantragt,\n\n\"zum Beweis der Tatsache, daß sich der Angeklagte in der Nacht vom 29. auf den 30.12.1990\nnicht in der Gaststätte 'FlB' aufgehalten\nund dort die Mitangeklagten Sp und Pa\ngetroffen hat,\" die Zeugin WE zu hören.\n\nAB.\n\nDie Strafkammer hat die Anträge jeweils mit der - näher\nausgeführten - Begründung abgelehnt, daß die Zeugen Aß-WR, CE und WEB völlig ungeeignete Beweismittel\nseien und daß der Antrag auf Vernehmung des Zeugen\nSCh@WB ein Beweisermittlungsamtrag sei.\n\nIm Ergebnis ist die Ablehnung der Anträge nicht zu beanstanden. Denn alle Anträge sind keine Beweisamträge,\nsondern nach § 244 Abs. 2 StPO zu behandelnde Anträge\nauf weitere Beweiserhebung, deren Bescheidung teils\nnicht in zulässiger Weise gerügt ist und denen die\nStrafkammer teils nicht nachzugehen brauchte.\n\na) Ein Beweisamtrag muß bestimmte Beweistatsachen bezeichnen. Wird ein Zeuge als Beweismittel benannt, müssen diese Beweistatsachen dem Zeugenbeweis zugänglich\nsein. Ein Zeuge kann grundsätzlich nur über seine eigenen Wahrnehmungen vernommen werden (Alsberg/Nüse/Meyer,\nDer Beweisamtrag im Strafprozeß, 5. Aufl. S. 190 mit\nRechtsprechungsnachweisen; Dahs in Löwe/Rosenberg StPO\n24. Aufl. vor § 48 Rdn. 2 und 3). Gegenstand des Zeugenbeweises können nur solche Umstände oder Geschehnisse sein, die mit dem benannten Beweismittel unmittelbar\nbewiesen werden sollen. Soll aus den Wahrnehmungen des\nZeugen auf ein bestimmtes weiteres Geschehen geschlossen werden, ist nicht dieses weitere Geschehen, sondern\nnur die Wahrnehmung des Zeugen tauglicher Gegenstand\ndes Zeugenbeweises. Die Schlüsse aus den Wahrnehmungen\ndes Zeugen hat das Gericht zu ziehen (vgl. BGH\n\nStV 1984, 61; BGH Urteil vom 20. April 1993\n\n- 1 StR 886/92 -).\n\n>\n\nDort, wo es möglich ist, wird der Richter die gewollte\nBeweisbehauptung durch Auslegung zu ermitteln haben.\nBei einfachen Sachverhalten, etwa wenn ein Zeuge Wahrnehmungen über ein unmittelbar tatbestandserhebliches\nGeschehen machen soll, kann es genügen, wenn als Beweisthema das Geschehen selbst genannt wird, obwohl Gegenstand des Zeugenbeweises nur sein kann, was der Zeuge wahrgenommen hat. Geht es indes um Sachverhalte, die\neine Folgerung voraussetzen, die nicht auf der Hand\nliegt, so kann nicht das Ergebnis der Folgerung Gegenstand der Beweisbehauptung sein, sondern nur die der\nFolgerung zugrunde liegende Wahrnehmung. Deshalb ist\nfür einen Beweisamtrag die Angabe dessen unverzichtbar,\nwas der Zeuge im Kern bekunden soll.\n\nDie Beweistatsache ist von dem weiteren Beweisgewinn zu\nunterscheiden, den der Antragsteller von dem begehrten\nZeugenbeweis erhofft. Dies ist des Antragstellers Beweisziel, zu dem der Tatrichter aufgrund von Schlüssen\naus der Beweistatsache möglicherweise gelangen kann.\nDie Notwendigkeit einer solchen Trennung von Beweistatsache und Beweisziel wird besonders deutlich angesichts\ndessen, daß die Beweisbehauptung einer exakten und\nsinnvollen Anwendung der Ablehnungsgründe des S 244\nAbs. 3 Satz 2 StPO zugänglich sein muß (BGHSt 37, 162,\n165; Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 45).\n\nDementsprechend hat der Bundesgerichtshof in den Behauptungen, daß jemand \"keine Kokainlieferungen\" an den\nAngeklagten geleistet habe (BGHR StPO S 244 Abs. 3\n\nSatz 2 Bedeutungslosigkeit 16; hierzu Maatz NStZ 1992,\n512, 517), daß ausschließlich Beschäftigungsverhältnisse eines bestimmten Typs vorgelegen hätten (BGHR StPO\n\n8 244 Abs. 6 Beweisamtrag 13), daß jemand Bargeld \"von\n\nAZ\n\nunter 250.000 DM zur Verfügung\" gehabt (BGH StV 1992,\n501) oder einen anderen \"ganz oder teilweise zu Unrecht\nbelastet\" habe (BGHR StPO S 244 Abs. 6 Beweisamtrag 4),\nkeine hinreichend bestimmten Beweistatsachen gefunden.\nBei Werturteilen hat die Rechtsprechung in vergleichbarer Weise darauf abgestellt, daß die Angabe von bloßen\nWertungen wie denen, daß jemand \"unglaubwürdig\" (RGSt\n27, 95, 97), \"verhaltensgestört\", \"süchtig\" oder \"angeheitert\" sei, die Behauptung derjenigen Tatsachen nicht\nersetzen kann, an die die betreffende Wertung sich möglicherweise knüpfen läßt (BGHSt 37, 162).\n\nDiese Grundsätze gelten in besonderem Maße, wenn der\nAntragsteller behauptet, daß bestimmte Ereignisse nicht\nstattgefunden hätten (vgl. RGSt 1, 5; RGRspr. 8, 693;\nRG Jw 1913, 163; 1931, 1815; BGHR StPO S 244 Abs. 3\nSatz 2 Bedeutungslosigkeit 16; BGH Urteil vom 7. September 1983 - 2 StR 278/83 -). In derartigen Fällen\nwird ein Zeuge nur selten unmittelbar die behauptete\nNegativtatsache bekunden können. Vielmehr wird der Zeuge meist nur angeben können, bestimmte Geschehnisse\nwahrgenommen oder nicht wahrgenommen zu haben, wobei\nerst diese Bekundungen auf der Grundlage des bisherigen\nBeweisergebnisses möglicherweise den Schluß erlauben,\nob ein bestimmtes Ereignis stattgefunden oder nicht\nstattgefunden hat.\n\nb) Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt hier folgendes: In keinem der Anträge ist angegeben, was Gegenstand der Wahrnehmung und der Bekundung der jeweiligen\nZeugen sein soll. Es sind vielmehr nur die jeweiligen\nBeweisziele benannt worden, deren Erreichung der Antragsteller erhoffte. Danach sind die gestellten Anträge keine Beweisamträge. Bezüglich der Zeugen 2ZUEm, GER\n\nund SCh@B hätte es der Behauptung von Tatsachen bedurft, die die Zeugen unmittelbar wahrgenommen haben\nund aus denen das Gericht hätte schließen können, Absprachen in bezug auf die Begehung von Straftaten hätten nicht stattgefunden. Für den Antrag auf Vernehmung\nder Zeugin WEB silt ähnliches. Auch hier hätten die\nTatsachen angegeben werden müssen, die die Zeugin unmittelbar wahrgenommen hat. Dies hätte beispielsweise\ndie Tatsache sein können, daß sie mit dem Angeklagten\nzusammen sich zur fraglichen Zeit an einer anderen\nStelle aufgehalten hat oder daß sie zur fraglichen Zeit\nin der Diskothek \"FI\" war und dort den ihr bekannten Angeklagten nicht gesehen hat, obwohl nach den\nvon der Zeugin zu bekundenden Umständen ihr die Anwesenheit des Angeklagten nicht entgehen konnte. In diesem Sinne handelt es sich bei den Anträgen der Verteidigung nicht um Anträge, die eine bestimmte Beweisbehauptung zum Gegenstand haben, sondern um Anträge, die\nim Hinblick auf ein angestrebtes Beweisziel voraussetzen, daß die Zeugen bestimmte Indizien bekunden, ohne\ndaß diese Indizien Gegenstand der Beweisbehauptung wären. Solche Anträge sind nach S§ 244 Abs. 2 StPO zu be-\n\nhandeln.\n\nc) Der Senat kann nicht feststellen, daß diese nach\ns 244 Abs. 2 StPO zu behandelnden Anträge rechtsfehlerhaft behandelt worden wären.\n\naa) Der Beschluß der Kammer, mit dem der Antrag auf\nVernehmung des Zeugen Sch zurückgewiesen worden\nist, nimmt Bezug auf eine \"frühere Aussage\" dieses Zeugen. Die Revision erläutert dies dahin, daß damit \"eine\npolizeiliche Aussage\" des Zeugen gemeint sei. Entgegen\n\nAZ\n\nMW:\n\ndem Gebot des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO teilt die Revision diese \"polizeiliche Aussage\" des Zeugen nicht mit.\nDie Aufklärungsrüge ist danach nicht in zulässiger Weise erhoben.\n\nbb) Zur Vernehmung der Zeugen AB, cE& und we war\ndie Strafkammer nach den Gesichtspunkten des S 244\nAbs. 2 StPO nicht gedrängt.\n\nd) Daß der Senat Anträge, die die Strafkammer als Beweisamträge behandelt hat, als Beweisermittlungsamträge\nqualifiziert, verkürzt nicht die Verteidigungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers. Denn die Gesichtspunkte,\nin denen die Strafkammer die völlige Ungeeignetheit der\nBeweismittel gesehen hat, sind denen sehr ähnlich, die\ndas Fehlen einer Beweisbehauptung ausmachen. Der Beschwerdeführer hatte - in der durch die Ablehnungsbeschlüsse gewonnenen Kenntnis von den Defiziten der gestellten Anträge - Gelegenheit, die Anträge in ergänzter Form zu wiederholen (vgl. BGH VRS 6, 354, 355; BGHR\nStPO 5 244 Abs. 6 Beweisamtrag 3; Alsberg/Nüse/Meyer\na.a.Oo. S. 910). Von dieser Möglichkeit hat er in der\nHauptverhandlung vor dem Tatgericht keinen Gebrauch gemacht. Der Vortrag des Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung, die Zeugin WeB> hätte bekunden sollen, daß der Angeklagte sich zur fraglichen Zeit mit\nihr in der \"TWB\"-Bar aufgehalten habe, woraus sich\nergäbe, daß er nicht in der Diskothek \"Fleiie\" sewesen sei, kann den Inhalt des Antrags nicht wirksam ergänzen, zeigt aber besonders eindrucksvoll auf, mit\nwelcher Beweisbehauptung der Antrag hätte versehen werden können, um ihn zum Beweisamtrag zu machen.\n\na)\n\nAL2\n\n_ 10 _\n\n2. Schließlich sieht die Revision darin, daß die Kammer\nbei der Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen\nSCHIED auf eine frühere Aussage des Zeugen Bezug genommen hat, einen Verstoß gegen den Grundsatz der persönlichen Vernehmung (S 250 StPO). Es kann dahinstehen,\nob diese Rüge in zulässiger Weise erhoben ist; denn sie\nist jedenfalls unbegründet. Für die Vorbereitung der\nEntscheidung über einen Beweisamtrag oder einen Antrag\nauf weitere Beweiserhebung gilt nicht das Recht des\nStrengbeweises, vielmehr findet hier Freibeweis statt\n(Alsberg/Nüse/Meyer a.a.O. S. 122 m.N., S. 603).\n\nII. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers\n\naufgedeckt.\n\nLaufhütte Horstkotte Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-06/5-str-279-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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