{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-06-29_5_StR_263_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-06-29","aktenzeichen":"5 StR 263/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AO\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 _StR 263/93\n\nURTEIL\n\nvom 29. Juni 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nMartin Sch u | <us Hmm,\ngeboren am &B. EB 1950 in Sm.\n\nwegen Betruges\n\nAD\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\nDr. Schäfer\nHäger\nNack\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. WEB aus En\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n„re?\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Oktober 1992 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten\nverurteilt. Es hat ihm außerdem für die Dauer von fünf\nJahren \"die Ausübung jedes Handelsgewerbes im Einund/oder Verkauf verboten\". Die von der Staatsanwaltschaft auf die Sachrüge gestützte, zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision ist auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Sie beanstandet die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nach S 21 StGB und die Nichtanwendung des 5 263 Abs. 3 StGB.\n\n1. Das Rechtsmittel hat schon deshalb Erfolg, weil die\nAnwendung des 5 21 StGB rechtlich zu .beanstanden ist.\n\nAR\n\na) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte in der\nZeit vom 6. August 1991 bis zum 12. November 1991 bei\nFirmen in den neuen Bundesländern Waren bestellt mit\nder Absicht, diese nicht zu bezahlen; der dadurch eingetretene Schaden belief sich auf über 2 Mio. DM. Das\nLandgericht hat beim Angeklagten eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund des Alkoholgenusses des Angeklagten sowie seiner beruflichen und\nfinanziellen Schwierigkeiten für nicht ausgeschlossen\nerachtet, obgleich der von ihm in der Hauptverhandlung\ngehörte Sachverständige Dr. Sc aus rechtsmedizinischer Sicht keine Hinweise für eine verminderte Schuldfähigkeit gefunden hat. Es hat daher die Strafe dem\nnach $S§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des\nS 263 Abs. 1 StGB entnommen.\n\nb) Die Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft\nist zulässig und wirksam. Die Beschränkung wäre unwirksam, wenn der Strafausspruch nach dem inneren Zusammenhang der Urteilsgründe nicht losgelöst vom Schuldspruch\nüberprüfbar wäre (Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl.\nRan. 6 m.w.N.). Dies ist nicht der Fall. Weitergehend\nwird in der Literatur die Auffassung vertreten, daß\nRechtsmittelbeschränkungen unwirksam sind, wenn in einem vorgreiflichen unangefochtenen Entscheidungsteil\ndas Recht zu Lasten des Angeklagten offensichtlich\nfalsch angewendet worden ist (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 318 Rdn. 41). Ein solcher Fall\nliegt hier ebenfalls nicht vor. Zwar kann für die Beantwortung der Frage, ob 8 263 Abs. 3 StGB anzuwenden\nist, von Bedeutung sein, ob das strafbare Verhalten des\nAngeklagten als fortgesetzte Tat, wie das Landgericht\nmeint, zu bewerten ist. Bei der Annahme von Tatmehrheit\n\nAD\n\nlägen besonders schwere Fälle bei den Finzeltaten angesichts des jeweils geringeren Schadensumfangs nicht ohne weiteres auf der Hand. Die Wertung, daß ein Fortsetzungszusammenhang zwischen den Teilakten besteht, ist\naber nach den Feststellungen vertretbar: Die Tatausführung, der Lieferantenkreis und die Zeit der geplanten\nTätigkeit standen von vornherein fest (UA S. 7, 9).\nEntsprechend vorheriger Planung wurde nach Erhalt von\nMustern und Angebots- sowie Preislisten nur noch entschieden, welche Waren bestellt wurden (UA S. 11). Im\nübrigen würde sich der Angeklagte - was auch auf die\nRevision der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen ist\n(S 301 StPO) - auch bei Annahme von Tatmehrheit im Ergebnis nicht günstiger stehen. Bei der dann nach\n\n§ 53 StGB vorzunehmenden Bildung einer Gesamtstrafe wäre nach S 54 Abs. 2 StGB ein Strafrahmen bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe gegeben, während bei Annahme fortgesetzter Tat gemäß S 263 Abs. 1 und 3 StGB nur ein\nStrafrahmen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe eröffnet\n\nist.\n\nc) Die Urteilsausführungen zur Frage des Vorliegens\nverminderter Schuldfähigkeit halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie beschreiben die angenommene\nStörung nicht, machen insbesondere nicht deutlich, in\nwelcher Weise sich die genannten Faktoren - hoffnungslose finanzielle Situation, endgültige Trennung von der\nFamilie und regelmäßiger abendlicher Alkoholgenuß - auf\ndie Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeiten während der Bürotätigkeit des Angeklagten\n\nausgewirkt haben. Dem Urteil kann nicht einmal entnom-\n\n‚0\n\nmen werden, von welchen der in den S§ 20, 21 StGB bezeichneten Merkmalen, deren Vorliegen Voraussetzung für\ndie Anwendung der Vorschriften ist, das Landgericht\nausgeht.\n\nDie Unklarheiten führen zur Aufhebung des Strafausspruchs, zumal das Landgericht, möglicherweise ausgehend von verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten,\ndas Vorliegen eines besonders schweren Falles des Betruges nach S 263 Abs. 3 StGB nicht erwogen hat.\n\n2. Die Aufhebung der Strafe führt auch zur Aufhebung\ndes Berufsverbots. Für die neue Hauptverhandlung weist\nder Senat darauf hin, daß die Entscheidungen BGHSt 22,\n144, 145 und BGHR StGB S 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 4\nder erneuten Verhängung eines Berufsverbots nicht entgegenstehen, weil der Angeklagte hier eine werbende Tätigkeit ausgeübt hat. Er hat in einer Vielzahl von Fällen Waren angekauft. Den Feststellungen ist auch zu\nentnehmen, daß diese Waren weiter vertrieben wurden. Im\nFalle einer erneuten Anordnung der Maßregel wird der\nneue Tatrichter für eine bestimmtere Fassung der Reich-\n\nweite des Berufsverbots Sorge zu tragen haben.\n\nLaufhütte Horstkotte Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-29/5-str-263-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-29/5-str-263-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:39.760308+00:00"}}