{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-06-29_5_StR_215_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-06-29","aktenzeichen":"5 StR 215/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"07\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 215/93\n\nURTEIL\n\nvom 29. Juni 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nThomas H EEE „aus Bu,\ngeboren am iR. Emm 1964 in Hamm.\n\nwegen Totschlags\n\n+03\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nDr. Schaefer\n\nHäger\n\nNack\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEEEE»>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB aus EEE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 2. September 1992 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\n\nund wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen\n\nwenden sich die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte\nmit der Sachrüge; der Angeklagte erhebt zudem mehrere\nVerfahrensrügen. Die Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte die 22jährige Anhalterin Lara HoM® in seinem PKW\nmit und fuhr, ohne daß festgestellt werden konnte, daß\ndas gegen ihren willen geschah, mit ihr zu seinem Wochenendhaus in Hol@- SB. Im Haus führte er mit\n\nihr ohne Gewaltanwendung den Geschlechtsverkehr aus;\ndamit war sie aber, was das Landgericht aus ihrem Persönlichkeitsbild folgert, \"innerlich nicht einverstanden\". Deshalb setzte das \"Dulden des Beischlafs\" durch\nLara Ho@8 \"zwangsläufig voraus, daß sie der Angeklagte\nzuvor bedrohte\" (UA S. 31/32). \"Wie und womit die Drohung erfolgte und was sich dabei im einzelnen abgespielt hat, konnte nicht geklärt werden\" (UA S. 94).\n\nDas Landgericht kann nicht ausschließen, daß der Angeklagte die Situation mißverstanden und die \"(fortdauernde) innere Abwehr von Lara Ho@® nicht wahrgenommen\nhat\" (UA S. 32, 95); deswegen sei ein Vergewaltigungsvorsatz nicht sicher festzustellen. Es liege aber eine\nNötigung im Sinne des § 240 StGB vor, denn der Angeklagte habe \"Lara Ho@& zu Beginn seiner Zudringlichkeit\nmit einem empfindlichen Übel bedroht, ihr möglicherweise ein Messer oder eine andere Waffe vorgehalten, woraufhin Lara Ho@® sich entschloß, den Beischlaf mit dem\nAngeklagten zu dulden\" (UA S. 94).\n\nNach dem Geschlechtsverkehr kam es zu verschiedenen Aggressionen des Angeklagten gegenüber Lara HoW@. Dabei\nschlug er sie bewußtlos und erdrosselte sie, als sie\ninfolge der Bewußtlosigkeit nicht mehr abwehrfähig war.\nDas Motiv für die Tötung konnte nicht sicher aufgeklärt\nwerden. Das Landgericht sieht sich \"nach gründlicher\nPrüfung eventueller anderer Geschehensabläufe und Tatmotive nicht in der Lage, das Verdeckungsmotiv oder ein\nanderes Motiv für die Tat mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen\" (UA S. 96).\n\n07\n\nII.\n\nAuf die Verfahrensrügen des Angeklagten kommt es nicht\nan, weil das Urteil auf die sachlichrechtlichen Angriffe des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft aufzuheben ist.\n\n1. Die Verurteilung wegen Nötigung hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Urteilsgründe ergeben\nnicht, zu welchem Verhalten der Angeklagte das Opfer\ngenötigt hat. Nach der Überzeugung des Landgerichts ist\nnicht nachgewiesen, daß er die fortdauernde innere Abwehr des Opfers gegen den Geschlechtsverkehr wahrgenommen hat. Er hat damit den Geschlechtsverkehr, mit welchem Nötigungsmittel auch immer, nicht vorsätzlich erzwungen. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß\ner das Opfer zu einem anderen Verhalten oder Unterlassen genötigt hat.\n\nDie aufgezeigten Unklarheiten im Hinblick auf die Zielsetzung des Angeklagten verhelfen auch der Revision der\nStaatsanwaltschaft, soweit sie sich gegen die Nichtanwendung des 5 177 StGB wendet, zum Erfolg. Denn die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe möglicherweise die Bereitschaft von Lara HoW@9 zum Beischlaf angenommen (UA S. 32, 95), läßt sich nicht mit den Urteilsausführungen vereinbaren, nach denen der Angeklagte Lara Ho@®. die leichtfertige sexuelle Begegnungen\nablehnte, \"zuvor\" bedroht hat, und zwar möglicherweise\nunter Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden Drohmittel, zu denen Messer, Skalpelle und ein Gasrevolver\n\ngehörten.\n\n0G\n\n2. Die Möglichkeit, daß der Angeklagte in dem genannten\nTatkomplex Lara Ho@& vergewaltigt hat, nötigt zur Aufhebung auch der Verurteilung wegen Totschlags, weil\nnicht ausgeschlossen ist, daß beide Tatkomplexe sachlich ineinander übergehen und deshalb eine Tat darstellen. Der zweite Komplex kann sich dann unter Umständen\n\nals Mord darstellen,\n\nIII.\n\nDer neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, zur Frage\nder Anwendung des § 21 StGB neue Feststellungen zu\ntreffen. Zur Verwendung des Begriffes Krankheitswert\n(gemeint ist ersichtlich die Gewichtigkeit der schweren\nanderen seelischen Abartigkeit) verweist der Senat auf\nseine Entscheidung BGHSt 37, 397, 401 ff (vgl. auch\nBGHR § 21 StGB seelische Abartigkeit 24; BGH, Beschlüsse vom 30. September 1992 - 4 StR 418/92 -, vom 8. Dezember 1992 - 4 StR 540/92 - und vom 10. November 1992\n\n- 5 StR 545/92 -).\n\nLaufhütte Horstkotte Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-29/5-str-215-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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