{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-06-24_5_StR_162_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-06-24","aktenzeichen":"5 StR 162/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 162/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 24, Juni 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Wulf Michael H e aus DOM.\ngeboren am@. &B 1942 in ke,\n\n2. Anne-Gret Friederike H EB aus Boiie,\ngeboren am MR. EEEEEEB 1939 in KE,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\n+06\n\nBAG\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n24. Juni 1993 beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten Wulf HB vom\n12. Juni 1993 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge\n\nwird verworfen.\n\n2. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das\nVerfahren nach § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPo\nvorläufig eingestellt, soweit es sich gegen den\nAngeklagten Wulf H@WEB wegen des Vorwurfs des\nBetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nund gegen die Angeklagte Anne-Gret H@EEB wegen\ndes Vorwurfs der Urkundenfälschung in Täteinheit mit Beihilfe zum Betrug richtet.\n\nInsoweit trägt die Staatskasse die Kosten des\nVerfahrens und die den Angeklagten entstandenen\nnotwendigen Auslagen.\n\nDamit entfällt der Ausspruch über die Gesamtstrafe gegenüber beiden Angeklagten.\n\n3. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird\ndie Verfolgung gegen den Angeklagten Wulf Hs»\nnach S 154 a Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO in der\nWeise beschränkt, daß der Vorwurf der Gewerbesteuerhinterziehung für 1979 und 1980 und der\nUmsatzsteuerhinterziehung für 1978, 1979 und\n1980 ausgeschieden wird.\n\n4. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\n‚des Landgerichts Kiel vom :29.. Mai 1992 werden\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. -\n\n+06\n\nDie Urteilsformel wird wie folgt klargestellt:\n\nDer Angeklagte Wulf HB ist wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nzu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die Angeklagte Anne-Gret HB wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zur\nSteuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist.\n\n5. Die verbleibenden Kosten ihrer Rechtsmittel\nfallen den Angeklagten zur Last.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Wulf Hp wegen\nBetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Einzelstrafe acht Monate) und wegen Einkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit Gewerbesteuerhinterziehung, Umsatzsteuerhinterziehung und Urkundenfälschung (Einzelstrafe vier Jahre) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nvier Jahren und drei Monaten verurteilt, die Angeklagte\nAnne-Gret HgED wegen Urkundenfälschung in Tateinheit\nmit Beihilfe zum Betrug (Einzelstrafe sechs Monate) und\nwegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zur\nEinkommensteuerhinterziehung (Einzelstrafe ein Jahr) zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt\nwurde.\n\nA06\n\nNach der vom Senat vorgenommenen Teileinstellung des\nVerfahrens unter Wegfall der Gesamtstrafen und der Beschränkung der Verfolgung erweisen sich die Revisionen\nder Angeklagten, mit denen sie die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügen, als unbegründet im\nSinne von $S 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Erläuterung bedarf nur folgendes:\n\n1. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zur Nachholung von\nVerfahrensrügen ist grundsätzlich nicht zulässig. Ein\nFall, in dem dies ausnahmsweise in Betracht kommt,\nliegt hier nicht vor. Im übrigen betrifft die Vorlage\nan den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des\nBundes, dessen Entscheidung noch nicht vorliegt, nicht\ndie in § 275 Abs. 1 StPO geregelten gesetzlichen Fristen für die Absetzung von Strafurteilen.\n\n2. Soweit die Vorwürfe des Betruges in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung bzw. der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, jeweils zum Nachteil der\nFirma Ch, betroffen sind, begegnet die Annahme\neines von 1978 bis 1983 währenden Fortsetzungszusammenhangs rechtlichen Bedenken. Dies würde die Angeklagten\nauch beschweren, da bei Annahme von Einzeltaten die vor\ndem 30. Mai 1982 beendeten Taten verjährt wären (SS 78 c\nAbs. 3 Satz 2 StGB). Mangels Feststellungen zur Beendigung der einzelnen Betrugshandlungen kann der Senat jedoch nicht erkennen, welche einzelnen Handlungen ver-Jährt wären. Der Senat hat daher das Verfahren nach\n\nS 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit es die-.\nse Vorwürfe betrifft.\n\n06\n\n3. Entsprechendes gilt für den Vorwurf der Gewerbe- und\nder Umsatzsteuerhinterziehung gegen den Angeklagten\nWulf H@MB. soweit die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1980 betroffen sind. Insoweit hat der Senat\ndas Verfahren nach S 154 a Abs. 2 StPO beschränkt.\n\n4. Der nach Teileinstellung und Beschränkung gegen beide Angeklagte verbleibende Schuldspruch und der Strafausspruch lassen keine durchgreifenden Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten erkennen.\n\na) Die Rüge des Angeklagten Wulf HB, das Ablehnungsgesuch vom 17. Dezember 1991 gegen die Vorsitzende der\nStrafkammer sei zu Unrecht verworfen worden, greift\nnicht durch. Bedenken bestehen schon gegen die Zulässigkeit der Rüge, weil der Beschwerdeführer den vollständigen Verfahrensgang, auf den es ankommen kann,\nnicht mitteilt. Jedenfalls ist die Rüge im Ergebnis un-\n\nbegründet:\n\nDabei kann dahinstehen, ob die beanstandete Maßnahme\nder Vorsitzenden, den Angeklagten nur im gefesselten\nZustand an einer Akteneinsicht teilnehmen zu lassen,\nunter den vorliegenden Umständen erforderlich und verhältnismäßig war. Denn der Senat entnimmt den Akten\n\n- was die Revision nicht vorgetragen hat -, daß die\nVorsitzende die Anordnung der Fesselung vor deren Ausführung alsbald aufgehoben hatte, nachdem durch die\nMitwirkung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft bei der Durchführung der Akteneinsicht die angenommene Gefahr für die Beweismittel auf andere Weise zu\nbeseitigen war (Bd. X Bl. 186). Dieser Verfahrensgang\nmacht deutlich, .daß die ursprüngliche Anordnung der\n\n06\n\nFesselung lediglich von der vor dem Hintergrund des dem\nBeschwerdeführer vorgeworfenen Tatverhaltens nachvollziehbaren Sorge um den Erhalt der Beweismittel bestimmt\n\nwar.\n\nb) Rechtliche Bedenken bestehen gegen die Annahme eines\nFortsetzungszusammenhangs bei der Einkommensteuerhinterziehung für 1978 bis 1983, der Gewerbesteuerhinterziehung 1981 und 1982 und der Umsatzsteuerhinterziehung 1981 bis 1983 sowie gegen die Annahme tateinheitlichen Zusammentreffens der Steuerhinterziehungen.\nDurch einen möglichen Rechtsfehler sind die Angeklagten\nhier jedoch nicht beschwert.\n\naa) Soweit die Gewerbe- und Umsatzsteuer betroffen ist,\nhat der Senat durch die Beschränkung der Strafverfolgung diejenigen Tatteile ausgeschieden, bei denen Verjährung in Betracht komnt.\n\nbb) Soweit die Einkommensteuer betroffen ist, entnimmt\nder Senat den Feststellungen (UA S. 1092), daß der Angeklagte nach dem für den Eintritt der Verjährung nach\nS 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB maßgeblichen Zeitpunkt bezogen auf die Veranlagungszeiträume 1978 bis 1981 weitere\ntatbestandlich relevante Handlungen vorgenommen hat,\nindem er im Juli 1982 die Belege zu den Steuererklärungen 1978 bis 1981 beim Finanzamt vorgelegt hat. Damit\nist auch ohne Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs\ndie Verjährung insgesamt nicht eingetreten.\n\ncc) Soweit der Schuldspruch damit nur noch unverjährte\nTatteile umfaßt, beschwert die Annahme fortgesetzter,\nzueinander in Tateinheit stehender Steuerhinterziehun-\n“gen bzw. Beihilfe dazu die Angeklagten nicht.\n\n06\n\nDies gilt auch, soweit der Tatrichter im Rahmen der\nStrafrahmenbestimmung auf \"fortgesetzte\" Steuerverkürzung verweist (UA S. 1114, 1122). Insofern kommt es\nnämlich bei der Anwendung des § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO\nnicht auf das Vorliegen des Fortsetzungszusammenhangs\nan. Es genügt mehrfach wiederholte Begehungsweise\n(BGHSt 35, 374; BGH wistra 1990, 26, 27). Eine solche\nliegt hier vor.\n\nc) Der Strafausspruch gegen beide Angeklagte wegen der\nverbleibenden Taten hat auch nach Teileinstellung und\nBeschränkung der Verfolgung Bestand.\n\nSoweit die Angeklagte Anne-Gret HB betroffen ist,\nschließt der Senat aus, daß der Wegfall der Einzelstrafe wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe\nzum Betrug sich auf die Höhe der Einzelstrafe wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung ausgewirkt hätte.\n\nEntsprechendes gilt für den Angeklagten Wulf Hs.\nDarüber hinaus schließt der Senat aus, daß das Landgericht ohne die für 1978 bis 1980 bei der Gewerbe- und\nUmsatzsteuer angefallenen Hinterziehungsbeträge auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Den Strafzumessungsgründen entnimmt der Senat, daß bei der Festsetzung der Strafe die Höhe der hinterzogenen Einkommensteuern im Vordergrund stand, die zusätzliche Hinter-\n\nUSE\n\nziehung von Gewerbe- und Umsatzsteuern nur von untergeordneter Bedeutung (UA S. 1115) und das Maß der Schuld\nin rechtlich unbedenklicher Weise vorrangig von den\nsonstigen Umständen der Tatbegehung bestimmt war, an\ndenen sich durch die Beschränkung der Verfolgung nichts\n\ngeändert hat.\n\nLaufhütte Horstkotte Schäfer\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-24/5-str-162-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-24/5-str-162-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:39.545811+00:00"}}