{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-06-23_5_StR_260_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-06-23","aktenzeichen":"5 StR 260/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 260/93 - OR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 23. Juni 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Alex Im EEE aus Lade,\ngeboren am &R. EEE 1943 in Home.\n\n2. Jürgen L i > aus Do.\ngeboren am 9. WE 1943 in Haus,\n\n3. Klaus Vo „aus Schu,\ngeboren am&. EEE 1941 in Atmm/ wc EEE ,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nAOL\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 1993 beschlossen:\n\nI.\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten Im@iiB und\nLig gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 2. September 1992 werden nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nII.\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten VB wird das\n‚Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 2. September 1992, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n02\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten ImB und Ligp-\n«EEB wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nin vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils fünf Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten\nVER wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nin drei Fällen unter Einbeziehung einer bereits früher\nverhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten Imes und Ligue\nsind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n2. Die Revison des Angeklagten VW ist zum Schuldspruch ebenfalls unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\n\nStPO. Sie hat aber zum Strafausspruch Erfolg.\n\nDas Landgericht hat bei der Strafzumessung den Feststellungen in dem durch den Zweifelsgrundsatz bestimmten Verständnis nicht Rechnung. getragen. Diese Feststellungen belegen, wie der Generalbundesanwalt ausführt, \"daß der Beschwerdeführer - wie die Revision zutreffend nachweist - bei den dem Finanzierungsgeschäft\nF2 vorausgegangenen Geschäften unwiderleglich noch gutgläubig und damit aufgrund von Täuschungen der Mitangeklagten schon erhebliche Verbindlichkeiten eingegangen\nwar, deren Erfüllung nach Erkenntnis der Zusammenhänge\naufs höchste gefährdet erschien. Es läßt sich deshalb\nnicht ausschließen, daß diese Sachlage neben der Gewinnerwartung jedenfalls auch tatauslösend war, der Beschwerdeführer also noch mehr als die Mitangeklagten\n\nAOL\n\nnicht nur bei dem Finanzierungsgeschäft F2, sondern\nauch bei den folgenden einer dynamischen Entwicklung\nausgesetzt war, die er überdies selbst nicht initiiert\nhatte. Daß dies nicht bedacht worden ist, stellt sich\nals sachlich-rechtlicher Mangel dar, der zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs insgesamt führen muß.\"\n\nLaufhütte Schäfer Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-23/5-str-260-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-23/5-str-260-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:39.393960+00:00"}}