{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-06-22_5_StR_262_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-06-22","aktenzeichen":"5 StR 262/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"79\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5_StR 262/93 URTEIL\n\nvom 22. Juni 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Harald Manfred Scnh U aus 1.0 CHE.\ngeboren am DB. EEE 1958 in OCIEEEB.\n\n2. Michael Siegfried Ja EEE\naus Lo,\n\ndort geboren am Eh. MB 1966,\n\n3. Frank D 6 EEE aus 1. CHE,\n\ndort geboren am @ WB 1967,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n77\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nHäger\n\nBasdorf\n\nNack\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (um\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Em aus EB\nals Verteidiger des Angeklagten Schiiimume ,\n\nRechtsanwalt EEE aus EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Jade.\n\nRechtsanwalt Em au: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten DEREN,\n\nJustizangestellte ka\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Bezirksgerichts Cottbus vom 26. Novem-\n\nber 1992 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Bezirksgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge jeweils zu\nsieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, die die Verletzung sachlichen\nRechts rügen, bleiben erfolglos. Die sachlichrechtliche\nNachprüfung des angefochtenen Urteils ergibt keinen\ndurchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil eines der Angeklagten.\n\n1. Am Abend des 25. November 1991 trafen die Angeklagten und der gesondert verfolgte Bruder des Angeklagten\nDOEEEEEEB auf dem Bahnhof in RER mit dem späteren\nOpfer zusammen, einem Mann, der dem Angeklagten Jaah-GER unliebsam bekannt war. Ja schlug dem Mann\nohne weitere Veranlassung mit der Faust ins Gesicht.\nAls dieser sich wehrte, wurde er noch auf dem Bahnhof\nvon allen drei Angeklagten mit Fäusten geschlagen. Anschließend schlugen die Angeklagten und DOEEEEEEEE>\nBruder den Mann im fahrenden Personenzug zwischen den\n\nStationen REEEEB und Lo -Süd massiv und rück-\n\nsichtslos zusammen, indem sie ihn abwechselnd und, ohne\ndaß einer von ihnen um Einhalt bemüht gewesen wäre,\nheftig auf Kopf, Hals und Rumpf schlugen und ihn auch\ntraten. In Lo -süd stieg der Angeklagte\nSCh@EEB aus und hinderte das Opfer, indem er die Wagentür zuhielt, daran, seinerseits aus dem Zug zu entkommen. Während der anschließenden Fahrt verlor das Opfer infolge einer durch die Schläge erlittenen Gehirnerschütterung das Bewußtsein, stürzte zu Boden und erstickte an Erbrochenem. Am Bahnhof LO -West zogen die Angeklagten JoB und Do sowie DöB-GEB Bruder ie Leiche aus dem Zug. Dabei versuchten sie, den Eindruck zu erwecken, sie schleppten einen\n\nvolltrunkenen Begleiter.\n\n2. Eine Beweiswürdigung, wie sie hier vorliegt, könnte\nangesichts eines Mißverhältnisses zwischen einer allzu\nbreiten Darstellung von Aussageinhalten einerseits und\nderen Bewertung andererseits bedenklich sein (vgl. BGH\nNStZ 1985, 184; JZ 1990, 297; Meyer-Goßner NStZ 1988,\n529, 533). Sie hält hier indes sachlichrechtlicher Prüfung noch stand, da ihrem Zusammenhang eine insgesamt\ntragfähige Auswertung weitgehend geständiger Einlassungen der Angeklagten im Ermittlungsverfahren, der Angaben zweier Tatzeugen, der Spuren am Tatort und des 0bduktionsbefundes zu entnehmen ist.\n\n3. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist die Annahme des Bezirksgerichts, die Angeklagten hätten eine\ngemeinschaftliche Körperverletzung mit Todesfolge begangen, rechtsfehlerfrei.\n\n77\n\na) Nach den Feststellungen ist ausreichend belegt, daß\ndie Angeklagten und der gesondert verfolgte Bruder Döß®-\na in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken gewaltsam gegen ihr Opfer vorgegangen sind. Daher muß\nsich ein jeder von ihnen als Mittäter (sS 25\n\nAbs. 2 StGB) die Gewalthandlungen der drei anderen als\neigene zurechnen lassen. Das gilt für den Angeklagten\nSCH auch dann, wenn die anderen drei Mittäter\nnach seinem Aussteigen noch gewaltsam gegen das Opfer\nvorgegangen sein sollten. Denn insoweit hat er das Opfer in Kenntnis und Billigung des nicht abgeschlossenen\nVorgeschehens seinen Mittätern bewußt weiter ausgeliefert. Für einen Mittäterexzeß fehlt jeder Anhalt.\n\nDie Kausalität zwischen den allen Mittätern zuzurechnenden Körperverletzungen und dem Tod des Opfers - im\nSinne des nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen\nunmittelbaren \"Gefahrverwirklichungszusammenhanges\"\n(BGHR StGB S 226 Todesfolge 5 und 6 m.w.N.) - steht\nnach dem mitgeteilten Obduktionsgutachten außer Frage.\nUngeachtet einer auf verbliebene Zweifel hindeutenden\nFormulierung (UA S. 20 f.) hat das Bezirksgericht im\nErgebnis letzte Zweifel jedenfalls überwunden\n\n(UA S. 8 £., 21).\n\nb) Der Generalbundesanwalt weist zwar zutreffend darauf\nhin, daß das Urteil keine Ausführungen zur Vorhersehbarkeit der Todesfolge enthält. Dieser Mangel führt\nhier jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils. Daß die\nAngeklagten den Tod des Verletzten durch ihre gemeinschaftliche Körperverletzung wenigstens fahrlässig verursachten (SS 226, 18 StGB), insbesondere, daß der\ndurch ihr pflichtwidriges Verhalten verursachte Tod des\nOpfers vorhersehbar war, versteht sich ungeachtet star-\n\nker Alkoholisierung der Angeklagten von selbst. Bei\nmassiver Einwirkung mit stumpfer Gewalt auf den Kopfbereich liegt eine Todesfolge nahe; sie ist daher ohne\nweiteres vorhersehbar. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten würden, die Angeklagten könnten infolge starker Alkoholisierung die Gefährlichkeit der schweren Mißhandlung ihres Opfers\ngrundlegend verkannt haben. Ein Fall, in dem die Todesfolge einer Körperverletzung auch auf eine weniger naheliegende Verkettung unglücklicher Begleitumstände zurückgeht (vgl. BGHR StGB S 226 Todesfolge 1 und 6),\nliegt hier nicht vor.\n\n4. Daß das Bezirksgericht allen Angeklagten alkoholbedingte erheblich verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt hat, indes bei keinem der Angeklagten Schuldunfähigkeit - mit der Folge einer Verurteilung wegen Vollrausches - angenommen hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\na) Bei dem Angeklagten DO ist die Annahme alkoholbedingter erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei gleichzeitigem Ausschluß von Schuldunfähigkeit unproblematisch. Seine Blutalkoholkonzentration\nlag nach den festgestellten Ergebnissen der ihm entnommenen Blutproben (UA S. 22) zur Tatzeit (bis gegen\n20.00 Uhr) unter 3,0 o/oo.\n\nb) Bei dem Angeklagten Jo las die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit auf der Grundlage der festgestellten Ergebnisse der ihm entnommenen Blutproben\n\n(UA S. 23) nach Maßgabe gebotener Rückrechnung (vgl.\nDreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. S 20 Rdn. 9 f mit Rechtsprechungsnachweisen) nicht über 3,3 0/00. Bei Berück-\n\n77\n\nsichtigung des festgestellten Verhaltens des Angeklagten Je - er wirkte an dem Versuch der Tatverschleierung am Zielbahnhof mit - ist die mit Hilfe eines Sachverständigen gewonnene Beurteilung des Tatrichters, das Hemmungsvermögen dieses Angeklagten bei Begehung der Tat sei nicht gänzlich aufgehoben gewesen,\nrechtlich nicht zu beanstanden, zumal bei einem schwerwiegenden Gewaltdelikt, bei dem ein Ausschluß der\nSteuerungsfähigkeit regelmäßig erst ab 3,3 o/oo naheliegt (vgl. dazu BGHR StGB S 20 BAK 3; S 21 BAK 9, 16,\n26; BGH NStZ 1981, 298, 299; 1991, 126, 127; StV 1989,\n387; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 - 1 StR 482/91 -;\nSenatsbeschluß vom 23. Juni 1992 - 5 StR 280/92 -; Salger in Festschrift für Pfeiffer, 1988 Ss. 379, 389; v.\nGerlach in Festschrift für Hanack 1991 S. 165, 175;\nBasdorf SchlHA 1993, 57, 62).\n\nc) Bei dem Angeklagten SchB, dem keine Blutprobe\nentnommen worden ist, fehlt es entgegen den in\n\nBGHSt 37, 231, 239 genannten Anforderungen an jeglicher\nFeststellung einer Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit. Dies kann hier vor folgendem Hintergrund hingenommen werden: Alle Angeklagten haben in der Hauptverhandlung die Einlassung verweigert, wodurch eine vertretbar zuverlässige Feststellung von Trinkmengen ersichtlich nachhaltig erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht wurde; Anhaltspunkte für eine stärkere Alkoholisierung Sch sesenüber den Mitangeklagten,\nbei denen konkrete Feststellungen nach Blutproben vorliegen, sind nicht vorhanden. Bei dieser Sachlage ist\ndie Beurteilung des Tatrichters, auch bei dem Angeklagten Sch liege - ungeachtet eines vom Sachverstän-\n\n77\n\ndigen festgestellten, bei der vorliegenden Tat jedoch\nvernachlässigenswerten \"leichtgradigen\" Schwachsinnes -\nkein Ausschluß der Steuerungsfähigkeit vor, vom Revisionsgericht im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\n5. Schließlich unterliegt auch der Strafausspruch bei\nsämtlichen Angeklagten keinen durchgreifenden Bedenken.\n\nDaß das Bezirksgericht ungeachtet der gegebenen Voraussetzungen des $S 21 StGB das Vorliegen eines minder\nschweren Falles (5 226 Abs. 2 StGB) nicht ausdrücklich\ngeprüft hat, ist bei dem Tatbild nicht zu beanstanden.\nDaß der Tatrichter, der große Brutalität und erhebliche\nTatintensität bei allen Angeklagten strafschärfend berücksichtigt hat, der Handlungsintensität angesichts\ndessen, daß sie ersichtlich auch auf das verminderte\nSteuerungsvermögen zurückging, zu starkes Gewicht bei\nder Strafzumessung zuerkannt hätte (vgl. BGH NStZ 1987,\n321; 453), läßt sich bei der erheblichen Unterschrei-\n\n77\n\ntung der nach SS 226 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB gegebenen\nHöchststrafe ausschließen. Zu einer Differenzierung in\nder Strafhöhe bei den einzelnen Angeklagten war der\nTatrichter aus Rechtsgründen nicht gehalten.\n\nLaufhütte Schäfer Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-22/5-str-262-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-22/5-str-262-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:39.277063+00:00"}}