{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-06-22_5_StR_254_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-06-22","aktenzeichen":"5 StR 254/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 254/93\n\nURTEIL\n\nvom 22. Juni 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nDieter Klaus B a (EEE\naus Cr - > En,\n\ngeboren am WW. Mm 1965 in Drei,\n\nwegen Totschlags\n\n78\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-\n\nzung vom 22. Juni 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nHäger\n\nBasdorf\n\nNack\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Kammergericht ui EiuzE>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus EEE\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwältin > au: EEE\n\nals Vertreterin der Nebenklägerinnen,\n\nJustizangestellte mn\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n78\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Braunschweig vom\n16. November 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die\nzu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der\nStaatsanwaltschaft wendet sich gegen die Höhe der Strafe. Sie beanstandet die Annahme eines minder schweren\nFalles des Totschlags nach § 213 1. Alternative StGB\nund einer affektbedingt erheblich verminderten Schuldfähigkeit. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n78\n\nI.\n\nDer Angeklagte erwürgte seine seit kurzem getrennt von\nihm lebende Ehefrau, nachdem diese seine Bitte, die Ehe\nmit ihm fortzusetzen, zurückgewiesen hatte. Nach den\nFeststellungen des Landgerichts war es zu der Tat unter\nfolgenden Umständen gekommen: Anfang 1991 nahm die Ehefrau des Angeklagten eine Arbeitsstelle an. In der Folgezeit entfremdete sie sich vom Angeklagten. Dieser\nvermutete, daß sie ein Verhältnis mit einem bestimmten\nanderen Mann begonnen hatte. Der Angeklagte war über\ndie Gefährdung seiner bisher harmonisch verlaufenen\nEhe, aus der zwei Töchter hervorgegangen sind, niedergeschlagen und unternahm zwei Selbstmordversuche. Ende 1991 kamen die Eheleute überein, sich zu trennen und\nscheiden zu lassen. Der Angeklagte zog Ende Januar 1992\naus der gemeinsamen Ehewohnung aus. Etwa drei Wochen\nspäter suchte der Angeklagte seine Ehefrau abends auf,\num mit ihr verabredungsgemäß gemeinsame Angelegenheiten\nzu erledigen. Beim Abschied kamen die Eheleute sich näher, tauschten Zärtlichkeiten aus und verkehrten geschlechtlich miteinander. Der Angeklagte schöpfte die\nHoffnung, seine Frau würde sich ihm wieder zuwenden.\nAuf seine Frage, ob sie die Ehe mit ihm fortsetzen wolle, reagierte diese aber abweisend und beschäftigte\nsich mit einem Computerspiel. Der Angeklagte flehte sie\nan, sie könne die zehn Jahre der Ehe doch nicht einfach\n\"wegwischen\". Darauf erwiderte sie, \"nach einer Woche\nLiebeskummer\" wäre es für sie erledigt gewesen und au-Berdem \"gäbe es noch bessere\" als ihn. Der erheblich\naffektiv belastete und psychisch extrem labilisierte\nAngeklagte war über diese Bemerkungen derart gekränkt\n\n7\n\nund aufgebracht, daß er seine Ehefrau auf der Stelle\nmit den Händen erwürgte. Anschließend versuchte er,\nsich durch Aufschneiden der Pulsadern das Leben zu neh-\n\nmen.\n\nII.\n\nDas Landgericht bejaht die Voraussetzungen der 1. Alternative des S 213 StGB, da der Angeklagte ohne eigene\nSchuld durch eine schwere Beleidigung der Getöteten zum\nzorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden sei. Außerdem nimmt es an, daß die\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21\nStGB wegen eines Affektzustandes erheblich vermindert\ngewesen sei, und legt deshalb einen Strafrahmen von einem Monat bis zu drei Jahren neun Monaten Freiheitsstrafe zugrunde.\n\nDie Erwägungen, die zur Anwendung der 1. Alternative\ndes $S 213 StGB geführt haben, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Das Landgericht geht zunächst zutreffend davon aus,\ndaß die Bemerkungen der Getöteten, nach einer Woche\nLiebeskummer wäre alles erledigt gewesen und \"es gäbe\nnoch bessere als ihn\", für sich gesehen, keine schwere\nBeleidigung darstellten. Es nimmt jedoch an, die Gesamtsituation - der vorangegangene Austausch von Zärtlichkeiten, der einverständliche Geschlechtsverkehr,\ndas hoffnungsvolle Drängen des Angeklagten, die eheliche Gemeinschaft wieder fortzusetzen, und die gefühlskalte Abweisung dieses Wunsches durch die dann Getötete - habe zu einer bewußten schweren Kränkung durch die\n\n7\n\nGetötete geführt. Im Hinblick auf den vorangegangenen\nGeschlechtsverkehr habe die Bemerkung, \"es gäbe bessere\nals ihn\", den Angeklagten zusätzlich in seiner Ehre getroffen. j\n\n2. Dieser Wertung kann nicht gefolgt werden. Zwar ist\nes grundsätzlich Sache tatrichterlicher Würdigung, ob\nkränkende Äußerungen des Tatopfers als schwere Beleidigungen im Sinne von $S 213 anzusehen sind. Das Revisionsgericht hat jedoch zu prüfen, ob der Tatrichter\ndabei von den rechtlich gebotenen Maßstäben ausgegangen\nist (BGH NStZ 1982, 27; BGH StGB S 213 1. Alt. Beleidigung 6). Dies ist hier nach den getroffenen Feststellungen nicht der Fall.\n\na) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß eine für sich gesehen nicht als schwer\neinzustufende Beleidigung dann als schwer bewertet werden kann, wenn sie nach einer Reihe von Kränkungen oder\nehrverletzenden Situationen der \"Tropfen\" war, der \"das\nFaß zum Überlaufen\" gebracht hat (st. Rspr., vgl. BGH\nNStZ 1983, 365; BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 5;\nBGH, Beschluß vom 30. April 1991 - 4 StR 140/91). Der\nhohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsguts\nund die unter den Voraussetzungen des S 213 StGB außerordentlich milde Beurteilung der Vernichtung menschlichen Lebens gebieten es jedoch, die Anforderungen an\ndie Schwere der Beleidigungen und auch der auf die tatauslösende Situation zulaufenden Entwicklung der Täter-Opfer-Beziehung nicht zu niedrig anzusetzen (vgl.\n\nBGHSt 34, 37; BGHR StGB 5 213 1. Alt. Beleidigung 4\nund 6). Daher genügen nur solche Provokationen den Anforderungen des 5 213 1. Alternative StGB, die auf der\n\n7E\n\nGrundlage aller dafür maßgebenden Umstände unter objektiver Betrachtung und nicht nur aus der Sicht des Täters als schwer beleidigend zu beurteilen sind\n\n(BGHR aaO Beleidigung 4, 5 und 6).\n\nb) Die Ausführungen des Tatrichters lassen besorgen,\ndaß er sich dieser Anforderungen an das Gewicht der\nProvokationslage nicht bewußt gewesen ist.\n\nDie Getötete hatte sich im Laufe des vorangegangenen\nJahres von dem Angeklagten entfremdet und innerlich abgewandt, ohne daß diese Entwicklung von tiefgreifenden\nAuseinandersetzungen und Streitigkeiten begleitet war.\nDaß die Getötete eine - auch geschlechtliche - Beziehung zu einem anderen Mann aufgenommen hatte, blieb eine, wenn auch durch gewisse äußere Anzeichen bestärkte\nVermutung des Angeklagten. Demütigende und bewußt verletzende Situationen waren dem Angeklagten hieraus jedenfalls nicht erwachsen. Der Entschluß, sich endgültig\nzu trennen, erfolgte im beiderseitigen gütlichen Einvernehmen. Die eigentliche Tatsituation entwickelte\nsich ebenfalls ohne äußere Spannungen. Mit den tatauslösenden Bemerkungen brachte die Getötete zum Ausdruck,\ndaß sie die Beziehung zum Angeklagten als endgültig gescheitert ansah. Dies mag zwar im Widerspruch zu ihrem\nvorausgegangenen Verhalten - Zärtlichkeiten, Geschlechtsverkehr - gestanden und von Gefühllosigkeit\ngegenüber dem Angeklagten und dessen geäußerten Hoffnungen gezeugt haben. Eine bewußte Demütigung und Kränkung lag darin nach den Feststellungen jedoch nicht.\n\nFE\n\nMit diesen Umständen hat sich der Tatrichter nicht ausreichend auseinandergesetzt. Deshalb ist nicht auszuschließen, daß er die Situation zu sehr aus dem Blickwinkel des Angeklägten gewürdigt, aus der Heftigkeit\nseiner Reaktion auf die Schwere der Kränkung zurückgeschlossen und deshalb das Verhalten der Getöteten\nfalsch gewichtet hat.\n\nIII.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:\n\n1. Grundsätzlich muß der Tatrichter - auch wenn er einem Sachverständigen folgt - die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, in denen er die Voraussetzungen von\nS 21 StGB sieht, in einer zur Überprüfung durch das Revisionsgericht ausreichenden Weise mitteilen (vgl. BGH\nStV 1987, 434).\n\n2. Sollte der neue Tatrichter aufgrund ergänzender\nFeststellungen zur Annahme einer objektiv schweren\nKränkung, der sonstigen Voraussetzungen von S 213\n\n1. Alternative StGB und einer infolge des Affektzustan-\n\ndes erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von\n§ 21 StGB gelangen, so wird bei der Entscheidung, ob\neine weitere Strafmilderung angezeigt ist, zu berücksichtigen sein, daß die Milderungsgründe durch die enge\nVerknüpfung zwischen der Kränkung und dem psychischen\nZustand des Angeklagten auf dieselben Wurzeln zurückgehen (vgl. BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 5; BGH,\nBeschluß vom 30. April 1991 - 4 StR 140/91 -).:\n\nLaufhütte Schäfer Häger\nBasdorf Nack\n\nFE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-22/5-str-254-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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