{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-06-08_5_StR_88_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-06-08","aktenzeichen":"5 StR 88/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5_ StR 88/93\n\nURTEIL\n\nvom 8. Juni 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Roland M EB aus vo,\ngeboren am @. EEE 1951 in Fieiciinm ,\n\n2. Klaus Li ED A A„aus Tem.\ngeboren am ®&. MEEEm 1951 in Re iii,\n\n3. Reinhard K u aus Rem,\ngeboren am Mb. EEE 1951 in Leu,\n\n4. Waldemar Lo EEE aus aD,\ngeboren am. EEEEE> 1949 in SC,\n\nwegen versuchten Totschlages\n\nTr\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 8. Juni 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nHorstkotte\nHäger\n\nBasdorf\n\nDr. Tepperwien\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\n\nRichter am Kammergericht En <>\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEP aus >\nals Verteidiger des Angeklagten MB,\n\nRechtsanwältin EB aus EEE\n\nals Verteidigerin des Angeklagten Li,\nRechtsanwalt EEE» aus EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Ku.\n\nRechtsanwalt EEEEEB au: GEEEEED\n\nals Verteidiger des Angeklagten\n\nLEE ,\n\nJustizangestellte (>\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nPar\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 1992\n\nwerden verworfen.\n\nDie Landeskasse trägt die Kosten der Revisionen\nsowie die durch die Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nI. Die Jugendkammer des Landgerichts hat die vier Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlages freigesprochen. Hiergegen richten sich die Revisionen der\nStaatsanwaltschaft. Die Rechtsmittel, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, haben keinen Er-\n\nfolg.\n\n1. Im September 1971 waren die Angeklagten, von denen\nder Angeklagte LOB 22 Jahre und die übrigen\nnoch nicht 21 Jahre alt waren, als wehrpflichtige Angehörige der Grenztruppen der DDR an der Grenze zwischen\nden Berliner Bezirken Mitte und Kreuzberg eingesetzt.\nAuf einem Turm an der Jerusalemer Straße befanden sich\nder Angeklagte LCD als Postenführer und der\nAngeklagte K@EEEM; ein nordöstlich davon gelegener\nTurm an der Lindenstraße war mit dem Angeklagten Li@R-\n@EEDB als Postenführer und dem Angeklagten MB besetzt. Die Angeklagten waren mit Schnellfeuergewehren\nvom Typ Kalaschnikow ausgerüstet. Bei der Vergatterung\n\nwar ihnen befohlen worden, Fluchtversuche auf jeden\nFall zu verhindern: Flüchtende sollten zunächst durch\nAnruf zum Stehenbleiben aufgefordert werden; sodann\nsollte ein Warnschuß abgegeben werden; \"anschließend\nsollte gezielt auf die Beine geschossen und als letztes\nMittel der 'Grenzverletzer' 'vernichtet', d.h. unter\nbestimmten Voraussetzungen getötet werden, wenn das die\nletzte und einzige Möglichkeit zur Verhinderung der\nFlucht war\" (UA S. 3).\n\nDer Zeuge SEE wollte am 5. September 1971 gegen\n13.20 Uhr über die Mauer in den Westteil Berlins flüchten. Der Angeklagte LOB rief inm zu, er solle\nstehen bleiben. SB lief weiter im Zickzack auf die\nMauer zu. Ob ein Warnschuß abgegeben wurde oder nicht,\nist ungeklärt. Der Angeklagte KB schoß als erster\nin Richtung des Flüchtenden, und zwar mit Dauerfeuer.\nEr zielte absichtlich so, daß die Schüsse zwei bis drei\nMeter hinter SB einschlugen. Durch die Schüsse\naufmerksam geworden, schossen auch die Angeklagten Li@-\nEEE uns MEER mit Dauerfeuer. Sie wollten se\nebenfalls nicht treffen und trafen ihn auch nicht. Inzwischen hatte der Angeklagte LOB nach einem\nabgebrochenen Zielversuch erneut auf SB gezielt,\nund zwar auf die Beine des in einer Entfernung von etwa\n60 m in \"leichten Wellenlinien\" laufenden Flüchtlings.\nCHE ab aus der auf Dauerfeuer eingestellten\nWaffe zwei kurze Feuerstöße ab und traf SER mit\nzwei von insgesamt vier bis sechs Geschossen. Ein Geschoß durchschlug den rechten Unterschenkel des Zeugen.\nDas andere Geschoß schlug dicht über dem Knie in den\nrechten Oberschenkel ein und durchtrennte einen Nerv.\nSCEEEER Diieb etwa 30 m vor der Mauer liegen. Lob-\n\nFe\n\nGERD 1este ihm einen Verband an. Der Zeuge, der anschließend in ein Krankenhaus gebracht und operiert\nwurde, leidet unter Dauerfolgen seiner Oberschenkelverletzung.\n\n2. Der Tatrichter hat sich nicht von einem Tötungsvorsatz der Angeklagten überzeugen können.\n\nAn einer Verurteilung wegen Körperverletzung (SS 115,\n116 StGB-DDR, S 223 a StGB) hat sich der Tatrichter gehindert gesehen, weil die Verjährungsfrist für die Verfolgung einer Körperverletzung nach dem Recht der Deut- _\nschen Demokratischen Republik acht, nach dem Recht der\nBundesrepublik Deutschland fünf Jahre betragen hat.\n\nII. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die gegen\ndas freisprechende Urteil Einwände sachlich-rechtlicher\nArt erheben, sind nicht begründet.\n\n1. Der Tatrichter hat die erhobenen Beweise dahin gewürdigt, daß dem Angeklagten LOG kein Tötungsvorsatz nachzuweisen sei. Das kann aus Rechtsgründen\nnicht beanstandet werden. Die Urteilsgründe geben keinen Anlaß zu der Besorgnis, der Tatrichter könne an den\nNachweis des - unbedingten oder bedingten - Tötungsvorsatzes (SS 112, 113 StGB-DDR, S 212 StGB) zu hohe Anforderungen gestellt oder das Gutachten des Waffensachverständigen HoMB in rechtsfehlerhafter Weise berücksichtigt haben.\n\na) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Revisionsvorbringens, daß es Handlungsweisen gibt, die nach\nihrer außergewöhnlich großen Gefährlichkeit den Schluß\nauf den Tötungsvorsatz nahelegen. Dazu gehört jede Form\n\ndes Schießens auf einen Menschen mit einer scharfen\nwaffe. Wird auf einen Menschen, zumal einen, der in\n\"leichten Wellenlinien\" läuft, geschossen, so ist auch\ndann, wenn auf die Beine gezielt wird, das Leben regelmäßig ernstlich gefährdet: Es läßt sich kaum ausschließen, daß ein besonders wichtiges Blutgefäß im Bein getroffen wird oder daß die Geschoßbahn nach oben abweicht. Das hat das Landgericht nicht verkannt. Es hat\ndie persönliche Auffassung des Sachverständigen Ho\nerwähnt, bei Dauerfeuer auf einen in 60 m Entfernung\n\nS\n\nlaufenden Menschen, auf dessen Beine gezielt werde, sei\n\ndie Trefferquote wenig kontrollierbar; es hat ihr nicht\nwidersprochen.\n\nb) Der Tatrichter hat indessen Umstände angeführt, die\nnach seiner Auffassung ausnahmsweise trotz objektiver\nGefährlichkeit der Handlung gegen einen Vorsatz des Angeklagten LO sprechen (UA S. 11). Er hat hervorgehoben, daß der Angeklagte nur zwei kurze Feuerstö-Be abgegeben hat. Nach den Feststellungen (UA S. 4)\nläßt die Zielgenauigkeit nach, je länger der Feuerstoß\nist; sie ist andererseits - wie der Sachverständige\nHo@B@ bestätigt hat (UA S. 10) - relativ gut, wenn die\nFeuerstöße, wie hier, nur aus wenigen Schüssen bestehen. Daß der Tatrichter bei der Verwertung dieser Angabe des Sachverständigen die besondere Gefahrenquelle,\ndie sich aus der Bewegung des Opfers ergibt, übersehen\nhat, schließt der Senat aus; der Sachverständige hatte\ndiese Gefahrenquelle, wie sein Hinweis auf die geringe\nKontrollierbarkeit der Trefferquote beim Schießen auf\nLaufende (UA S. 10) zeigt, nicht unerwähnt gelassen.\nDer Tatrichter hat demnach weder den Sachverständigen\nmißverstanden noch Anlaß gehabt, auf Widersprüche in\ndem Gutachten hinzuweisen.\n\nI\n\nc) Es läßt auch keinen Rechtsverstoß erkennen, daß der\nTatrichter im Zusammenhang mit der Frage des Tötungsvorsatzes dargelegt hat, nach der Befehlslage sei die\n\"Vernichtung\" des Flüchtlings nur das letzte Mittel gewesen, \"zu dessen Einsatz der Zeuge su» noch nicht\nnahe genug an der Mauer war\" (UA S. 11). Damit sollte\nersichtlich im Hinblick auf die Wollensseite des Vorsatzes gesagt sein, dem Angeklagten LÜNEN sei\nnicht zu widerlegen, daß er, auch mit Rücksicht auf die\nBefehlslage, allein die Herbeiführung der Fluchtunfähigkeit für geboten hielt und mit einer weitergehenden\nSchädigung des Flüchtlings nicht einverstanden war. Es\nist auch nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter in\ndiesem Zusammenhang auf die Bemerkung des Zeugen SIB-\n@EEB hingewiesen hat, daß ihn die Angeklagten hätten\nerschießen können, wenn sie es gewollt hätten.\nSCH war immerhin der einzige Zeuge, der das Tatgeschehen aus unmittelbarer Nähe erlebt hat. Er hatte\nzwar offenbar keine besonderen ballistischen Kenntnisse; gleichwohl konnte seine \"Einschätzung\" des Vorganges, zumal bei der Beurteilung der Wollensseite des\n(bedingten) Vorsatzes, mit herangezogen werden.\n\n2. Unbegründet ist des weiteren der Revisionsangriff,\nmit dem geltend gemacht wird, die Angeklagten Ku,\nLi und MB hätten wegen gemeinschaftlichen\nversuchten Totschlages verurteilt werden müssen. Daß\nsie den Flüchtling nicht treffen wollten, hat der Tatrichter ohne Rechtsverstoß dem Ergebnis der Beweisaufnahme entnommen; hierbei fällt auch ins Gewicht, daß\nsie ihn tatsächlich nicht getroffen haben. Der Tatrichter brauchte nicht näher zu erwägen, ob einzelne dieser\nAngeklagten mit ihrem Schußwaffengebrauch andere Ange-\n\nklagte dazu veranlassen oder darin bestärken wollten,\nmit (bedingtem) Tötungsvorsatz auf Sievert zu schießen.\nDa die Angeklagten Keime, Li EEE und MER nach\ndem Ergebnis der Beweisaufnahme den Flüchtling nicht\ntöten wollten, hatte der Tatrichter auch keinen Anlaß\nanzunehmen, daß diese Angeklagten sich vorstellten, ihr\nWaffengebrauch werde andere veranlassen, mit Tötungsvorsatz zu schießen (vgl. Senatsurteil vom\n\n25. März 1993 - 5 StR 418/92 - Abschnitt C II ı).\n\n3. Die Revisionen führen auch insoweit nicht zum Erfolg, als sie hilfsweise geltend machen, die Angeklagten, vor allem der Angeklagte LO, hätten wegen Körperverletzung bestraft werden müssen.\n\na) Der Senat braucht aus Anlaß dieser Revisionen nicht\nauf die Frage einzugehen, welche Auswirkungen das - zur\nZeit des tatrichterlichen Urteils noch nicht verabschiedete - Verjährungsgesetz vom 26. März 1993\n\n(BGBl. I S. 392) auf Fälle dieser Art hat. Er braucht\nsich auch nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, wie\ndie Frage der Rechtswidrigkeit einer Körperverletzung\nzu beurteilen ist, wenn ein Grenzsoldat der DDR im Jahre 1971 zur Verhinderung einer Flucht über die Berliner\nMauer nach Anruf und Warnschuß ohne Tötungsvorsatz auf\ndie Beine des Flüchtlings geschossen hat (vgl. dazu die\nSenatsurteile vom 3. November 1992 - 5 StR 370//92 - =\nBGHSt 39, 1, Abschnitt C II 3 b, und vom 25. März 1993\n- 5 StR 418/92 -, Abschnitt C II 2 [insoweit zum Ab-Gruck in BGHSt bestimnmt]).\n\n20\n\nb) Der Senat ist mit dem Generalbundesanwalt der Auffassung, daß die Revisionen, soweit sie die Nichtanwendung der Körperverletzungsvorschriften beanstanden, jedenfalls mit Rücksicht auf die folgende Erwägung unbegründet sind:\n\naa) Nach den im Recht der Bundesrepublik Deutschland\nund der Deutschen Demokratischen Republik übereinstimmenden Vorschriften über die strafrechtliche Bedeutung\nmilitärischer Befehle (§ 5 Abs. 1 WStG, S 258\n\nAbs. 1 StGB-DDR) handelte derjenige, der einem militärischen Befehl gehorchte, ohne Schuld, wenn nach den\nihm bekannten Umständen nicht offensichtlich war, daß\ndas befohlene Verhalten gegen das Strafrecht verstieß.\nDer Strafrechtsverstoß ist nur offensichtlich, wenn er\njenseits aller Zweifel auf der Hand liegt; eine Prüfungspflicht obliegt dem Soldaten nicht.\n\nbb) Das Schießen auf die Beine von Flüchtlingen entsprach der Befehlslage (UA S. 3). War ein Flüchtling\nnicht an der Überwindung der Grenze gehindert worden,\nso wurde den Grenzsoldaten ein \"Dienstvergehen bzw. Befehlsverweigerung\" zur Last gelegt (UA S. 3). Aus anderen Verfahren ist gerichtsbekannt, daß den Grenzsoldaten eingeschärft worden ist, \"Republikflüchtige\" seien\nganz überwiegend Kriminelle und Verräter. Die Angeklagten haben der FDJ angehört; mit Ausnahme des Angeklagten MB waren sie Mitglieder der SED. Es ist ebenfalls gerichtsbekannt, daß für den Grenzdienst vorwiegend Soldaten herangezogen wurden, die keine Verwandten\nin der Bundesrepublik Deutschland hatten. Unter diesen\nUmständen muß davon ausgegangen werden, daß die Vor-\n\n77\n\n2\n\nstellungswelt der sehr jungen Angeklagten damals in\nüberdurchschnittlichem Maße von der herrschenden Ideologie und von der mit der Ausbildung verbundenen Indoktrination bestimmt war.\n\ncc) Der Senat hat in seinem Urteil vom 3. November 1992\n(5 StR 370/92 = BGHSt 39, 1, Abschnitt C III 2 b) bei\nder Annahme, für die dortigen Angeklagten sei der Verstoß des befohlenen Verhaltens gegen das Strafrecht offensichtlich gewesen, auf den folgenden Gesichtspunkt\nabgehoben: Die Angeklagten hätten einen Flüchtling an\nder Berliner Mauer vorsätzlich getötet; der Verstoß gegen das elementare Tötungsverbot sei auch für indoktrinierte Soldaten ohne weiteres einsichtig gewesen, denn\ndie Tötung eines unbewaffneten Flüchtlings durch Dauerfeuer sei ein schreckliches und jeder vernünftigen\nRechtfertigung entzogenes Tun. In seinem Urteil vom\n\n25. März 1993 (- 5 StR 418/92 [insoweit zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt], Abschnitt B IV5 a, cc -)\nhat der Senat hieran angeknüpft und zusätzlich hervorgehoben, daß dem befohlenen tödlichen Schußwaffengebrauch keine Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zugrunde gelegen habe.\n\nDiese Voraussetzungen waren hier bei einem Schießen auf\nBeine, dem kein Tötungsvorsatz zugrunde lag, nicht gegeben (vgl. auch Abschnitt C II 2 des Senatsurteils vom\n25. März 1993 - 5 StR 418/92 -). Der Umstand, daß den\nFlüchtlingen mit dem Schießen, das sie fluchtunfähig\nmachen sollte, die Möglichkeit genommen wurde, sich aus\neinem Teil Deutschlands in den anderen zu begeben, gab\nzwar auch schon im Jahre 1971 - vor dem Abschluß des\nGrundlagenvertrages und vor dem Beitritt der DDR zu dem\nInternationalen Pakt über bürgerliche und politische\n\n20\n\nRechte - Anlaß, die Berechtigung einer solchen Fluchtverhinderung in Frage zu stellen. Daß es sich um einen\nfür junge Grenzsoldaten offensichtlichen Strafrechtsverstoß gehandelt hat, folgt daraus aber nicht.\n\nLaufhütte Horstkotte Häger\nBasdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-08/5-str-88-93","cited_norms":[{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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