{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-06-08_5_StR_280_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-06-08","aktenzeichen":"5 StR 280/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 280/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 8. Juni 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nSascha He ED aus rin.\n\ndort geboren am EB. EB 1973,\n\nwegen Mordes\n\n2\n\n75\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1993 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Bezirksgerichts Cottbus vom 5. Februar 1993\n(in der Urteilsurkunde als Urteil vom 3. Febru-\n\nar 1993 bezeichnet) nach S 349 Abs. 4 StPO mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neinen anderen Jugendstrafsenat des Bezirksgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu\neiner Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die\nsachlichrechtliche Nachprüfung auf die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nDer Tatrichter hat nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, daß der Angeklagte die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit nach S 20 StGB begangen hat. Nach den Feststellungen (UA S. 5 £f.) trank der Angeklagte am Tattag\nvon 11.00 Uhr bis zur Tatzeit, die nicht ausdrücklich\nfestgestellt ist, jedenfalls nach 21.00 Uhr liegt und\netwa bei 22.00 Uhr liegen dürfte, 8,6 Liter Bier und\nzwei Doppelgläser eines 28%igen Likörs. Das Urteil\nteilt mit, daß der Sachverständige bei Zugrundelegung\n\n72\n\neines stündlichen Alkoholabbaus von 0,1 o/oo für die\nTatzeit einen maximalen Blutalkoholwert von 4,88 o/oo\nerrechnet und ausgeführt hat, daß bei diesem Wert\nhöchstwahrscheinlich der Tod des Angeklagten eingetreten wäre (UA S. 8 £f.). Hierzu ist zunächst folgendes zu\nbemerken: Der Tatrichter teilt die Grundlagen seiner\nAlkoholberechnung nicht - wie geboten (BGHR StGB § 21\nBlutalkoholkonzentration 2, 20; vgl. auch Salger\n\nDRiZ 1989, 174) - vollständig mit. Bei Anwendung der\nWidmarkschen Formel unter Zugrundelegung eines mittleren Reduktionsfaktors von 0,7 und eines Körpergewichtes _\nvon 80 kg würde sich auf der Grundlage des festgestellten Alkoholgenusses des Angeklagten und des vom Tatrichter zugrundegelegten stündlichen Alkoholabbaus von\n0,1 o/oo für die Tatzeit ein Blutalkoholwert in der\nGrößenoränung von 7 0/oo ergeben (vgl. Grüner/Rentschler Manual zur Blutalkohol-Berechnung 1976 Tabel-\n\nle C II und S. 70 - 72). Allerdings war angesichts dieser Werte davon auszugehen, daß die Trinkmengenangaben\ndes Angeklagten, die das Bezirksgericht zur Grundlage\nseiner Feststellungen gemacht hat, nicht zutreffen können. Indes durfte hieraus nicht, wie (UA S. 9) geschehen, ohne weiteres auf einen erhöhten Resorptionsverlust, einen erhöhten Abbauwert und damit auf einen Blutalkoholgehalt von \"etwa 3,17 0/00\" zur Tatzeit geschlossen werden. Der Tatrichter bezeichnet die danach\nzugrundegelegten Berechnungsfaktoren auch nur als \"sehr\nwahrscheinlich\" und \"realistischer\". Bei dieser Sachlage genügte zum Ausschluß der Voraussetzungen des S 20\nStGB auch nicht der tatrichterliche Hinweis auf das\nLeistungsverhalten des Angeklagten im zeitlichen Zusammenhang mit der Tat und auf die Erinnerung des Angeklagten an Einzelheiten des Geschehens.\n\n7\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Der Tatrichter ist nicht gezwungen, die Angaben des Angeklagten zur Trinkmenge kritiklos zu übernehmen. Vielmehr hat er sich im Rahmen der Würdigung\nder Beweise (5 261 StPO) aufgrund aller im konkreten\nFall gegebenen -Erkenntnismöglichkeiten seine Überzeugung von der vom Angeklagten vor der Tat genossenen Alkoholmenge zu verschaffen (BGHSt 37, 231, 238). Dabei\nkann im vorliegenden Fall auch die beim Opfer festge-Stellte Blutalkoholkonzentration (UA S. 7) von Bedeutung sein, da der Angeklagte und das Opfer weitgehend\ngemeinsam gezecht haben.\n\nZudem wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben, die\nTatmotive des Angeklagten und damit das Vorliegen von\nMordmerkmalen sorgfältig zu prüfen. Hierzu verhält sich\ndas angefochtene Urteil im Zusammenhang der Feststellungen zur Tat (UA S. 6) kaum. Allerdings bilden die\nUrteilsgründe eine Einheit. Indes können den Ausführungen zur Beweiswürdigung (UA S. 8) schwerlich ergänzende\n\nFE\n\nFeststellungen zu den Tatmotiven des Angeklagten entnommen werden, da an dieser Stelle der Tatrichter ohne\neigene Bewertung lediglich die Einlassung des Angeklagten referiert.\n\nLaufhütte Horstkotte Häger\nBasdorf Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-06-08/5-str-280-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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