{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-05-26_5_StR_244_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-05-26","aktenzeichen":"5 StR 244/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 244/93 Za\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 26. Mai 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJörg Detlef A a aus Schuip.\ngeboren am EB. WB 1957 in LEE ,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n%\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n26. Mai 1993 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) vom\n3. November 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch der wegen der gefährlichen Körperverletzung verhängten Einzelstrafe und im Gesamtstrafausspruch mit den jeweils zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung (Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr) und wegen gefährlicher Körperverletzung (Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten, mit der er - trotz mißverständlicher\nFormulierungen - das Urteil im ganzen angreift, ist aus\nden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\n\nvom 21. April 1993 unbegründet im Sinne des S 349\n\nAbs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den\nSchuldspruch und die wegen der Vergewaltigung verhängte\nEinzelstrafe richtet. Insoweit schließt der Senat aus,\ndaß die Wendung im angefochtenen Urteil, das Motiv des\nAngeklagten sei seine sexuelle Befriedigung gewesen (UA\nSs. 11, 12), sich auf die Höhe der Strafe ausgewirkt\nhat.\n\nDagegen können die wegen der gefährlichen Körperverletzung verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe keinen\nBestand haben. Das Bezirksgericht hat bei der Bemessung\nder Einzelstrafe wegen der gefährlichen Körperverletzung strafschärfend in Rechnung gestellt, daß die Bewährungszeit, binnen derer die Straftat begangen wurde,\n\"wegen erneuter Straffälligkeit verlängert worden ist\"\n(UA S. 13). Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Da die\nVerlängerung der Bewährungszeit in anderer Sache nach\nBegehung der hier abgeurteilten Taten erfolgte, durfte\ndie Verlängerung der Bewährungszeit als solche nicht\nstrafschärfend berücksichtigt werden. Im übrigen ist\nfolgendes zu bemerken: Der Tatrichter geht bei der\nStrafzumessung davon aus, daß die Verlängerung der Bewährungszeit \"wegen erneuter Straffälligkeit\" erfolgte\n(UA S. 13), während nach den Feststellungen die Bewährungszeit deshalb verlängert wurde, weil der Angeklagte\ndie Bewährungsauflage, einen Schaden von 122,-- DM wiedergutzumachen, nicht erfüllt hatte (UA S. 4). Es ist\nnicht auszuschließen, daß der Tatrichter ohne die genannte Strafzumessungserwägung auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte. Deshalb können diese und die\nGesamtstrafe, wie vom Generalbundesanwalt beantragt,\n\nkeinen Bestand haben.\n\nN,\n\nFür die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes\nhin: Abgesehen davon, daß sich im angefochtenen Urteil\nfehlerhafte Erwägungen der genannten Art auch im Rahmen\nder Erörterungen zur Strafaussetzung finden (UA S. 15),\nwiderspricht auch die Mitteilung, alle zur Bewährung\nausgesetzten Strafen seien vollstreckt worden (UA\n\nS. 14), den Feststellungen (UA S. 3 f). Im übrigen wird\nder neue Tatrichter bei der Prüfung der Strafaussetzung\ndie nach den Taten eingetretene Stabilisierung der familiären Verhältnisse des Angeklagten in besonderem Ma-Be zu berücksichtigen haben (vgl. zuletzt Senatsurteile\nvom 20. April 1993 - 5 StR 65/93 und 5 StR 568/92, je\n\nm.N. -).\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-26/5-str-244-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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