{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-05-26_5_StR_219_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-05-26","aktenzeichen":"5 StR 219/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"27\n\n5 _StR 219/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 26.Mai 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nTorsten N EB Aaus ci.\ngeboren am. EEE 1966 in Ki,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\n87\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n26. Mai 1993 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 1992 nach S 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch\ndahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit\nsexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen in\nzwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer\nTateinheit mit homosexuellen Handlungen schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem\nMißbrauch eines Schutzbefohlenen in weiterer Tateinheit\nmit homosexuellen Handlungen in zwei Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten führt zur Beschränkung des Schuldspruchs in einem Fall. Im übrigen ist das Rechtsmittel\naus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nNach den Feststellungen nahm der Angeklagte im\n\nFall II 2 der Urteilsgründe im Sommer 1992 als Betreuer\neiner Jugendgruppe in WED (Er EEE) an einem\nzehnjährigen Jungen sexuelle Handlungen vor. Dieses\nnach 5 174 Abs. 1 Nr. 1, S§ 176 Abs. 1, S 52 StGB strafbare Verhalten unterfällt nicht der Vorschrift des\n\nSs 175 StGB (homosexuelle Handlungen) ; denn nach dem Einigungsvertrag (Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1) ist § 175 StGB im Beitrittsgebiet\nnicht anzuwenden. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\n\nAngesichts der zur Strafzumessung angestellten Erwägungen des Tatrichters kann hier (anders als im Fall des\nSenatsbeschlusses vom 19. April 1993 - 5 StR 115/93 -)\nausgeschlossen werden, daß der Rechtsfehler im Schuldspruch die Strafzumessung beeinflußt hat.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-26/5-str-219-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-26/5-str-219-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:38.283068+00:00"}}