{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-05-26_5_StR_190_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-05-26","aktenzeichen":"5 StR 190/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB 1975 5 78 c Abs. 1Nr.5\nAO 1977 3 370\n\n1. Zum Verhältnis zwischen dem Unterlassen der fristgerechten\nUmsatzsteuerjahreserklärung und der verspäteten Abgabe der\nUmsatzsteuerjahreserklärung (Fortführung von BGHSt 38, 366).\n\n2. Die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls und die Abänderung\nvon Haftverschonungsauflagen sind Entscheidungen, die den\nHaftbefehl aufrechterhalten und die Verjährung nach $S 78 c\nAbs. 1 Nr. 5 StGB unterbrechen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 5 78 c Abs. 1Nr.5\nAO 1977 3 370\n\n1. Zum Verhältnis zwischen dem Unterlassen der fristgerechten\nUmsatzsteuerjahreserklärung und der verspäteten Abgabe der\nUmsatzsteuerjahreserklärung (Fortführung von BGHSt 38, 366).\n\n2. Die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls und die Abänderung\nvon Haftverschonungsauflagen sind Entscheidungen, die den\nHaftbefehl aufrechterhalten und die Verjährung nach $S 78 c\nAbs. 1 Nr. 5 StGB unterbrechen.\n\nBGH, Beschluß vom 26. Mai 1993 - 5 StR 190/93 -\nLG Hamburg\n\n5 StR 190/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 26. Mai 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nMichael Fe CB aus ai.\ndort geboren am @. EEE» 1935,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n26. Mai 1993 beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß S 206 a StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung für die Jahre 1979 und 1980 verurteilt worden ist. Insoweit fallen die Kosten\ndes Verfahrens und die dadurch entstandenen\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten der\nStaatskasse zur Last.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Oktober 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.\n\n3. Die weitergehende Revision wird gemäß S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nverbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung (fortgesetzte Umsatzsteuerhinterziehung von\nSeptember 1979 bis September 1981) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Bewährung\nverurteilt. Der Angeklagte macht mit seiner Revision\nVerjährung der Tat geltend; ferner rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Revision\nführt zur Teileinstellung des Verfahrens wegen eingetretener Verfolgungsverjährung und zur Aufhebung des\nUrteils im Strafausspruch. Im übrigen ist das Rechtsmittel, soweit es sich gegen den noch verbleibenden\nSchuldspruch richtet, unbegründet im Sinne von S$S 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte seit August 1978 Mehrheitsgesellschafter und faktischer Geschäftsführer einer von ihm gegründeten GmbH. In der\nZeit von September 1979 bis September 1981 bezog er für\ndie GmbH von unbekannt gebliebenen Dritten Warenlieferungen ohne Rechnung, für die er sich von einer weiteren Firma, die tatsächlich keine Waren geliefert hatte,\nentsprechende Scheinrechnungen erstellen ließ. Die darin ausgewiesene Umsatzsteuer machte er in den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen der GmbH für September 1979 bis September 1981 als Vorsteuern geltend. Die\nUmsatzsteuervoranmeldung für September 1981 gab der Angeklagte am 4. November 1981 ab. In den Umsatzsteuer-\n\njahreserklärungen 1979 bis 1981, die er über den Steuerberater der GmbH am 6. Januar 1981 für 1979, am\n\n13. Januar 1982 für 1980 und am 10. Januar 1983\n\nfür 1981 abgeben ließ, wiederholte er die jeweils vorangemeldeten, auf den Scheinrechnungen beruhenden Vorsteuerabzugsbeträge. Auf diese Weise nahm der Angeklagte für die GmbH unberechtigt Vorsteuern von insgesamt\n1.377.368 DM in Anspruch und verkürzte um diesen Betrag\ndie Umsatzsteuerzahllast der GmbH. Auf 1981 entfielen\ndavon 667.638 DM.\n\nII.\n\nDas Landgericht hat in der Abgabe der unzutreffenden\nmonatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und der unzutreffenden Jahreserklärungen eine einzige fortgesetzte\nHandlung gesehen, deren letzter Teilakt die Abgabe der\nUmsatzsteuerjahreserklärung 1981 am 10. Januar 1983\ndarstelle. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht\nstand.\n\n1. Zwar geht der Tatrichter zutreffend davon aus, daß\ndie falschen monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen untereinander in Fortsetzungszusammenhang stehen (vgl.\nBGHR AO 5 370 I Gesamtvorsatz 6). Dies gilt auch für\ndie die falschen Angaben wiederholenden Umsatzsteuerjahreserklärungen 1979 und 1980, die in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den regelmäßig abgegebenen unzutreffenden Voranmeldungen beim Finanzamt\neingereicht wurden (BGHSt 38, 165, 170 f). Dagegen\nfehlt es an einem solchen engen Zusammenhang bei der\nerst am 10. Januar 1983 abgegebenen Umsatzsteuerjahres-\n\nerklärung 1981, so daß insoweit die von der Rechtsprechung geforderten objektiven Voraussetzungen einer\nfortgesetzten Handlung (vgl. BGHSt 36, 105, 110; 37,\n45, 47) nicht gegeben sind.\n\n2. Durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist\nder Angeklagte auch beschwert. Hinsichtlich des Vorwurfs der Umsatzsteuerhinterziehung für die Jahre 1979\nund 1980 ist Verfolgungsverjährung eingetreten (SS 78\nAbs. 3 Nr. 4, 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB).\n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war die fortgesetzte Umsatzsteuerhinterziehung zu dem Zeitpunkt durch Unterlassen beendet, zu dem\nder Angeklagte verpflichtet war, eine Jahreserklärung\nfür 1981 abzugeben, ohne dieser Verpflichtung fristgerecht nachgekommen zu sein (vgl. BGHSt 38, 165, 169).\nSelbst wenn man wegen der Einschaltung eines Steuerberaters davon ausgeht, daß der vom Angeklagten geführten\nGmbH über die gesetzliche Frist nach § 149 Abs. 2 AO\n(31. Mai 1982) hinaus eine Fristverlängerung eingeräumt\nwar (vgl. den Gemeinsamen Erlaß der Obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen für das\nKalenderjahr 1981, BStBl. 1982 I, 284), war die Tat jedenfalls spätestens am 30. September 1982 beendet. Damit war bereits vor Erlaß des angefochtenen Urteils am\n21. Oktober 1992 die absolute Verjährung nach SS 78\nAbs. 3 Nr. 4, 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB eingetreten.\n\nb) Dies führt jedoch nur zur Einstellung des Verfahrens\nfür die Jahre 1979 und 1980. Denn soweit die Umsatzsteuerhinterziehung für 1981 durch die Abgabe der Jahressteuererklärung am 10. Januar 1983 bewirkt worden\n\nist, ist keine Verjährung eingetreten.\n\naa) Die durch verspätete Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 1981 am 10. Januar 1983 begangene Steuerhinterziehung ist im Verhältnis zu der durch Unterlassen\nder fristgerechten Jahreserklärung begangenen Steuerhinterziehung - die hier zu den vorausgegangenen Voranmeldungen im Fortsetzungszusammenhang steht (vgl.\n\nBGHSt 38, 165) - eine Nachtat, durch die die bereits\nerlangten Vorteile der schon beendeten Haupttat gesichert werden sollen. Diese Nachtat ist durch die Haupttat mitbestraft, wenn ihr Unrechtsgehalt damit schon\nabgegolten ist. Dies ist dann der Fall, wenn und soweit\ndie spätere Jahreserklärung lediglich die vorangegangenen oder auch unterlassenen Erklärungen wiederholt hat\nund gegenüber der Haupttat betragsmäßig keine weitere\nSteuerverkürzung eingetreten ist. Bleibt die Haupttat\njedoch, aus welchen Gründen auch immer, straffrei, so\nentfällt der Grund für die Straflosigkeit der Nachtat\nund ihre Strafbarkeit lebt wieder auf (vgl. BGHSt 38,\n366, 368 f. m.w.N. = JZ 1993, 475 mit abl. Anm. Stree).\n\nbb) Die am 10. Januar 1983 abgegebene Umsatzsteuerjahreserklärung 1981 ist auch taugliche Tathandlung im\nSinne unrichtiger Angaben über steuerlich erhebliche\nTatsachen gegenüber den Finanzbehörden. Zwar ist diese\nErklärung von der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zur\nGeschäftsführerin der GmbH berufenen Ehefrau des Angeklagten unterzeichnet worden und damit unter Verstoß\ngegen die Formvorschrift des S 18 Abs. 3 Satz 3 UStG\nerfolgt, die die eigenhändige Unterschrift des Unternehmers oder seines vertretungsberechtigten Organs erfordert. Dieser Formverstoß nimmt der Erklärung jedoch\nnicht die Eignung als unrichtige Angabe im Sinne von\n\n§ 370 AO. Diese Vorschrift stellt auf inhaltlich fal-\n\nsche Angaben und die dadurch bewirkte Steuerverkürzung\nab. Dieser vom Angeklagten gewollte Erfolg ist hier\ndurch die Wirkung der Erklärung als Steueranmeldung\n\nauch eingetreten.\n\ncc) Hinsichtlich der am 10. Januar 1983 abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärung 1981 ist die Verjährung auch\nrechtzeitig unterbrochen worden. Gegen den Angeklagten\nist am 23. Januar 1985 Haftbefehl erlassen worden. Der\nrichterliche Beschluß vom 23. September 1988, durch den\ngemäß S 116 StPO der Haftverschonungsbeschluß vom\n\n12. Februar 1985 durch Wegfall der Meldeauflage geändert worden ist, ist eine Entscheidung, durch die der\nHaftbefehl aufrechterhalten wurde, § 78 c Abs. 1\n\nNr. 5 StGB (a.A. Jähnke in LK 10. Aufl. S 78 c Rdn. 29;\nStree in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. S 7Bc\n\nRdn. 13; Rudolphi in SK-StGB S 78 c Rdn. 20). Wegen der\nVorschrift des § 120 Abs. 1 StPO wird bei jeder Entscheidung über die Haftverhältnisse und auch die Haftverschonungsauflagen inzident auch über den Bestand des\nHaftbefehls entschieden (vgl. Dreher/Tröndle, StGB\n\n46. Aufl. S 78 c Rdn. 15; Kleinknecht/Meyer, StPO\n\n40. Aufl. $S 116 Rdn. 1; Boujong in KK 2. Aufl. S 116\nRdn. 7; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl.\n\n§ 116 Rdn. 6). Derartige Beschlüsse enthalten daher\nauch ohne ausdrücklichen Ausspruch die Entscheidung,\ndaß die Voraussetzungen des Haftbefehls weiterhin vor-\n\nliegen.\n\ndd) Einer gesonderten Einstellung der fortgesetzten Umsatzsteuerhinterziehung 1981, soweit diese durch die\nAbgabe unzutreffender monatlicher Voranmeldungen und\nnicht fristgerechte Abgabe der Jahreserklärung 1981 be-\n\ngangen worden ist, bedarf es nicht. Denn der Schuldumfang wird von der in nicht verjährter Zeit abgegebenen\nUmsatzsteuerjahreserklärung 1981 erfaßt, die strafbar\n\nund verfolgbar geblieben ist.\n\nIII.\n\nSoweit die Revision sich gegen den verbleibenden\nSchuldspruch der Umsatzsteuerhinterziehung für 1981\nrichtet, hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der\nVerfahrensrügen und der Sachrüge keinen den Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler ergeben. Wegen des nach\nTeileinstellung des Verfahrens erheblich verminderten\nSchuldumfangs muß jedoch die Strafe neu bestimmt wer-\n\nden.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-26/5-str-190-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-26/5-str-190-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:38.259604+00:00"}}