{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-05-26_5_StR_134_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-05-26","aktenzeichen":"5 StR 134/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 134/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 26. Mai 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nUrsula Dr EEE ceborene EEE\n\naus Wo.\ngeboren am . EB 1944 in BEE.\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\n87\n\n97\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n26. Mai 1993 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westfalen) vom\n10. Juli 1992 nach S 349 Abs. 4 StPO mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit\nder Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung\nversagt wurde.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2: StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\n1. Die Revision ist zum Schuldspruch unbegründet.\n\nAuf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die\ngleichzeitige Abgabe von Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen mit übereinstimmenden\nunrichtigen Angaben über die Steuergrundlagen zur Tateinheit führen könne, hat der Senat seine Rechtsprechung überprüft. Er hält an den Grundsätzen von\n\nBGHSt 33, 163 fest.\n\nE7\n\nDie unrichtige Annahme einer fortgesetzten Hinterziehung von Einkommensteuer und Gewerbesteuer berührt\n\n- worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist -\nden Schuldspruch nicht, da die Umsatzsteuer fortgesetzt\nhinterzogen und das Gesamtgeschehen durch die gleichzeitige Abgabe der Steuererklärungen für alle drei\nSteuerarten zu einer Tat im Rechtssinne verbunden wur-\n\nde.\n\n2. Auch der Ausspruch über die Höhe der Strafe hat Bestand. Zutreffend beanstandet die Revision zwar den vom\nLandgericht der Verurteilung zugrundegelegten Schuldumfang. Bei der Berechnung der tatsächlich geschuldeten\nEinkommensteuer hat das Landgericht die Einkünfte der\nAngeklagten im Sinne des 5 2 Abs. 2 EStG und nicht das\nzu versteuernde Einkommen (§ 5 2 Abs. 5 EStG) als Bemessungsgrundlage herangezogen. Der Senat konnte indes den\nUrteilsfeststellungen die Differenz zwischen Einkünften\nund zu versteuerndem Einkommen entnehmen, wie sie sich\nnach den Steuererklärungen der Angeklagten ergab. Berechnungen auf der Grundlage dieser Daten ergaben, daß\ndas Landgericht die hinterzogene Einkommensteuer um etwa 35.000,-- DM zu hoch angesetzt hat. Der Senat\nschließt angesichts einer verbleibenden Steuerhinterziehung von rund 685.000,-- DM und der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts im übrigen aus, daß bei\nrichtiger Steuerberechnung eine andere Strafe verhängt\n\nworden wäre.\n\n3. Die Revision hat aber insofern Erfolg, als der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung mit unzureichender Begründung versagt wurde. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, daß sich das Landgericht bei der Beurteilung dieser Frage entscheidend\n\nvom Nachtatverhalten der Angeklagten leiten ließ (UA\nSs. 107 £ff), das im wesentlichen darin bestand, trotz\ndes (späten) grundsätzlichen Geständnisses den Schuldumfang und damit die zu erwartende Strafe niedrig zu\nhalten. Daraus aber läßt sich nicht ohne weiteres auf\neine ungünstige Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB\nschließen (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprogno-\n\nse 4).\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Basdorf\n\n8?","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-26/5-str-134-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-26/5-str-134-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:38.240798+00:00"}}