{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-05-25_5_StR_274_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-05-25","aktenzeichen":"5 StR 274/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 274/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 25. Mai 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nHans-Jürgen Re EEE aus Ca,\ndort geboren am@. EEE 1951,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\n26\n\nde\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n25. Mai 1993 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Cottbus vom 26. Januar 1993 nach $S 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe und über den Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor der verhängten Maßregel aufgehoben. Die Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die\nGesamtstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an einen anderen Strafsenat\ndes Bezirksgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten\nverurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet; es hat ferner angeordnet, daß vier Jahre\nder Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.\n\nge\n\nDie auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des\nAngeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie der\nHöhe der Gesamtstrafe und der Bestimmung eines Teilvorwegvollzuges der Strafe gilt. Im übrigen ist sie unbegründet\nim Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.\n\nZur Gesamtstrafe hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Die angesichts vergleichbarer Fälle ungewöhnlich hohe Gesamtfreiheitsstrafe ist lediglich formelhaft begründet\nworden (UA S. 10); dies bedeutet hier einen Rechtsfehler\n(vgl. Senat, Urteil vom 11. Februar 1992 - 5 StR\n\n607/91 -). Der zu neuer Entscheidung berufene Tatrichter\nwird auf die Grundsätze von u.a. BGHR StGB S 54 Bemessung 1, 5 54 Abs. 1 Bemessung 2, 4 Bedacht zu nehmen ha-\n\nben.\"\n\nDem schließt sich der Senat auch unter Hinweis auf BGH bei\nHoltz MDR 1993, 6 f an.\n\n86\n\nAngesichts der zu erwartenden Höhe der neu zu bildenden\nGesamtstrafe schließt der Senat aus, daß ein Vorwegvollzug\nder Strafe auch nur teilweise in Betracht kommt.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-25/5-str-274-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-25/5-str-274-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:38.167281+00:00"}}