{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-05-25_5_StR_257_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-05-25","aktenzeichen":"5 StR 257/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 257/93\n\n84\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 25. Mai 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nBoris So in aus DE.\ngeboren am WM. m 1968 in PAR ,\n\nwegen Raubes u.a.\n\n84\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n25. Mai 1993 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Oktober 1992 nach S 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafausspruch und insoweit aufgehoben, als eine\nEntscheidung zur Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des Raubes in fünf\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, des Diebstahls in zwei Fällen\nsowie der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in\ndrei Fällen für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten zum Schuldspruch und zu\nden verhängten Einzelstrafen ist unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO. Der Rechtsfolgenausspruch im übrigen hat dagegen keinen Bestand.\n\n84\n\n1. Das Landgericht hat bei Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe übersehen, daß die durch das Amtsgericht Kleve\nam 21. Februar 1991 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr (UA S. 14) mit in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen war. Wegen der Zäsurwirkung dieses Urteils hätte hingegen die für den Raub\nzum Nachteil der Zeugin GB (Tatzeit: 11. Mai 1992)\nverhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten (UA S. 52) gesondert ergehen müssen; sie hätte in\ndie im übrigen zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe nicht\neinbezogen werden dürfen. Der Fehler kann den Angeklagten im Rahmen der Strafverbüßung im Blick auf die Anwendung des S 35 BtMG beschweren (BGHSt 33, 94).\n\n2. Der Angeklagte ist drogenabhängig und konsumiert\nseit September 1989 regelmäßig Heroin (UA S. 7). Er beging die den Gegenstand des vorliegendenden Verfahrens\nbildenden Straftaten, um seine Drogensucht zu befriedigen und beginnenden Entzugserscheinungen entgegenzuwirken (UA S. 46). Der Angeklagte hat zwar mehrfach vergeblich Therapieversuche unternommen. Er ist aber nach\nwie vor ernsthaft therapiewillig (UA S. 53). Die Strafkammer hat dennoch nicht geprüft, ob - was hier nahelag - nach S$S 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten\nin einer Entziehungsanstalt anzuordnen war. Die Verhängung der Maßregel kann insbesondere für den Regelfall,\ndaß die Maßregel vor der Strafe vollzogen wird (S 67\nAbs. 1 StGB), zu einer niedrigeren Gesamtverbüßungsdauer führen (vgl. BGH, StV 1992, 570; die Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 1991 - 5 StR 223/91 - und vom 27. No-\n\nvember 1991 - 5 StR 576/91 -).\n\n84\n\n3. Einer Aufhebung von Urteilsfeststellungen nach § 353\n\n2 StPO bedarf es im vorliegenden Fall nicht (vgl.\n\nAbs.\nBGH bei Holtz MDR 1993, 6 £.; BGH Beschluß vom 12. Fe-\n\nbruar 1993 - 2 StR 9/93).\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-25/5-str-257-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-25/5-str-257-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:38.133405+00:00"}}