{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-05-25_5_StR_214_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-05-25","aktenzeichen":"5 StR 214/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 214/93 83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 25. Mai 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nJürgen Rainer M E aus Bew.\ngeboren am. WEB 1944 in Bam,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n§ 3\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n25.\n\nMai 1993 beschlossen:\n\n1. Im Fall II 1 der Urteilsgründe wird die Strafverfolgung nach § 154 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die ab\n14. November 1985 begangenen Einzelfälle beschränkt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur-\n‚teil des Landgerichts Berlin vom 3. Dezember 1992 nach S 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahingehend berichtigt, daß\nder Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von\nJugendlichen (S 150 Abs. 1, 2 StGB-DDR) in\nTateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten\n(5 173 StGB) - Fall II 1 der Urteilsgründe -\nsowie der Vergewaltigung in Tateinheit mit\nsexuellem Mißbrauch von Kindern, mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und mit\nBeischlaf zwischen Verwandten - Fall II 2\nder Urteilsgründe - schuldig ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n3. Die weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n83\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beischlafs\nzwischen Verwandten in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und sexuellem Mißbrauch von\nKindern in zwei: Fällen, davon in einem Fall in weiterer\nTateinheit mit Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren (Einzelstrafen von vier Jahren\nund sechs Monaten und drei Jahren sechs Monaten) verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel führt nach\nBeschränkung der Strafverfolgung im Fall II 1 der Urteilsgründe zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs;\nim übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\n\nStPO.\n\nI. Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Revision, das\n\nLandgericht habe nicht berücksichtigt, daß der überwiegende Teil der dem Schuldspruch zugrundeliegenden fortgesetzten Handlungen noch nach dem StGB der DDR zu ahn-\n\nden sei.\n\n1. Nach den Feststellungen wandte sich der Angeklagte,\nder mit seiner Familie zu dieser Zeit in BEER -HeR-GEBE 1ebte, im Herbst 1979 in sexueller Absicht\nseiner am MB. EEE 1970 geborenen leiblichen Toch-\n\nter Kirsten zu. Bis zu deren 14. Geburtstag kam es regelmäßig in zahlreichen Fällen zu manueller Befriedigung und zu Oralverkehr. Nach dem 9. EIER 1954\nging der Angeklagte dazu über, mit Kirsten regelmäßig\nauch den Geschlechtsverkehr auszuüben. Dieses Verhalten\nsetzte der Angeklagte auch nach dem 18. Geburtstag seiner Tochter am W. EEE 1988 fort, bis diese im\nSommer 1991 das Elternhaus endgültig verließ.\n\nSeit Frühjahr 1989 mißbrauchte der Angeklagte daneben\nauch seine am @. @B 1977 geborene leibliche Tochter\nPetra, indem er sie regelmäßig alle zwei Wochen zu manueller Befriedigung und zum Geschlechtsverkehr mit ihm\nveranlaßte. Am 19. Juli 1992 kam es zum letzten Geschlechtsverkehr mit Petra, den der Angeklagte unter\nAnwendung von Gewalt gegen seine Tochter erzwang.\n\n2. Das Landgericht hat in beiden Fällen jeweils fortgesetzte Handlungen gesehen; es hat die Einzelstrafen aus\n§ 176 StGB entnommen.\n\nII. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die fortgesetzte Tat zum Nachteil der Tochter\nKirsten nach $S 154 a StPO auf die in zweifelsfrei\nnichtverjährter Zeit nach dem 14. November 1985 begangenen Teilakte beschränkt.\n\n1. Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen\nnäheren Feststellungen (UA S. 6) ergibt sich für den\nverbleibenden Schuldumfang, daß der Angeklagte in der\nZeit vom 14. November 1985 bis Juli 1991 insgesamt in\nmindestens zweihundertzwanzig Fällen den Geschlechtsverkehr mit Kirsten ausgeführt hat, davon in sechzig\nFällen nach ihrem 18. Geburtstag am @. EEE 1955.\n\n83\n\nDavon wiederum entfallen fünfundvierzig Teilakte auf\nden vor dem 3. Oktober 1990 begangenen Teil der fortgesetzten Handlung unter Geltung des StGB-DDR, fünfzehn\nTeilakte auf den danach begangenen Teil der Tat.\n\n2. Danach hat sich der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen nach dem Recht der DDR schuldig gemacht, und zwar bis zum @. EB 1986 nach\n\nS 150 Abs. 1 StGB-DDR sowie in der Folgezeit bis zum\n18. Geburtstag von Kirsten am @@. EEEEEB 1988 nach\n\nS 150 Abs. 2 StGB-DDR. Die Strafbestimmungen dieser\nVorschriften sahen jeweils eine Freiheitsstrafe bis zu\ndrei Jahren vor.\n\nLediglich der damit in Tateinheit stehende Straftatbestand des Beischlafs zwischen Verwandten nach § 173\nStGB (S 152 Abs. 1 StGB-DDR) wurde vom Angeklagten auch\nnoch nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik\nDeutschland am 3. Oktober 1990 erfüllt.\n\nBei dieser Sachlage stehen die nach § 150 Abs. 1 und 2\nStGB-DDR strafbaren Handlungen in Tateinheit mit der\nfortgesetzten Handlung nach § 173 StGB. Der Senat hat\nden Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe entsprechend berichtigt. 5 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich insoweit ersichtlich\nnicht anders hätte anders verteidigen können.\n\nIII. Die Tat zum Nachteil seiner Tochter Petra\n\n(Fall II 2 der Urteilsgründe) hat der Angeklagte über\nden Zeitpunkt des 3. Oktober 1990 hinaus bis zum\n\n19. Juli 1992 fortgeführt. Insoweit begegnet der ausschließlich auf dem StGB beruhende Schuldspruch keinen\nrechtlichen Bedenken. Die Annahme einer einzigen fortgesetzten Handlung auf der Grundlage der getroffenen\n\n83\n\n83\n\nFeststellungen entspricht - wie auch bei der Tat zum\nNachteil von Kirsten - der ständigen Rechtsprechung des\nsenats, wonach bei jahrelangem sexuellen Mißbrauch desselben Kindes in einer Vielzahl von Einzelfällen in\nsich wiederholender gleichartiger oder ähnlicher Weise\nim Rahmen eines Beziehungsgeflechtes bei gleichbleibenden häuslichen und familiären Verhältnissen auch ohne\nweitere Begrenzung der beabsichtigten Tatdauer die Voraussetzung eines Gesamtvorsatzes erfüllt und damit die\nAnnahme einer fortgesetzten Händlung gerechtfertigt\nsein können (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung 50, 51; zuletzt Beschluß vom 4. Mai 1993\n\n= 5 StR 206/93 - mit zahlr. weit. Nachw.).\n\nIV. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand.\n\n1. Bei der Tat zum Nachteil von Kirsten im Fall IIl\nder Urteilsgründe führt bereits der durch die Beschränkung der Strafverfolgung bewirkte verminderte Schuldumfang zur Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafe\nvon vier Jahren und sechs Monaten. Der nunmehr neu zu\nfindenden Strafe ist ein Strafrahmen mit der Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe zugrunde zu le-\n\ngen.\n\n2. Bei der Tat zum Nachteil von Petra (Fall II 2 der\nUrteilsgründe) hat das Landgericht zwar ohne den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler den Strafrahmen des\nS 176 Abs. 3 StGB zugrundegelegt. Es hat indessen bei\nder Strafzumessung im einzelnen nicht bedacht, daß die\nTeilakte der fortgesetzten Handlung, die vor dem 3. Oktober 1990 begangen wurden, nach dem Recht der DDR unter einer milderen Strafandrohung standen. Sowohl S 148\nAbs. 1 als auch § 152 Abs. 1 StGB-DDR sahen geringere\n\n83\n\nFreiheitsstrafen vor als die vergleichbaren Strafvorschriften des StGB. Diesen Besonderheiten muß der Tatrichter bei der Bemessung der Strafe Rechnung tragen\n(Gribbohm in LK 11. Auflage $S 2 Rdn. 60 b). Der Senat\nkann nicht ausschließen, daß der Tatrichter bei Berücksichtigung dieses Umstandes eine dem Angeklagten günstigere Strafe verhängt hätte.\n\nLaufhütte RiBGH Horst- Harms\nkotte befindet\nsich auf einer\nDienstreise und\nist verhindert zu\nunterschreiben\nLaufhütte\n\nRiBGH Basdorf\nDr. Schäfer\n\nist beurlaubt\n\nund verhindert\n\nzu unterschreiben\nLaufhütte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-25/5-str-214-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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