{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-05-11_5_StR_242_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-05-11","aktenzeichen":"5 StR 242/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 242/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 11. Mai 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nHartmut Paul Sch EB aus Krim,\n\ngeboren am BB. EM 1950 in 1.1 HiiiiEEe,\n\nwegen Totschlags u. a.\n\n82\n\nI\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n11. Mai 1993 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 10. Dezember 1992 nach S 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Totschlags, des versuchten\nTotschlags und der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist;\n\nb) in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Revision, an einen anderen Senat\ndes Bezirksgerichts zurückverwiesen.\n\n82\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nsowie in zwei weiteren Fällen wegen versuchten Totschlags zu einer Gesamtstrafe verurteilt. Der Angeklagte hat seiner Ehefrau im Streit mit einem Messer ins\nHerz gestochen. Als seine Stieftochter Melanie das Zimmer betrat, griff der Angeklagte auch sie mit Tötungsvorsatz an. Der auf die Herzgegend gerichtete Stich\nverletzte das Mädchen, das ihm auswich, in lebensgefährlicher Weise an der Lunge. \"Der Angeklagte ließ\ndann von Melanie ab\" und lief in den Hausflur, wo \"inzwischen\" sein Stiefsohn stand. In Tötungsabsicht stach\nder Angeklagte auf den Stiefsohn ein. Er traf ihn aber\nnur oberflächlich. Der Stiefsohn lief aus dem Haus. Der\nAngeklagte \"setzte ihm zunächst nach, kehrte jedoch,\nnachdem er ihn nicht alsbald einholen konnte, ins Haus\nzurück\". Nunmehr stach der Angeklagte erneut auf seine\nEhefrau ein. Melanie hatte sich inzwischen hinter einen\nSessel begeben. \"Der Angeklagte wandte sich dann erneut\nMelanie zu\". Er ging mit erhobenem Messer auf sie zu.\nDas Mädchen wehrte ihn mit einem Sesselpolster ab. \"Der\nAngeklagte nahm daraufhin von einem weiteren Vorgehen\ngegen Melanie Abstand\"; er bestieg sein Auto, um sich\ndamit umzubringen. Die Ehefrau des Angeklagten starb\ninfolge der Stiche; die Stiefkinder haben überlebt.\n\nEI\n\nII.\n\nDer Tatrichter ist nicht auf die Frage eingegangen, ob\nder Angeklagte von dem Versuch, Melanie zu töten, freiwillig zurückgetreten ist. Das beanstandet die Revision\nmit Recht.\n\n1. Den Feststellungen muß zugunsten des Angeklagten\nentnommen werden, daß er nach seinem zweiten Angriff\nauf Melanie nicht der Auffassung gewesen ist, er habe\ndas Mädchen bereits so schwer verletzt, daß ihr Tod\nauch ohne sein weiteres Hinzutun eintreten werde. Der\nAngeklagte wäre auch nicht gehindert gewesen, dem Mädchen weitere Stiche beizubringen. Bei solcher Sachlage\nist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte nach dem\nzweiten Angriff \"von einem weiteren Vorgehen\" gegen Melanie freiwillig \"Abstand\" nahm. Andererseits liegt es\nnach den Feststellungen nahe, daß der Angeklagte den\nersten Angriff auf Melanie nicht aus freien Stücken,\nsondern deswegen abgebrochen hat, weil er sich durch\ndas Erscheinen seines Stiefsohns gestört sah. Ob eine\nBestrafung wegen versuchten Totschlags zum .Nachteil der\nStieftochter wegen Rücktritts vom unbeendeten Versuch\n(S 24 Abs. 1 Satz 1 - erste Alternative - StGB) entfällt, hängt unter diesen Umständen von der Beziehung\nab, in der die beiden Angriffe auf Melanie zueinander\nstehen. Sind sie im Sinne natürlicher Handlungseinheit\nBestandteile einer einheitlichen Handlung, so ist der\nAngeklagte, was seine Stieftochter angeht, vom unbeendeten Totschlagsversuch freiwillig zurückgetreten; handelte es sich dagegen um zwei selbständige Handlungen,\nso begründet der erste Angriff auf Melanie die Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags.\n\n82\n\nDie Urteilsgründe ergeben in ihrer Gesamtheit, daß es\nsich bei beiden Angriffen auf Melanie um Teile eines\nGesamtvorganges gehandelt hat, der als natürliche Handlungseinheit aufzufassen ist. Eine solche ist anzunehmen, wenn zwischen einer Mehrheit gleichgearteter Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht,\ndaß sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch\nfür einen Dritten als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun darstellt, und wenn die einzelnen Handlungsteile auch durch ein gemeinsames subjektives Element\nmiteinander verbunden sind (BGH StV 1986, 293; BGH NStZ\n1990, 490; 1993, 234; BGHR StGB vor S 1/natürliche\nHandlungseinheit, Entschluß einheitlicher 4). Diese\nVoraussetzungen sind hier gegeben. Der Angeklagte hatte\nden Vorsatz gefaßt, Melanie zu töten. Ersichtlich diente auch der zweite Angriff diesem Ziel. Die Zeit, während derer der Angriff auf Melanie unterbrochen wurde,\nkann nicht mehr als einige Minuten betragen haben. Tatanlaß, Tatmittel und Tatort blieben gleich.\n\nHiernach ist davon auszugehen, daß der Angeklagte von\neinem einheitlichen, unbeendeten Versuch, Melanie zu\ntöten, freiwillig zurückgetreten ist und deshalb insoweit nicht wegen versuchten Totschlages bestraft werden\nkann (S 24 Abs. 1 StGB).\n\n2. Daß eine erneute Beweisaufnahme zu Feststellungen\nführen würde, die eine abweichende rechtliche Beurteilung rechtfertigen könnten, schließt der Senat aus.\nDoch hat sich der Angeklagte mit den Stichen, die Melanie getroffen haben, einer vollendeten gefährlichen\nKörperverletzung ($S 223 a StGB) schuldig gemacht; denn\ner hat seine Stieftochter mit einem Messer in lebensge-\n\nEL\n\nfährlicher Weise verletzt. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Das Recht des Angeklagten auf\nrechtliches Gehör steht dieser Schuldspruchänderung\nnicht entgegen. Die Anklage lautete in diesem Falle\nebenfalls auf gefährliche Körperverletzung.\n\nIII.\n\nDie Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der Einzelstrafe wegen versuchten Totschlags zum Nachteil der\nStieftochter und der Gesamtstrafe.\n\nDer Senat hat auch die übrigen Strafen aufgehoben. Bei\nder Strafzumessung hat das Bezirksgericht rechtsfehlerhaft nicht erwogen, ob auf den Angeklagten bei der Tat\nnicht nur Alkohol, sondern auch ein Affekt eingewirkt\nhat. Daß der Tatrichter diese Erwägung bei der Festsetzung der Strafen angestellt hat, ergibt sich nicht bereits aus der Anwendung des S 21 StGB. Diese ist allein\nauf die Alkoholisierung des Angeklagten (Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit: 2,8 o/oo) gestützt worden.\nNach Auffassung des Bezirksgerichts sprach :\"alles gegen\ndie Annahme eines Affekts\" (UA S. 14). Ersichtlich ist\ndamit gemeint, daß es nicht nur an einer affektbedingten tiefgreifenden Bewußtseinsstörung von schuldausschließender Schwere, sondern überhaupt an einem erheblichen Affekt gefehlt habe.\n\nDamit ist der Tatrichter den festgestellten Gegebenheiten nicht gerecht geworden. Das Bezirksgericht schließt\ndas Vorliegen eines Affekts mit nicht tragfähiger Begründung aus: Ein Affekt setzt entgegen der Auffassung\ndes Bezirksgerichts (UA S. 13) nicht notwendig voraus,\n\nIL\n\ndaß der Straftatbestand ohne jede Vorbereitungshandlung\nverwirklicht wird. Ausgestanzte Erinnerungslücken, auf\ndie sich der Angeklagte beruft, können unter Umständen\nfür einen Affekt sprechen; eine solche Erinnerungslücke\nläßt sich nicht mit der Erwägung ausschließen, daß sich\nder Angeklagte \"an das gesamte Geschehen bis unmittelbar vor der Tat und direkt danach\" detailliert erinnert\nhat (UA S. 13). Schließlich spricht ein spontaner Suizidversuch nach der Tat, wie er hier festgestellt ist,\nnicht gegen das Vorliegen eines Affekts.\n\nDer Senat kann zwar dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, daß das sachverständig beratene Bezirksgericht eine Schuldunfähigkeit nach 5 20 StGB ohne\nRechtsverstoß ausgeschlossen hat. Bei der Entscheidung\nüber die Strafen hätte jedoch die Möglichkeit eines\nAffekts bedacht werden müssen.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-11/5-str-242-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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