{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-05-11_5_StR_205_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-05-11","aktenzeichen":"5 StR 205/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 205/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 11. Mai 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nKlaus B EB aus Some,\ndort geboren am 8. EEE 1951,\n\nwegen Raubes u.a.\n\n&\n\nDer 5.\nMai 1993 beschlossen:\n\n11.\n\ngl\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\nDas Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts nach S 154 Abs. 2 StPO eingestellt,\nsoweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Einstellung fallen die Kosten des\nVerfahrens und die dem Angeklagten insoweit\nentstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig\nvom 9. November 1992 wird nach S 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO mit der Maßgabe verworfen, daß der\nAngeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.\n\nInsoweit hat der Beschwerdeführer die Kosten\ndes Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-\n\ngen.\n\ngl\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nMit der Einstellung des Verfahrens wegen Vergewaltigung\nentfällt die insoweit verhängte Einzelstrafe und die\nGesamtstrafe. Der Schuldspruch wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung hält\nrechtlicher Nachprüfung stand. Soweit in diesem Zusammenhang Angaben der Zeugin LeD berücksichtigt worden sind, schließt der Senat mit dem Generalbundesanwalt aus, daß das Landgericht ohne die Aussage dieser\nZeugin zu einem anderen Ergebnis der Beweiswürdigung\ngelangt wäre; das Urteil beruht demnach nicht auf dem\nbehaupteten Verfahrensmangel nach S$S 52 Abs. 3 StPO.\n\nH\n\nDie wegen dieser Tat verhängte Einzelstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten kann ebenfalls bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, daß die Höhe dieser Strafe\nvon der nach Einstellung entfallenen Einzelstrafe wegen\n\nVergewaltigung beeinflußt worden ist.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-11/5-str-205-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-11/5-str-205-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:37.536078+00:00"}}