{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-05-05_5_StR_222_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-05-05","aktenzeichen":"5 StR 222/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 222/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 5. Mai 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nAdnan K m „aus Dem,\ngeboren am Mb. BB 1963 in Am (Türkei),\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n£0\n\nDer 5.\nMai 1993 beschlossen:\n\n5.\n\n1.\n\ngo\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\nDas Verfahren wird nach § 154 Abs. 2 StPO auf\nAntrag des Generalbundesanwalts eingestellt,\nsoweit der Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Einstellung fallen die Kosten des\nVerfahrens und die dem Angeklagten entstandenen\nnotwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Dezem-\n\nber 1992 dahin abgeändert (S 349 Abs. 4 StPo),\ndaß der Angeklagte wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Vergewaltigung, mit sexueller Nötigung\nund mit gefährlicher Körperverletzung zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Mona-\n\nten verurteilt ist.\n\nDie weitergehende Revision wird nach $S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten\ndes Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin\nim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\n80\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die - gemessen am Schuldvorwurf gewichtige - Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe wegen Beleidigung, die bei Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Erhöhung der Einsatzstrafe um das nach\nS 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 5 39 StGB höchstmögliche Maß von drei Monaten geführt hat, im Urteil nicht\nnäher begründet. Dieser Einzelstrafausspruch könnte daher keinen Bestand haben. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren deshalb hinsichtlich der Verurteilung wegen Beleidigung nach § 154\nAbs. 2 StPO ein. Damit entfällt der Gesamtstrafaus-\n\nspruch.\n\nDie weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des\nS 349 Abs. 2 StPO; der Senat stellt den verbleibenden\nSchuldspruch dahin klar, daß der Angeklagte insoweit\nwegen einer tateinheitlichen Tat verurteilt ist. Dem\nGesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt sich noch\n\ngo\n\nausreichend entnehmen, daß das Landgericht bei der Zu-\n\nhälterei als Mindestschuldumfang eine Gesamtdauer von\nwenigstens einem Vierteljahr, beginnend Anfang 1989,\n\nzugrunde gelegt hat.\n\nLaufhütte Harns Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-05/5-str-222-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-05/5-str-222-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:37.411358+00:00"}}