{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-05-04_5_StR_69_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-05-04","aktenzeichen":"5 StR 69/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"76\n\n5_StR 69/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 4. Mai 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nWalter K ED aus DD,\ngeboren am A. NEED 1939 in wii.\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n4. Mai 1993 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n6. April 1992 nach S 349 Abs. 4 StPO mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger\n\nHehlerei verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach 5 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n%\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinter-\n\nziehung in zwei Fällen (Freiheitsstrafen von sechs und\nneun Monaten), Bestechung (Freiheitsstrafe von einem\nJahr) und gewerbsmäßiger Hehlerei (Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und neun Monaten verurteilt. Mit der Revision\n\nrügt der Beschwerdeführer die Verletzung förmlichen und\n\nsachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat mit Verfah-\n\nrensrügen Erfolg, soweit es sich gegen die Verurteilung\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei wendet. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus mit der Sachrüge auch die\nAufhebung der Einzelstrafen wegen Steuerhinterziehung\nund Bestechung erstrebt, ist seine Revision unbegründet\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\nDie Rüge aus § 229 Abs. 2 StPO geht fehl. Wie sich aus\nder Sitzungsniederschrift ergibt, wurde vor Unterbrechung der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten Ku»\nam 8. Januar 1992 an zehn Tagen gegen ihn verhandelt.\nEntgegen dem Revisionsvortrag hat nämlich die Hauptverhandlung am 18. November 1991 auch gegen den Beschwerdeführer stattgefunden.\n\nII.\n\nSoweit der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei\nverurteilt worden ist, gilt folgendes:\n\n1. Das behauptete Prozeßhindernis besteht nicht. Die\nAnklageschrift vom 25. Oktober 1990 bezeichnet die angeklagte gewerbsmäßige Hehlerei durch Ankauf von\nSchaltgeräten der Firma Kim -\"aiB in der Zeit\nvon 1984 bis 1987 zwar nicht als fortgesetzte Handlung\nund gibt darüber hinaus auch nicht die dem Angeklagten\nzur Last gelegte Mindestzahl der Einzelakte an (vgl.\nBGH NStZ 1986, 275; OLG Karlsruhe NStZ 1993, 147 jeweils m.w.N.). Indessen läßt sich die erforderliche Umgrenzung der angeklagten Tat sowohl aus dem übrigen Anklagesatz als auch aus dem wesentlichen Ergebnis der\nErmittlungen mit gerade noch ausreichender Deutlichkeit\n\n76\n\nentnehmen. Danach ergibt sich, daß dem Angeklagten vorgeworfen wird, in dem genannten Zeitraum ausschließlich\nvon einem einzigen Lieferanten, dem Zeugen U@EB, gehehlte Waren der Firma KIEEP-MEREB im Gesamtwert\nvon mindestens 250.000 DM erworben zu haben, die dieser\nseinerseits wiederum ausschließlich aus den von den ungetreuen Zeugen Schl> und EEE verwalteten Lägern\nbezogen hatte. Damit waren der Tatzeitraum, die Lieferschiene und die konkrete Ware ausreichend gekennzeich-\n\nnet.\n\nEine weitere Konkretisierung der Tat erfolgte durch den\nin der Hauptverhandlung nach S 265 StPO erteilten Hinweis, wonach der Angeklagte \"auch wegen gewerbsmäßiger\nHehlerei - begangen unter der Voraussetzung des Fortsetzungszusammenhangs, Tatzeit: 1986 bis August 1988 -\nverurteilt werden kann (SS 259 Abs. 1, 260 Abs. 1,\n\n52 StGB)\". Daß die Anzahl der dem Angeklagten zur Last\ngelegten Einzelakte der fortgesetzten Handlung im Rahmen des bestehenden und eingespielten Liefer- und Bezugssystems nicht ausdrücklich bezeichnet werden,\nstellt keinen so krassen Mangel dar, daß dies zur Unwirksamkeit der Anklage und des auf diese verweisenden\nEröffnungsbeschlusses führte. Denn es war im übrigen\nklar, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklage bezog und welchen Umfang die Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Urteils haben würde (vgl. BGH\n\nNStZ 1984, 133).\n\n2. Der Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei\nscheitert nicht etwa aus sachlichrechtlichen Gründen\nwegen unzureichender Bestimmung des Schuldumfangs. Die\nTat stellt sich nach den Feststellungen als fortgesetzte Handlung dar (vgl. BGHSt 38, 165, 167 m.w.N.). Deren\nSchuldumfang ist entgegen der Auffassung der Revision\nausreichend festgstellt.\n\nWie sich aus UA S. 36 f. ergibt, hat sich das Landgericht in Ermangelung überprüfbarer Buchführungsunterlagen der beteiligten Firmen auf die Aussagen des Zeugen\nUM gestützt. Es hat dabei ausdrücklich nur die Angaben des Zeugen zur Grundlage seiner Feststellungen\ngemacht, die sich auf die illegalen Warenlieferungen im\nJahre 1987 bis August 1988 bezogen. Diese Lieferungen\nerfolgten in der Regel alle 14 Tage, gelegentlich wurde\neinmal wöchentlich geliefert (UA S. 37). Aus diesen Angaben läßt sich die Mindestanzahl der Einzelakte ersehen. Wenn das Landgericht sodann aus Gründen äußerster\nVorsicht das Gesamtvolumen der illegalen Lieferungen\naufgrund der dem Angeklagten günstigsten Angaben des\nZeugen UÜMB ermittelt und davon wiederum einen Abzug\nvon 25 % macht, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden. Insbesondere brauchte sich das Landgericht\nin diesem Zusammenhang nicht damit auseinanderzusetzen,\nin welchem Umfang daneben auch noch ordnungsgemäß abgerechnete (legale) Waren der Firma KıEp- \"ei vom\nZeugen UWE an die Firmen des Angeklagten geliefert\nwurden. Denn darauf bezog sich die Aussage des Zeugen\nersichtlich nicht; eine Gegenprobe durch Urkundenbeweis\nwar dem Landgericht ohnehin nicht möglich, weil der An-\n\ngeklagte und UWE ihre jeweiligen Aufzeichnungen im\nRahmen ihres gegenseitigen Bewertungs- und Verrechnungssystems zu Beginn der gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahren vernichtet hatten.\n\n3. Der Beschwerdeführer rügt jedoch zu Recht, daß das\nLandgericht sich bei seiner Beweiswürdigung mehrfach in\nWiderspruch zu verschiedenen zugesagten Wahrunterstel-\n\nlungen gesetzt hat.\n\na) Das Landgericht schließt auf das Wissen des Angeklagten \"um die teilweise Unredlichkeit seiner Geschäfte mit UBER\" aus dem ihm durchgehend eingeräumten hohen Rabatt von 60 % auf den Nettolistenpreis\n\n(UA S. 49-52). Ein derartig hoher Rabatt sei allenfalls\nausnahmsweise, aber nicht durchgängig bei der Lieferung\nbestellter, gängiger Teile aus laufender Produktion zu\nerzielen gewesen. Denn offiziell sei von den Verkaufsbüros der Firma MB KG an den Großhandel mit Rabatten von maximal 47 bis 48 % geliefert worden, während\ndie Technischen Außenbüros der Firma Klin -\"eiR-WEB GmbH dem Endverbraucher allenfalls Rabatte bis zu\n40 % auf den Nettolistenpreis eingeräumt hätten\n\n(UA S. 49). Ein durchgängiger Rabatt in Höhe von 60 %\nsei nur \"vor kriminellem Hintergrund\" denkbar.\n\nMit dieser Würdigung und dem daraus gezogenen Schluß\nauf den Vorsatz des Angeklagten ist nicht vereinbar,\ndaß das Landgericht nach S 244 Abs. 3 Satz 2 StPO fol\ngende Wahrunterstellungen vorgenommen hat: \"Der Angeklagte hat immer nur eine Anzahl von Kıfliis- eis\nangeboten, er war zu keiner Zeit in der Lage, die gesamte Palette der Firma KıES-N EEE anzubieten. \"\n\n(UA S. 34).\n\n%\n\n\"Der Angeklagte hat nicht die gesamte Klik - im -\nPalette, sondern nur einzelne Segmente der Palette angeboten. Der Angeklagte gewährte Rabatte bis zu 60 %.\nBei diesen Rabatten handelte es sich um durchaus übliche Rabatte auf dem Markt für derartige Posten, bei denen für die Abnehmer jeweils keinerlei Veranlassung bestand, an der rechtmäßigen Herkunft der Ware zu zweifeln.\" (UA S. 35).\n\nDas Landgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, welche Geräte im einzelnen von U an die Firmen des Angeklagten geliefert worden sind. Zwar ist dem\nGesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, daß\ndas Landgericht von gängigen, fabrikneuen, überall absetzbaren Artikeln ausgegangen ist, für die üblicherweise höchstens 50 % Rabatt gewährt wurden und vom Käufer erwartet werden konnten. Dann hätte sich der Tatrichter aber mit den von ihm als wahr unterstellten Besonderheiten auseinandersetzen müssen, daß der Angeklagte nur solche Geräte und Artikel erwarb und weiterverkaufte, für die 60 % Rabatt auf dem Markt \"durchaus\nüblich\" waren. Andernfalls konnte aus dem hohen Rabatt\nnicht auf das Wissen des Angeklagten um den unredlichen\nVorerwerb geschlossen werden. Dies gilt um so mehr, als\ndas Landgericht durch den Zeugen Dr@MR erfahren hatte, daß dieser als auf hochwertige Technik und hochwertige Teile spezialisierter Elektrogroßhändler in DE-WEM ebenfalls KICHEEED-VEEEB-Material Über ein\n\"KICEEED-VEEE-Bürco\" mit Rabatten bis zu 60 % eingekauft hatte (UA S. 51).\n\n76\n\nb) Darüber hinaus hat das Landgericht auf das Wissen\ndes Angeklagten um die unredliche Herkunft der von Ulrich gelieferten Waren daraus geschlossen, daß er verschiedenen Vertretern der Firmen KıEED-MeiiiB GmbH\nund MB KG gegenüber auf Nachfrage erklärt habe,\n\"er kaufe Teile aus Konkursen, Lager-Auflösungen pp.\nauf\" (UA S. 47, 48). Daraus folgert der Tatrichter, der\nAngeklagte habe seine wahre Bezugsquelle verschleiert.\n\"Denn da er keine Waren aus Reimporten bezog, der Einkauf aus Konkursen allenfalls einen geringen Teil seiner Geschäftstätigkeit ausmachte und vielmehr ganz\nüberwiegend UWE lieferte, waren seine Erklärungen\ngegenüber den Zeugen zu seinen günstigen Verkaufspreisen schlichtweg falsch.\" (UA S. 48, 49).\n\nZu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß damit\neine vom Landgericht zugesagte Wahrunterstellung in ihrem Sinngehalt verkürzt und ihres Beweiswerts entkleidet wird. Wie sich aus UA S. 20 ergibt, hat das Landgericht nämlich als wahr unterstellt, daß \"der Angeklagte\n.... nach dem Konkurs der Firma Walter Kb GmbH vom\nKonkursverwalter in erheblichem Umfang und zum Kilopreis Elektromaterial, darunter auch in großem Umfang\nKIM -Material (kaufte). Auch in den Jahren\ndanach, d.h. in dem hier interessierenden Tatzeitraum,\nkaufte der Angeklagte Elektromaterial, darunter auch\n\nKıCEEEe- VEEEEEEEB- Material, aus Konkursen.\",\n\nZwar ist der Tatrichter grundsätzlich frei in der Würdigung der als wahr unterstellten Tatsachen und nicht\ngehalten, den vom Antragsteller erstrebten Schluß zu\nziehen. Die Beweisbehauptung muß aber so ausgelegt werden, daß der volle Sinn des Antrags ausgeschöpft wird\nund die als wahr unterstellten Tatsachen in vollem Um-\n\n76\n\nfang ohne jede Einengung und Verschiebung oder sonstige\nÄnderung erfaßt werden (BGH NStZ 1982, 213; BGHR StPO\n\n§ 244 III 2 Wahrunterstellung 4, 6). Sinn und Zweck der\nBeweisbehauptung war ersichtlich der Nachweis, daß ein\nerheblicher Teil des Umsatzes, den der Angeklagte mit\nArtikeln der Firmen KıEe- EB und MED Ks täatigte, aus Konkursmassen stammte und damit besonders\npreisgünstig kalkuliert werden konnte. Wenn das Landgericht aber diesen Umstand als erheblich erachtet und\nals wahr unterstellt, so darf es diese Wahrunterstellung nicht dadurch wieder verkürzen, daß es im Rahmen\nder Beweiswürdigung zum Nachteil des Angeklagten nur\nvon einem geringen Teil der Geschäftstätigkeit hinsichtlich der Ankäufe aus Konkursen ausgeht. Andernfalls wäre es erforderlich gewesen, konkrete Feststellungen zu treffen, in welchem Umfang die vom Angeklagten verkauften Waren aus Konkursen und Lagerräumungen\nstammten und in welchem Verhältnis diese Geschäftstätigkeit zu der stand, die auf Lieferungen des Um\n\nzurückzuführen war.\n\n4, Zu Recht rügt der Beschwerdeführer ferner, daß die\nBeweiswürdigung insoweit widersprüchlich ist, als zwar\naus der für glaubhaft erachteten Aussage des Zeugen Uß-EB, iie Lieferungen an den Angeklagten seien \"ausnahmslos ohne Lieferschein und ohne Rechnungen\" an die\nFirmen des Angeklagten erfolgt, der Schluß auf die Bös\ngläubigkeit des Angeklagten gezogen wird, andererseits\naber den Feststellungen zu entnehmen ist, daß über die\nHehlerware \"zum ganz geringen Teil Lieferscheine\" erteilt wurden (UA S. 29), Eine Auseinandersetzung darüber, in welchem Umfang Lieferscheine, die nach den\nFeststellungen des Urteils auf UA S. 44 für eine reguläre Herkunft der Waren von Klin ME sprachen,\n\n- 10 -\n\nG\n\n- 10 -\n\nauch für \"Hehlerware\" erstellt wurden, fehlt. Dies wäre\nindes erforderlich gewesen, um den Wert dieses Beweisanzeichens im Rahmen der Gesamtwürdigung zutreffend ge-\n\nwichten zu können.\n\nIn diesem Zusammenhang hätte der Tatrichter auch bedenken müssen, daß er folgendes als wahr unterstellt hat:\n\"Die Firma De@® hat die Lieferscheine der Firma U$-\nWEB, Sie mit Preisen und Umsatzsteuer versehen waren,\nquasi als Rechnungen angesehen und sie dementsprechend\nauch bei den Umsatzsteuervoranmeldungen in Ansatz gebracht.\" (UA S. 28). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob diese Wahrunterstellung sich nur auf den\nZeitraum vor 1985 beziehen soll. Jedenfalls hätte es\neiner Auseinandersetzung bedurft, ob dieses Verfahren\nauch noch im Tatzeitraum 1987 bis August 1988 praktiziert wurde und ob sich daraus Rückschlüsse ergeben auf\ndie subjektive Tatseite beim Angeklagten. Ob demnach\nder Aussage des Zeugen UEB für die subjektive Tatseite das Gewicht zukam, das der Tatrichter ihm beigemessen hat, hätte der Erörterung bedurft.\n\nIII.\n\nDie aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des\nSchuldspruchs im Fall III 3 der Urteilsgründe. Damit\nentfallen der zugehörige Strafausspruch sowie die Gesamtstrafe. Die in den Fällen III 1 wegen Steuerhinterziehung und III 2 wegen Bestechung verhängten Einzelstrafen können dagegen bestehen bleiben. Der Senat\nschließt aus, daß sie von der Höhe der Einsatzstrafe\nmitbestimmt worden sind. Es handelt sich im Verhältnis\nzum Vorwurf der gewerbsmäßigen Hehlerei um sachlich\nselbständige Tatkomplexe, in denen der Angeklagte um-\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nfassend geständig war. Die Strafzumessungserwägungen\nsind frei von Rechtsfehlern; ein Zusammenhang mit dem\nVorwurf der Hehlerei ist vom Landgericht nicht herge-\n\nstellt worden.\n\nLaufhütte Harms Häger\nBasdorf Nack\n\n%","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-04/5-str-69-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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