{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-05-04_5_StR_218_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-05-04","aktenzeichen":"5 StR 218/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 218/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 4. Mai 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nBernd H EEE aus CC.\ndort geboren am. EEE 1950,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung\n\n79\n\n77\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n4. Mai 1993 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 23. Dezember 1992 nach S 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nverurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nNach den Feststellungen sprang der Angeklagte die ihm\nunbekannte und überraschte Nebenklägerin nachts auf der\nStraße von hinten an und legte seinen rechten Arm um\nihren Hals. Er zog sie vom Bürgersteig auf eine Rasenfläche und rief dabei: \"Komm mit, sonst schlag ich Dich\ntot!\" Die Nebenklägerin ging, im festen Griff des Angeklagten und von ihm gezogen, rückwärts mit auf die Rasenfläche. Dort geriet sie ins Straucheln und fiel\nschließlich auf den Rücken. Der Angeklagte legte sich\nsofort von vorn auf sie. Die Nebenklägerin redete beschwichtigend auf den Angeklagten ein. Der Angeklagte\n\n79\n\nhob daraufhin seinen Körper etwas an, begegnete jedoch\nden Aufrichtungsversuchen der Nebenklägerin damit, daß\ner sie mit beiden Händen an ihren Schultern am Boden\nzurückhielt. Weiteres Reden der Zeugin hatte schließlich zur Folge, daß der Angeklagte von der Nebenklägerin abließ und sie aufstehen ließ. Dabei sagte er:\n\"Nimm Deinen Schirm und komm mit!\" (UA S. 7 £.).\n\nEs ist schon nicht festgestellt, mit welcher Vorstellung und welchen Absichten der Angeklagte von der Nebenklägerin abließ und sie aufstehen ließ, bevor sie zu\nschreien anfing und Passamten aufmerksam wurden. Dies\nist für die Beurteilung des Tatgeschehens unter dem Gesichtspunkt des 5 24 Abs. 1 StGB von Bedeutung.\n\nIm übrigen ist der Vorsatz des Angeklagten, die Nebenklägerin zu vergewaltigen, nicht ausreichend belegt.\nDer Angeklagte hat die festgestellte Drohung und einen\nVergewaltigungsvorsatz bestritten. Die Strafkammer hat\nihre Überzeugung von einem entsprechenden Vorsatz des\nAngeklagten \"aus den objektiven Tatumständen, den Tathandlungen des Angeklagten und seinen Worten\" hergeleitet (UA S. 14). Angesichts des objektiven Tatbildes erscheint auch die Möglichkeit naheliegend, daß der Angeklagte nicht die Vollziehung des Beischlafs, sondern\n(nur) die Vornahme sexueller Handlungen im Sinne des\n\nS 178 Abs. 1 StGB erstrebte. Da die Tat im Dezember begangen wurde, der Angeklagte und die Nebenklägerin der\nJahreszeit angepaßte Kleidung trugen, versteht sich ein\nSchluß aus den Tathandlungen des Angeklagten auf einen\nVergewaltigungsvorsatz unter Ausschließung eines auf\neine sexuelle Nötigung gerichteten Vorsatzes nicht von\n\n77\n\nselbst. Deshalb bedurfte es der von der Strafkammer\nnicht angestellten Erörterung, weshalb eine (bloße)\nversuchte sexuelle Nötigung ausgeschlossen werden konn-\n\nte.\n\nLaufhütte Harms Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-04/5-str-218-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-04/5-str-218-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:37.349331+00:00"}}