{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-05-04_5_StR_206_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-05-04","aktenzeichen":"5 StR 206/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _StR 206/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 4. Mai 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nWolfgang Günther D EB aus DEE,\ndort geboren am MB. EB 1944,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n72\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n4. Mai 1993 beschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird nach\n§ 349 Abs. 4 StPO\n\n1. das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes\nbis Herbst 1981 verurteilt worden ist; die\ndadurch entstandenen Verfahrenskosten und\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten fallen\nder Staatskasse zur Last;\n\n2. das Urteil des Landgerichts Berlin vom\n10. Juni 1992 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach S§ 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n78\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit\nder Sachrüge einen Teilerfolg: Sie führt zur Teileinstellung des Verfahrens wegen rechtsfehlerhafter Einbeziehung verjährter Taten des sexuellen Mißbrauchs eines\nKindes und der sexuellen Nötigung in die abgeurteilte\nfortgesetzte Handlung sowie zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Mit Recht beanstandet die Revision die Annahme einer\neinzigen fortgesetzten Tat. Zwar hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, daß bei jahrelangem sexuellem\nMißbrauch desselben Kindes in einer Vielzahl von Einzelfällen in sich wiederholender ‚gleichartiger oder\nähnlicher Weise im Rahmen eines Beziehungsgeflechts bei\ngleichbleibenden häuslichen und familiären Verhältnissen auch ohne weitere Begrenzung der beabsichtigten\nTatdauer die Voraussetzungen eines Gesamtvorsatzes erfüllt und damit die Annahme einer fortgesetzten Handlung gerechtfertigt sein können (Senatsbeschlüsse vom\n6. Juli 1992 - 5 StR 302/92 -, BGHR StGB vor S 1/f.H.\nGesamtvorsatz 50, und vom 10. November 1992\n\n= 5 StR 545/92 -, BGHR aaO Gesamtvorsatz 51, unter Berufung auf den Beschluß des i. Strafsenats vom\n\n25. März 1992 - 1 StR 57/92 -, BGHR aaO Gesamtvorsatz 38; zustimmend der 2. Strafsenat, Beschluß vom\n\n78\n\n6. November 1992 - 2 StR 519/92 -, BGHR aaO Gesamtvorsatz 47, und der 4. Strafsenat, Beschlüsse vom 19. November 1992 - 4 StR 522/92 -, BGHR aaO Gesamtvor-\n\nsatz 48, und vom 16. März 1993 - 4 StR 81/93 -; enger\nder 3. Strafsenat, Beschluß vom 12. August 1992\n\n- 3 StR 304/92 -, BGHR aaO Gesamtvorsatz 44). Nach diesen Grundsätzen liegt zwar nahe, daß der festgestellte\nim Durchschnitt wöchentliche sexuelle Mißbrauch der damals sieben- bis elfjährigen Nebenklägerin von An-\n\nfang 1978 bis Mitte 1981 als eine fortgesetzte Handlung\ngewertet werden konnte. Indes hatte der Umzug des Mädchens von BEE zur Großmutter nach FIeip Mit-\n\nte 1981, wonach die sexuellen Übergriffe - von einer im\nJahre 1982 festgestellten Ausnahme abgesehen - nurmehr\nwährend der Schulferien in BER seschahen, eine so\nerhebliche zeitliche Unterbrechung zur Folge, daß die\nvorangegangenen sexuellen Handlungen nicht mehr in einem Fortsetzungszusammenhang mit den anschließenden\nstehen können (vgl. dazu die o.a. Beschlüsse des\n\n4. Strafsenats). Da die Verjährung erstmals im Oktober 1991 unterbrochen wurde, ist das Verfahren wegen\nder zu jener Zeit mehr als zehn Jahre zurückliegenden\nEinzeltaten des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes,\nteilweise in Tateinheit mit sexueller Nötigung, einzustellen (S 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB).\n\n2. Der weitergehende Schuldspruch kann indes bestehen\n\nbleiben.\n\na) Die Feststellungen zum Schuldumfang der anschließenden Straftaten des Angeklagten im Urteil sind zwar\ndürftig: Das Landgericht hat die Anzahl der angenommenen Fälle nicht genau bezeichnet. Die bis zur Rückkehr\nder Nebenklägerin in den mütterlichen Haushalt Mit-\n\n72\n\nte 1983 von ihr in BEER verbrachten Schulferien sind\nweitestgehend nur pauschal erwähnt. Vom Zeitpunkt der\nRückkehr bis zum 14. Geburtstag der Nebenklägerin am\n\n1. April 1984 wird eine Frequenz der Taten, wie sie für\ndie erste Zeit der sexuellen Übergriffe noch ausdrücklich festgestellt ist (UA S. 5 £., vgl. auch noch\n\nUA S. 9 oben), nicht nochmals ausdrücklich aufgeführt;\ndaß das Landgericht gleichwohl die gleiche Häufigkeit\nwie früher annehmen wollte, liegt angesichts der festgestellten Lockerung in den Beziehungen des Angeklagten\nzur Mutter der Nebenklägerin ab 1984 (UA S. 12) und des\nUmstandes, daß sich die Nebenklägerin ab Mai 1984 weiteren Übergriffen des Angeklagten gänzlich zu entziehen\nvermochte (UA S. 11), eher fern und wird von der Wertung \"nahtloser\" Fortsetzung (UA S. 9) nicht allein ge-\n\ntragen.\n\nDer Senat kann dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe\njedoch den folgenden, der Verurteilung des Angeklagten\nzugrunde gelegten Schuldumfang entnehmen: Jeweils wiederholter - d.h. mindestens jeweils zweimaliger - sexueller Mißbrauch der elf- bis 13jährigen Nebenklägerin\n\n- hierbei wie in allen anderen Fällen in der Form des\nOralverkehrs (UA S. 5/6) - in BB in den Weihnachtsferien 1981/82, in den Osterferien 1982, in den Sommerferien 1982, in den Weihnachtsferien 1982/83 und in den\nOsterferien 1983 (UA S. 8 £f.), ausgenommen einer der\ngenannten Ferienzeiträume, der in Kreta verbracht wurde\n(UA S. 9); ein Fall des sexuellen Mißbrauchs der damals\nelf- oder zwölfjährigen Nebenklägerin im Jahre 1982 in\neinem Wohnmobil in FiIEEB (UA Ss. 9) - in diesem Fall\nist als einzigem in nichtverjährter Zeit eine tateinheitlich begangene sexuelle Nötigung festgestellt\n\n(UA S. 6) -; von Mitte 1983 bis März 1984 in BEEB\n\nwiederholter, d.h. bis dahin mindestens zweimaliger,\nsexueller Mißbrauch der damals 13jährigen Nebenklägerin\nin der Wohnung ihrer Mutter (UA S. 9) sowie mindestens\nein solcher Fall in der Wohnung des Angeklagten\n\n(UA S. 9 £.; möglicherweise erfolgte der den Feststellungen mindestens zu entnehmende eine Wiederholungsfall\ndort erst nach dem 14. Geburtstag der Nebenklägerin) ;\nanschließend im April 1984 Vergewaltigung der damals\n14jährigen Nebenklägerin im Wohnmobil auf einem Park-\n\nplatz bei WB.\n\nDas sind insgesamt mindestens zwölf Einzeltaten des\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes, einmal in Tateinheit\nmit sexueller Nötigung, ferner eine Einzeltat der Vergewaltigung.\n\nb) Angesichts einer für den Gesamtzeitraum von weit\nmehr als zwei Jahren nicht mehr gesicherten großen Häufigkeit der Einzelfälle und angesichts weiterer erheblicher zeitlicher Unterbrechungen unterliegt die Annahme einer einzigen fortgesetzten Handlung insoweit zwar\ndurchgreifenden Bedenken; das gilt insbesondere für die\nbeiden außerhalb BEE verübten gewaltsamen Handlungen, hinsichtlich der Vergewaltigung namentlich auch\nangesichts des grundlegenden Wechsels der sexuellen\nPraktik (vgl. auch hierzu die o.a. Beschlüsse des\n\n4. Strafsenats). Indes ist der Angeklagte durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung in diesem Umfang und\nvon Tateinheit auch hinsichtlich der abschließenden\nVergewaltigung nicht beschwert: Ihm kommt wegen sexuellen Mißbrauchs zum Nachteil der Nebenklägerin für den\nGesamtzeitraum ein umfassender Strafklageverbrauch zu-\n\nIR\n\ngute. Es ist sicher auszuschließen, daß der Angeklagte\nbei Annahme tatmehrheitlich begangener Delikte durch\nEinzelstraffestsetzungen und Gesamtstrafenbildung milder beurteilt werden könnte.\n\nBei dieser Sachlage kann nach Teileinstellung wegen der\nvom Fortsetzungszusammenhang eindeutig nicht erfaßten\nverjährten Einzeltaten der den Angeklagten nicht beschwerende weitergehende Schuldspruch wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit\nsexueller Nötigung und mit Vergewaltigung bestehenbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1992\n\n- 1 StR 136/92 -, wistra 1992, 340, 341; BGH, Beschluß\nvom 25. September 1990 - 4 StR 359/90 -, NJW 1991, 307,\n308, insoweit in BGHSt 37, 179 nicht abgedruckt; vgl.\nauch Senatsbeschluß vom 19. Februar 1991\n\n- 5 StR 25/91 -).\n\n3. Hingegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Zwar\nsind die Einwände der Revision gegen die Wahl des\nStrafrahmens aus S 177 Abs. 1 StGB unbegründet. Auch\nhat der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen, daß es für zulässig erachtet wird, festgestelltes\nstrafbares, wenngleich verjährtes Vortatverhalten\nstrafschärfend zu berücksichtigen. Indes kann solches\njedenfalls nicht zur gleichen Gewichtung jenes Verhaltens führen wie die Anlastung den Schuldspruch tragender Tatschuld. Hier erfährt der Schuldumfang - ungeachtet des umfassend bestehenbleibenden strafrahmenbestimmenden (S 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) Vergewaltigungsvorwurfs - durch den Wegfall von mehr als der Hälfte des\n\nGesamttatzeitraums mit Einzeltaten in sehr viel höherer\nFrequenz zum Nachteil des damals noch jüngeren Opfers\neine gewichtige Verminderung. Dies gebietet die Aufhebung der Strafe.\n\n4. Der neue Tatrichter wird der Strafzumessung den unter 2 a) bezeichneten Schuldumfang zugrundezulegen haben. Mit der Teileinstellung des Verfahrens sind auch\nkeine Feststellungen zum Mißbrauch der Nebenklägerin in\nverjährter Zeit bestehengeblieben; ein solches Verhalten wird der neue Tatrichter daher dem Angeklagten\nnicht ohne eigene hierzu getroffene Feststellungen anlasten können.\n\nFür die Entscheidung über die Kostenbeschwerde der Nebenklägerin ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig\n(BGHR StPO 8§ 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3).\n\nLaufhütte Harms Häger\nBasdorf Nack\n\n78","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-04/5-str-206-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-04/5-str-206-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:37.328144+00:00"}}