{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-05-04_5_StR_130_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-05-04","aktenzeichen":"5 StR 130/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n5_StR 130/93\n\nvom 4. Mai 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nKlaus Sch EEE 4 OAaus Home,\ngeboren am @. EEE 1947 in CD EEE,\n\nwegen Untreue\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHarms\n\nHäger\n\nBasdorf\n\nNack\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. MD aus EEE und\nProf. Dr. EEEEEE> zu: GENE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hildesheim vom 15. Okto-\n\nber 1992 wird mit der Maßgabe verworfen, daß\nder Angeklagte wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt ist,\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt\n\nwird.\n\nDer Beschwerdeführer hat die nach der erfolgten\nTeileinstellung des Verfahrens verbleibenden\nKosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in\nzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt worden ist. Nachdem der Senat das Verfahren\nim Fall II 2 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO\neingestellt hat, richtet sich die Revision des Beschwerdeführers nur noch gegen seine Verurteilung wegen\nUntreue im Fall II 1 der Urteilsgründe. In diesem Fall\nwird dem Angeklagten vorgeworfen, eine Scheckzahlung\nvon 200.000 DM vom Konto der Bauherrengemeinschaft Meg-GEB ar Sie Firma RÜHEEEEB GmbH veranlaßt zu haben.\nDieses Unternehmen war sowohl für die Bauherrengemeinschaft Me ais auch für das Bauvorhaben Alter\n\nFlughafen tätig, das vom Angeklagten und seinem Partner\nbetrieben wurde. Der Scheck wurde für eine Rechnung gegeben, die das Bauvorhaben Alter Flughafen betraf. Insoweit hat das Landgericht eine Einzelstrafe von sieben\nMonaten verhängt. Die Revision des Angeklagten, mit der\ner die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts\nrügt, bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom\n\n11. März 1993 dargelegt hat. Der Erörterung bedarf nur\nfolgendes:\n\nSoweit der Beschwerdeführer die rechtsfehlerhafte Bescheidung von Beweisamträgen und die Verletzung der\nAufklärungspflicht im Zusammenhang mit einem von ihm\nbehaupteten Abrechnungsverhältnis zwischen ihm und der\nBauherrengemeinschaft rügt, betreffen diese Rügen ausschließlich die Verrechnung von Beträgen, die Gegenstand der Verurteilung waren, derentwegen die Teileinstellung erfolgt ist.\n\nDie Annahme, der Angeklagte sei befugt gewesen, Rechnungen, die an den Träger des Bauvorhabens Alter Flughafen gerichtet waren, aus Mitteln der Bauherrengemeinschaft Mei zu bezahlen, lag eher fern. Dies gilt\njedenfalls deshalb, weil der Angeklagte die Scheckzahlung an die Firma RüÜEIEB GmbH über 200.000 DM nicht\noffen - bezogen auf das Bauvorhaben Alter Flughafen -\nveranlaßte, sondern unter der Bezeichnung \"Bauherrengemeinschaft Mengendamm 10\", so daß es nur für den Empfänger anhand der Rechnungsnummer erkennbar war, auf\nwelches der beiden gleichzeitig betriebenen Bauvorhaben\nder Scheckbetrag verrechnet werden sollte.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge\nhat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler\n\nergeben.\n\na) Das Landgericht hat sich aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung im Fall II 1 der Urteilsgründe die Überzeugung verschafft, daß nur der Angeklagte\nin der Lage war, die Ausfüllung des Schecks vom 30. November 1983 über 200.000 DM durch die Buchhalterin\nPe mit den darin enthaltenden täuschenden Angaben zu veranlassen. Die insoweit getroffenen Feststellungen des Landgerichts sind ausreichend und aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nWegen der verdeckten Angaben zum Zahlungsgrund konnte\nder mitunterzeichnende Dr. RB als Verantwortlicher\nder Bauherrengemeinschaft den wahren Sachverhalt nicht\nerkennen. Er ging vielmehr davon aus, die Zahlung betreffe das von der Bauherrengemeinschaft betriebene\nBauvorhaben MelB. Dadurch bewirkte der Angeklagte, daß vom Gemeinschaftskonto der Bauherrengemeinschaft zu Unrecht 200.000 DM abgebucht wurden. Die infolge der Täuschung des Mitunterzeichnenden vom Angeklagten bewirkte Zahlung der Bauherrengemeinschaft\nstellt einen Mißbrauch des ihm eingeräumten Verfügungsrechts über das Konto der Bauherrengemeinschaft dar.\nDies wirkte sich zugunsten des Angeklagten aus, weil er\nvon einer Forderung für das Bauvorhaben Alter Flughafen\n\nbefreit wurde.\n\nIn der Belastung des Bauherrenkontos lag ein Vermögensnachteil. Dieser wurde nicht durch einen dadurch unmit-\n\ntelbar bewirkten Vermögenszuwachs ausgeglichen:\n\nAuf eine etwaige Aufrechnungslage kann sich der Angeklagte entgegen der Auffassung der Revision nicht berufen. Der Angeklagte selbst hat eine Aufrechnung gerade\nnicht erklärt. Die Bauherrengemeinschaft konnte wegen\nder Manipulationen eine Aufrechnungslage nicht erkennen. Im übrigen wird ein Nachteil im Sinne des\n\n§ 266 StGB nach ständiger Rechtsprechung in solchen\nFällen nur dann verneint, wenn die Tathandlung unmittelbar auch zu einem Vermögensvorteil führt, mithin\nselbst Vorteil und Nachteil zugleich hervorbringt (BGH\nBeschluß vom 4. Februar 1992 - 5 StR 622/91 - m.w.N.;\nBGH NStZ 1986, 455 £.).\n\nDer Umstand, daß der Angeklagte und sein Partner verpflichtet waren, die Bauherrengemeinschaft bei Überschreitung der garantierten Gesamtkosten für das Bauvorhaben MeaEB von 4,75 Millionen DM freizustellen, führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Im Zeitpunkt der Verfügung am 30. November 1983 war nach den\nFeststellungen des Landgerichts (UA S. 32) noch nicht\nabzusehen, ob der Angeklagte aus seiner Freistellungsverpflichtung in Anspruch genommen werden würde.\n\nDaß das Landgericht auf der Grundlage der getroffenen\nFeststellungen zu Fall II 1 der Urteilsgründe keine\nAusführungen zum subjektiven Tatbestand gemacht hat,\nstellt in diesem Zusammenhang keinen durchgreifenden\nRechtsfehler dar. Der Generalbundesanwalt hat zu Recht\ndarauf hingewiesen, daß das vorsätzliche Handeln des\nAngeklagten sich insoweit angesichts der Umstände von\n\nselbst versteht.\n\nb) Auch die Strafzumessung im Fall II 1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung stand. Das Landgericht hat u.a. ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt, daß der Schaden im nachhinein durch Erfüllung der\nFreistellungsverpflichtung wiedergutgemacht worden ist.\nDer Senat schließt aus, daß das Landgericht bei der\nVerhängung der siebenmonatigen Freiheitsstrafe etwaige\nstandesrechtliche Folgen für den Angeklagten nicht bedacht haben könnte. Daß der weitere mit Geldstrafe belegte, jetzt eingestellte Tatvorwurf sich auf die Höhe\nder Freiheitsstrafe ausgewirkt haben könnte, schließt\nder Senat ebenfalls aus.\n\nLaufhütte Harms Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-04/5-str-130-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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