{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-05-03_5_StR_688_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-05-03","aktenzeichen":"5 StR 688/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"74\n\n5_StR 688/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 3. Mai 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nFriedhelm Wilhelm Hans Ko im\naus BB,\ngeboren am MR. Emm 1943 in Deu,\n\nwegen Anstiftung zum versuchten Versicherungsbetrug\n\n74\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n3. Mai 1993 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 2. April 1992 wird\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-\n\nfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts\nbemerkt der Senat:\n\nZu Verfahrensrügen:\n\n1. Allerdings weist der Geschäftsverteilungsplan des\nLandgerichts Berlin \"Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze betr. Versicherungen (ausgenommen Versicherungsaufsichts- und Pflichtversicherungsgesetz)\" einer anderen\nals der hier erkannt habenden Strafkammer zu. Indes ist\nder Geschäftsverteilungsplan der Auslegung zugänglich,\ndie nach allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen hat (Senatsbeschluß vom 10. November 1992 - 5 StR 474/92 -).\nDie Auslegung des Geschäftsverteilungsplans bei dessen\nAnwendung obliegt zunächst ausschließlich dem mit der\nSache befaßten Spruchkörper (vgl. Kissel, GVG S 21 e\n\nRdn. 104). Hier hat die alsdann erkennende Strafkammer\n(übrigens in Übereinstimmung mit der später erklärten\nAnsicht des Präsidenten des Landgerichts Berlin, Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht\nBerlin S. 5) die genannte Klausel des Geschäftsverteilungsplans ersichtlich dahin ausgelegt, daß dieser der\nVersicherungsbetrug nach § 265 StGB nicht unterfällt.\nDiese Auslegung ist zumindest vertretbar, jedenfalls\nnicht willkürlich.\n\n2. Der Schöffe EB ist ohne Rechtsfehler \"gemäß\nSS 77, 52 Abs. 1 Nr. 2, 35 Nr. 6 GVG\" von der Schöffen-\n\nliste gestrichen worden. Zu den Streichungsgründen des\nS 52 Abs. 1 Nr. 2 GVG zählen auch die in § 35 GVG genannten Umstände, sofern der Schöffe sich auf sie beruft. Dies hat der Bundesgerichtshof im Jahre 1978 auf\nder Grundlage der SS 35 und 52 GVG in der damals geltenden Fassung entschieden (BGHSt 28, 61, 63). Die\nseither erfolgten Änderungen der Vorschriften haben den\ngenannten Grundsatz nicht berührt. Dementsprechend werden auch im Schrifttum die in § 35 GvG genannten Umstände zu den nach S 52 Abs.. 1 Nr. 2 GVG beachtlichen\nStreichungsgründen gezählt (Kissel in KK 2. Aufl. § 52\nGVG Rän. 4; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. S 52 GVG\nRän. 1; wohl a.A. Müller in KMR 7. Aufl. S 52 GVG\n\nRdn. 1 und Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht\nGVG 5 52 Rdn. 4 und Fußnote 9).\n\n74\n\nZZ\n\nEinen Verstoß gegen die Regelung des S 53 Abs. 1 GvG\nbehauptet die Revision nicht mit Bestimmtheit. Im übrigen ist der Beschluß des Landgerichts, durch den der\nSchöffe WB von der Schöffenliste gestrichen wurde, nur auf etwaige Willkür überprüfbar (S 52 Abs. 4,\n\nS 53 Abs. 2 Satz 2 GVG, § 336 Satz 2 StPO). Willkür\n\nliegt nicht vor.\n\n3. Die Ablehnung des Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft\nist im Ergebnis jedenfalls deshalb nicht zu beanstanden, weil bei der hier gegebenen Sachlage die Strafkammer die Beweisbehauptung als aus der Luft gegriffen ansehen durfte.\n\nII.\n\nZur Sachrüge:\n\n1. Auf die Taten des Beschwerdeführers findet deutsches\nStrafrecht, insbesondere 5 265 StGB, Anwendung. Der Beschwerdeführer stiftete in Berlin mit betrügerischer\nAbsicht den Mitangeklagten Kurze zweimal an, sein - des\nBeschwerdeführers - Ferienhaus in Schweden, das bei einer schwedischen Versicherung gegen Feuersgefahr versichert war, in Brand zu setzen, woraufhin der Mitangeklagte die Inbrandsetzung zweimal versuchte.\n\na) Zweck der Vorschrift des § 265 StGB ist neben der\nVerhütung einer bei solchen Taten typischerweise drohenden Gemeingefahr (vgl. Lackner in LK 10. Aufl. § 265\nRdn. 1, Schroeder JR 1975, 71 ff.) die Vermeidung des\nallgemeinen sozialen Schadens, dessen Entstehung droht,\nwenn die entsprechende Versicherung ungerechtfertigt in\n\n74\n\nAnspruch genommen wird (BGHSt 11, 398, 400; 25, 261,\n262; BGH NJW 1951, 204, 205; RGSt 67, 108, 109; vgl.\nauch Geerds, Festschrift für Welzel [1974] S. 841,\n854). Entgegen der Ansicht der Revision ist dieser\nSchutzbereich der Vorschrift nicht etwa - nach den Maßstäben von BGHSt 18, 333, 334; 21, 277, 280; 29, 85,\n\n87 - auf den Schutz inländischer Rechtsgüter be-\n\nschränkt.\n\nb) Unabhängig von S 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB und dem danach\nzu beachtenden schwedischen Strafrecht, worauf bislang\nalle Verfahrensbeteiligten abgestellt haben, gilt für\ndie Taten des Angeklagten deutsches Strafrecht gemäß\nSS 3 und 9 StGB, weshalb nach § 9 Abs. 2 Satz 2 StGB\ndie Frage der Strafbarkeit nach schwedischem Recht sogar dahingestellt bleiben kann.\n\n2. Die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei.\n\na) Es ist auszuschließen, daß die Strafkammer die bei\nder konkreten Strafzumessung genannten strafmildernden\nGesichtspunkte (UA S. 104) bei der Strafrahmenwahl (UA\nS. 98 f.) übersehen hat.\n\n7#\n\nb) Mit den strafmildernd berücksichtigten \"erheblichen\ndisziplinarrechtlichen Folgen\" für den beamteten Beschwerdeführer (UA S. 104) meint die Strafkammer ersichtlich die gesetzlichen Folgen der § 24 Abs. 1\n\nSatz 1 Nr. 1 BRRG, § 83 Satz 1 Nr. 1 Berliner Landesbeamtengesetz.\n\nLaufhütte Horstkotte Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-03/5-str-688-92","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-03/5-str-688-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:37.216139+00:00"}}