{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-05-03_5_StR_180_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-05-03","aktenzeichen":"5 StR 180/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"75\n\n5_StR 180/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 3. Mai 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Wilhelm Ferdinand T EB aus BEE,\ngeboren am WB. ME» 1946 in rm / ve,\n\n2. Norbert He EB aus Bee,\n\ndort geboren am. EEE 1949,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\n75\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n3. Mai 1993 beschlossen:\n\n1.\n\nDie Revisionen der Angeklagten Temp und Heg-GEB segen das Urteil des Landgerichts Berlin\nvom 28. September 1992 werden nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das\ngenannte Urteil werden nach § 349 Abs. 1 StPO\n\nals unzulässig verworfen.\n\nDie Landeskasse hat die Kosten dieser Rechtsmittel und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten, gerichtet gegen ihre\nVerurteilung im Komplex II. des angefochtenen Urteils,\nsind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. März 1993 unbegründet im Sinne des\n\nS 349 Abs. 2 StPO.\n\n75\n\n2. Die Strafkammer hat die Angeklagten von den Vorwürfen freigesprochen, einen Pkw gestohlen und unter dessen Benutzung einen als schwere räuberische Erpressung\nzu wertenden bewaffneten Banküberfall begangen zu haben\n(Komplex III 5. der Urteilsgründe). Die hiergegen gerichteten, allein auf eine Verfahrensrüge gestützten\nRevisionen der Staatsanwaltschaft sind unzulässig.\n\na) Die Staatsanwaltschaft nennt S 244 Abs. 3\n\nSatz 2 StPO als verletzte Vorschrift. Einen Beweisamtrag hatte die Staatsanwaltschaft mit ihrem in der Revisionsbegründung mitgeteilten Antrag vom 21. September 1992 jedoch nicht gestellt; denn der Antrag entbehrte jeder Beweisbehauptung.\n\nb) Die erhobene Verfahrensrüge kann allenfalls als Aufklärungsrüge Beachtung finden. Indes genügt sie nicht\nden hierfür geltenden gesetzlichen Zulässigkeitsvoraus-\n\nsetzungen.\n\nDie Staatsanwaltschaft hatte in der Hauptverhandlung\ndie erneute Ladung der ausgebliebenen Zeugin KB, Maßnahmen nach S 51 Abs. 1 StPO und eine Vernehmung der\nZeugin in Anwesenheit eines Amtsarztes (Psychiaters und\nNeurologen) beantragt. Darüber hinaus trägt die Revision zur Gebotenheit unterbliebener Aufklärung lediglich folgendes vor: \"Die Zeugin war nach dem Ermittlungsergebnis die einzige am Tatort anwesende Person,\ndie die Täter kurze Zeit ohne Maske gesehen hatte. Die\nZeugin hat den Angeklagten T@IEW® anläßlich einer\nLichtbildvorlage als Täter identifiziert.\" Diese Mitteilungen genügen nicht den für die Zulässigkeit einer\nAufklärungsrüge geltenden Anforderungen aus S 344\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO.\n\n75\n\nNach der genannten Vorschrift ist eine Verfahrensrüge\nnur dann in zulässiger Weise erhoben, wenn \"die den\nMangel enthaltenden Tatsachen angegeben\" sind. Diese\nAngaben haben mit Bestimmtheit und so genau und vollständig zu geschehen, daß das Revisionsgericht allein\nauf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob\nein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten\nTatsachen zutreffen (Gribbohm NStZ 1983, 97, 101 m.N.\nder Rspr.). Eine Aufklärungsrüge ist nur dann begründet, wenn der Tatrichter es unterlassen hat, eine bestimmte Beweistatsache unter Benutzung eines bestimmten\nBeweismittels aufzuklären, obwohl sich ihm die unterbliebene Beweiserhebung aufdrängen mußte.\n\nDeshalb setzt eine zulässige Aufklärungsrüge zunächst\nvoraus, daß ein bestimmtes Beweismittel (BGHSt 2, 168;\nBGH VRS 30, 101) und ein bestimmtes zu erwartendes Beweisergebnis (BGHR StPO S 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1 und 4) benannt werden. Diese Voraussetzungen erfüllen die vorliegenden Revisionen der Staatsanwaltschaft mit der Benennung der Zeugin KB und der\näußerst verkürzten Angabe dessen, was die Zeugin bekunden werde, noch eben. Außerdem war jedoch die Darlegung\nder Umstände und Vorgänge erforderlich, die für die Beurteilung der Frage, ob sich dem Gericht die vermißte\nBeweiserhebung aufdrängen mußte, bedeutsam sein konnten\n(BGHR StPO S 244 Abs. 2 Zeugenvernehmung 4; BGHR StPO\n\nS 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 3; Gollwitzer in\nLöwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 345; Hanack\nin Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 344 Rdn. 94; vgl.\nauch Pikart in KK 2. Aufl. $S 344 Rdn. 52). Deshalb bedurfte es der Darlegung der Umstände, die für die Beweiseignung und -bedeutung im Zeitpunkt der Hauptver-\n\n75\n\nhandlung wichtig waren, hier also der inhaltlichen Wiedergabe der im Ermittlungsverfahren erfolgten Vernehmungen der Zeugin einschließlich der behaupteten\n\"Lichtbildvorlage\" (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach\n\nNStZ 1984, 213; BGHR StPO S 244 Abs. 2 Zeugenvernehmung 4). Die entsprechenden Mitteilungen sind in den\nRevisionen zu vermissen. Etwas anderes ergibt sich\nnicht etwa daraus, daß das Revisionsgericht bei zulässig erhobener Aufklärungsrüge die Kompetenz hat, an\nHand des Akteninhalts zu untersuchen, ob der Tatrichter\nalle vorhandenen erheblichen Beweismittel herbeigeschafft und verwertet hat (vgl. dazu BGH bei Dallinger\nMDR 1972, 572).\n\nc) Die Sachrüge ist von der Staatsanwaltschaft nicht\nerhoben worden, so daß der Senat gehindert ist, die\nFreisprüche sachlichrechtlich zu überprüfen.\n\nLaufhütte Horstkotte Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-03/5-str-180-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-05-03/5-str-180-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:37.198095+00:00"}}