{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-04-27_5_StR_695_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-04-27","aktenzeichen":"5 StR 695/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 695/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 27. April 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Lothar Ar EEE aus Heim\n\ngeboren am 26. Januar 1930 in Stettin,\n\n2. Alfred H EB „aus Hai,\ngeboren am WB. EEE» 1936 in im.\n\nwegen Freiheitsberaubung u.a.\n\n73\n\n73\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n27. April 1993 beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Are und\nH@EMB gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg\nvom 23. Oktober 1991 werden nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nDas Landgericht hat sich bei der Beurteilung der\nRechtswidrigkeit zutreffend an den Grundsätzen\norientiert, die das Bundesverfassungsgericht in\nseinem Beschluß vom 14. Mai 1985 (BVerfGE 69, 315)\nentwickelt hat. Es hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die Einschließung von Demonstranten auf\ndem Hamm re EEE am 3. Juni 1986 eine\nFreiheitsentziehung war, der die Rechtsgrundlage\nfehlte und die deswegen als rechtswidrige Freiheitsberaubung nach S 239 StGB aufzufassen ist. Da\nweder ein Verbot der Versammlung noch eine Anordnung von Auflagen ergangen war, kamen nach dem\nhier anzuwendenden Versammlungsgesetz nur eine\nAuflösung der Versammlung nach § 15 Abs. 2 VersG\nund Maßnahmen gegen einzelne Störer, zumal nach\n\nS 18 Abs. 3 VersG, in Betracht. Solche Maßnahmen\nsind nicht getroffen worden. Das Landgericht hat\nweiter mit einer hypothetischen Erwägung angenommen, daß Personen, die keine Gewaltbereitschaft\n\n73\n\nzum Ausdruck brachten, auch im Falle einer vorangegangenen Auflösung der Versammlung nicht in der\nWeise, wie es geschehen ist, hätten eingeschlossen\nund später abtransportiert werden dürfen.\n\nEs 1äßt schließlich auch keinen Rechtsverstoß erkennen, daß der Tatrichter die hier in Betracht\nkommenden Irrtümer der Angeklagten nach § 17 StGB\nbeurteilt und angenommen hat, die Angeklagten hätten sie im Sinne des S 17 Satz 2 StGB vermeiden\nkönnen. Selbst wenn die Annahme der Angeklagten,\neine Einschließung sei anfangs zulässig gewesen,\nauf einem unvermeidbaren Verbotsirrtum beruht haben sollte, so hätten die Angeklagten doch die Unverhältnismäßigkeit und damit die Rechtswidrigkeit\ndieser Maßnahme bei ihrer längeren Aufrechterhaltung erkennen können und müssen.\n\n723\n\nOb den vom Generalbundesanwalt angestellten hypothetischen Überlegungen zuzustimmen ist, braucht\nder Senat nicht zu entscheiden; denn die Feststellungen des Tatrichters beruhen, wie dargelegt, auf\nrechtlichen Erwägungen, die keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil der Angeklagten erkennen lassen. Die\nStrafbemessung (Verwarnung mit Strafvorbehalt) ist\nauch sonst nicht zu beanstanden.\n\nLaufhütte Horstkotte Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-27/5-str-695-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-27/5-str-695-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:37.021239+00:00"}}