{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-04-20_5_StR_137_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-04-20","aktenzeichen":"5 StR 137/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 137/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 20. April 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nGrit A OB aus >,\ndort geboren am 9. mE» 1970,\n\nwegen Totschlags\n\nAH\n\nA\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n20. April 1993 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. November 1992 nach S 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach $S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit\nder Revision rügt die Angeklagte die Verletzung von\nVerfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349\n\nAbs. 2 StPO, soweit es den Schuldspruch betrifft. Der\nStrafausspruch hat jedoch keinen Bestand.\n\nah\n\nI.\n\nDie jetzt 22jährige Angeklagte bekam Ende 1989 ihr erstes Kind. Der mit ihr befreundete Vater des Kindes\nverließ sie, als er von der Schwangerschaft erfuhr. Sie\nlebte mit dem Sohn Sebastian kurze Zeit weiter bei ihren Eltern und zog 1990 mit ihm in eine eigene Wohnung.\nSeit 1991 lebt sie dort mit einem anderen Mann zusammen. Am 3. Januar 1992 wurde der gemeinsame Sohn Alex\ngeboren. Die Angeklagte bemerkte die Schwangerschaft\nerst im sechsten oder siebenten Monat. Aus Angst, erneut verlassen zu werden und mit zwei Kindern überfordert zu sein, wollte sie das Kind sofort nach der Geburt zur Adoption weggeben. Auf Betreiben ihres Partners entschied sie sich aber anders. Nach der Geburt\ndes Kindes fühlte sie sich ihren Aufgaben zunehmend\nnicht mehr gewachsen und vermißte die erwartete Zuwendung ihres Partners. Am 21. April 1992 fuhr sie abends\nmit den beiden Kindern von einem Besuch mit der Stra-Benbahn nach Hause zurück. In ihrem Gefühl, überfordert\nund vernachlässigt zu sein, beschloß sie, sich von dem\nSohn Alex zu trennen. Sie überlegte, ihn im Kinderwagen\nvor einer Kaufhalle stehen zu lassen oder zur Adoption\nwegzugeben. Nach einer sie zusätzlich verstimmenden\ntätlichen Auseinandersetzung in der Straßenbahn mit einem anderen Fahrgast, der sie sexuell belästigt hatte,\nentschloß sie sich nach dem Aussteigen, ihren Sohn Alex\nzu töten. Sie begab sich mit dem im Kinderwagen liegenden Säugling und ihrem Sohn Sebastian in eine nahegelegene Grünanlage, schob den Kinderwagen an eine steile\nBöschung des Flüßchens WER, kippte den Kinderwagen\ndort um und entfernte sich mit ihrem Sohn Sebastian.\nDer Säugling rollte die Böschung hinunter, fiel ins\n\n4\n\nWasser und ertrank. Unmittelbar anschließend spiegelte\ndie Angeklagte ihrer Familie, sodann auch den Ermittlungsbehörden und der Öffentlichkeit eine Entführung\n\ndes Kindes vor.\n\nII.\n\nDas Landgericht hat - sachverständig beraten - bei der\nAngeklagten eine Persönlichkeitsstörung festgestellt.\nDie Angeklagte ist bei durchschnittlicher Intelligenz\nund organischer Gesundheit in ihrer Persönlichkeit und\npsychischen Verfassung unausgereift, depressiv verstimmt und vom Gefühl bestimmt, überfordert zu sein.\nZur Konfliktbewältigung ist sie kaum in der Lage. Ihr\nunangenehmen Situationen hält sie nur kurze Zeit stand.\nDas Landgericht bewertet diese Störungen und Auffälligkeiten jedoch entgegen der Stellungnahme des Sachverständigen aufgrund eigener Würdigung nicht als schwere\nandere seelische Abartigkeit im Sinne von SS 20,\n\n21 StGB; in seinen weiteren Erwägungen verneint es die\nErheblichkeit einer Einschränkung des Hemmungsvermögens. Das Landgericht setzt sich mit den vom Sachverständigen herangezogenen Umständen - unreife Persönlichkeit, Überforderungssyndrom, seelische Konfliktlage\nwegen erneuter Schwangerschaft, mangelnde Erklärbarkeit\nder Tat - jeweils einzeln auseinander, relativiert jeweils isoliert deren Bedeutung mit eigener Wertung und\nkommt ohne weitere Abwägung zu dem Ergebnis, auch das\nZusammenwirken aller Faktoren \"unter angemessener Berücksichtigung\" der im übrigen vorliegenden psychologischen Testergebnisse, die für sich gesehen ebenfalls\nnicht aussagekräftig seien, führe daher nicht zur Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit.\n\n4\n\nDie vom Landgericht dabei vorgenommene Auseinandersetzung mit dem Sachverständigen und die eigene Würdigung\nder für die Beurteilung der Schuldfähigkeit maßgeblichen Gesichtspunkte halten rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand.\n\nBedenklich ist schon, daß das Landgericht nicht deutlich zwischen dem Schweregrad der seelischen Störung\nals Voraussetzung der SS 20, 21 StGB und der Frage unterscheidet, ob als Folge dieser Störung das Steuerungsvermögen bei Begehung der Tat erheblich vermindert\n\nist.\n\nWeitere Bedenken erweckt die Wertung des Landgerichts,\nwonach das Überforderungsgefühl der Angeklagten und ihre Schwierigkeiten bei der Bewältigung der Belastung\ndurch die erneute Schwangerschaft wesentlich auch unter\nBerufung auf mangelnde objektive Begründetheit dieser\nProbleme geringer bewertet werden.\n\nSchließlich ist zu beanstanden, daß die Ausführungen\ndes Landgerichts die gebotene Gesamtschau von Täterpersönlichkeit und Tat vermissen lassen (vgl. BGHSt 34,\n22; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4, 9, 16, 24).\nDenn die einzelnen Aspekte der hier mit sachverständiger Hilfe festgestellten Persönlichkeitsstörung, mögen\nsie auch für sich gesehen nicht den in SS 20, 21 StGB\nvorausgesetzten Schweregrad erreichen, können in ihrem\nzusammenwirken vor dem Hintergrund des in die Tat mündenden und ihr unmittelbar nachfolgenden Geschehensablaufs durchaus zu einer krisenhaft zugespitzten, von\nHilf- und Ausweglosigkeit geprägten Situation und zu\neiner aktuellen psychischen Verfassung geführt haben,\ndie die Merkmale einer schweren seelischen Störung im\n\nH\n\nSinne von SS 20, 21 StGB zum Tatzeitpunkt erfüllt. Diese Möglichkeit hat das Landgericht nicht in Betracht\ngezogen, weil es eine zusammenfassende würdigung aller\nUmstände bei seiner eigenen Bewertung ersichtlich nicht\nvorgenommen hat. Soweit ihm hierzu möglicherweise die\nerforderliche Sachkunde gefehlt hat, hätte es sich weiterer sachverständiger Hilfe bedienen müssen, wenn es\nvom Ergebnis des Gutachtens des gehörten Sachverständi-\n\ngen abweichen wollte.\n\nDer Fehler führt lediglich zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat schließt aus, daß die Voraussetzungen des § 20 StGB vorliegen.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-20/5-str-137-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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