{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-04-19_5_StR_216_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-04-19","aktenzeichen":"5 StR 216/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 216/91\n(neu: 5 StR 149/92)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 19. April 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nHans Friedrich S ME „aus Heim,\ndort geboren am. uEEEB 1942,\n\nwegen Totschlages u.a.\n\n64\n\nHF\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. April 1993 beschlossen:\n\nDie Antragsschrift des Verteidigers Rechtsanwalt Strate vom 5. Februar 1993 gibt dem Senat\nkeinen Anlaß, die Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 1991 - 5 StR 216/91 - und vom 28. April 1992\n- 5 StR 149/92 - zu ändern.\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hatte den Angeklagten zunächst wegen\nMordes, begangen zur Verdeckung einer Straftat, und wegen Brandstiftung verurteilt. Der Senat hat mit seinem\nBeschluß vom 18. Juni 1991 - 5 StR 216/91 - auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Schwurgerichts im\nSchuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des\nTotschlages und der Brandstiftung schuldig ist; er hat\ndie wegen Mordes verhängte lebenslange Einzelfreiheitsstrafe und die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache\ninsoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Das neue\nSchwurgericht hat die Strafe für den Totschlag auf zehn\nJahre Freiheitsstrafe und die Gesamtstrafe auf elf Jahre Freiheitsstrafe festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluß\nvom 28. April 1992 - 5 StR 149/92 - nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n60H\n\nIn seinem Beschluß vom 18. Juni 1991 hat der Senat ausgeführt, es sei auszuschließen, daß sich der Angeklagte\ngegen den Vorwurf des Totschlages anders hätte verteidigen können als gegen den Vorwurf des Mordes. Der Verteidiger ist gegenteiliger Ansicht. Er macht geltend,\nder Senat hätte in seinem Beschluß vom 18. Juni 1991\nden Schuldspruch nicht ändern dürfen, ihn vielmehr\ngänzlich aufheben müssen.\n\nII.\n\nDer Senat läßt offen, ob der Angeklagte im gegenwärtigen Stand des Verfahrens einen Anspruch auf nachträgliche Anhörung nach $S 33 a StPO hat. Er hat das umfangreiche rechtliche Vorbringen des Verteidigers jedoch\ngeprüft. Der Senat ist zu dem Ergebnis gelangt, daß an\nder Rechtsauffassung, die dem Beschluß vom 18. Ju-\n\nni 1991 zugrunde liegt, festzuhalten ist. Daraus folgt,\ndaß der Senat auch an seinem Beschluß vom\n\n28. April 1992 festhält.\n\nHiernach vertritt der Senat wie im Beschluß vom 18. Juni 1991 weiterhin die Auffassung, daß sich der Angeklagte in der ersten Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht und im ersten Revisionsverfahren gegen den Vorwurf des Totschlages nicht anders hätte verteidigen\nkönnen als gegen den Vorwurf des Mordes. Dieser Sachverhalt erlaubte es dem Senat, ohne Verletzung des\nRechtes auf rechtliches Gehör den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des S 354 Abs. 1 StPO von Mord\nauf Totschlag umzustellen.\n\n04\n\nMit dem Satz, der Angeklagte hätte sich gegen den Vorwurf des Totschlages nicht anders verteidigen können\nals gegen den Vorwurf des Mordes, kam zum Ausdruck, daß\ndie Änderung des Schuldspruchs ohne vorherige Ankündigung durch den Senat (S$S 265 Abs. 1 StPO) die Verteidigung des Angeklagten nicht beeinträchtigte. Eine solche\nBeeinträchtigung hätte nur bestanden, wenn der unterbliebene Hinweis auf eine etwaige Verurteilung wegen\nTotschlages dem Angeklagten Verteidigungsmöglichkeiten\neröffnet hätte, die er in der ersten Hauptverhandlung\nvor dem Schwurgericht und im ersten Revisionsverfahren\nnicht gehabt hat. Diese Voraussetzung liegt nicht vor.\n\nDie sachlichrechtlichen Argumente und verfahrensrechtlichen Einwände, mit denen sich der Verteidiger nach\ndem Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991 gegen den Schuldspruch wegen Totschlages gewendet hat und noch immer\nwendet, hätte der Angeklagte schon in der ersten Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht und im ersten Revisionsverfahren vorbringen können. Der Vorwurf des Verdeckungsmordes schloß den Vorwurf der vorsätzlichen Tötung ein. In der ersten Hauptverhandlung konnte sich\nder Angeklagte in vollem Umfang gegen den Vorwurf der\nvorsätzlichen Tötung verteidigen. Er konnte insbesondere schon damals geltend machen, das Verschwinden von\nVermögenswerten des Opfers, die weder im Hause des Opfers noch beim Angeklagten gefunden worden sind, spreche dafür, daß nicht der Angeklagte, sondern eine andere Person Frau GEBR bestohlen und getötet habe. In der\nersten Hauptverhandlung hat sich denn der Angeklagte\nauch damit verteidigt, daß er den Tod der Frau CB\nnicht herbeigeführt habe. Auch das Revisionsvorbringen\nim ersten Revisionsverfahren richtete sich in vollem\nUmfang gegen die Annahme des Schwurgerichts, der Ange-\n\n64\n\nklagte habe Frau GEM getötet. Es war keine Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs, wenn der Senat\ntrotz dieser Revisionsangriffe im ersten Revisionsverfahren zu der Auffassung gelangt ist, das Schwurgericht\nhabe sich ohne Rechtsverstoß von der Tötung des Opfers\ndurch den Angeklagten und von dem Tötungsvorsatz des\nAngeklagten überzeugt. Daran ändert sich nichts dadurch, daß der Senat damals zugunsten des Angeklagten\ndes weiteren entschieden hat, für die Annahme, der Angeklagte habe Frau GEB zur Verdeckung einer Straftat\ngetötet, sei eine hinreichende tatsächliche Grundlage\nnicht vorhanden und angesichts der gründlichen Beweiswürdigung des Tatrichters auch nicht als Ergebnis einer\nkünftigen Beweisaufnahme zu erwarten. Zwar trifft es\nzu, daß mit dem Wegfall des Schuldspruchs wegen Mordes\ninsofern eine neue Situation entstand, als der Tatrichter es in der zweiten Hauptverhandlung mit einem Totschlag zu tun hatte, dessen Motiv ungeklärt war. Ein\nihn entlastendes Totschlagsmotiv hätte der Angeklagte\njedoch schon in der ersten Hauptverhandlung darlegen\nkönnen. Dazu war er selbstverständlich nicht verpflichtet; es war sein Recht, sich mit der Einlassung zu verteidigen, er habe Frau CHR Überhaupt nicht getötet.\nDiese Verteidigungsstrategie verpflichtete den Senat\nindessen nicht, dem Angeklagten vor der Entscheidung im\nRevisionsverfahren Gelegenheit zu geben, sich unter Abkehr von seinem vollständigen Bestreiten nunmehr zu ei-\n\nnem Totschlagsmotiv zu äußern.\n\nNach allem ergibt das neue Vorbringen des Verteidigers\nnicht, daß der Beschluß des Senats vom 18. Juni 1991\nden Angeklagten in seiner Verteidigung beeinträchtigt\nhat. Vielmehr greift die Verteidigung die Annahme, der\nAngeklagte habe Frau CB vorsätzlich getötet, mit Ge-\n\n64\n\nsichtspunkten an, die zwar neu sind, jedoch schon in\nder ersten Hauptverhandlung hätten vorgebracht werden\nkönnen. Zu einer würdigung solcher neuen Gesichtspunkte\nist der Senat nach dem Verfahrensrecht nicht befugt.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-19/5-str-216-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-19/5-str-216-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:36.472358+00:00"}}