{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-04-19_5_StR_115_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-04-19","aktenzeichen":"5 StR 115/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 115/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 19. April 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nManfred Gerhard L ME aus BAER,\ndort geboren am @. m 1949,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.\n\nGb\n\n66\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n19. April 1993 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. November 1992 nach $S 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen schuldig\nist;\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben;\n\nc) im Maßregelausspruch aufgehoben; dieser entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach 5 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung zu 1 b) wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n66\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten sowie einem\nJahr und neun Monaten) verurteilt; daneben hat es die\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.\nSein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der\nBeschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, der\nseit 1973 sechsmal wegen gleichartiger Straftaten zu\nmehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurde, noch\nwährend der letzten Haftverbüßung jeweils anläßlich\neines ihm gewährten Ausgangs im Frühjahr 1992 zweimal\nmit einem damals neunjährigen Jungen sexuelle Handlungen vorgenommen. Soweit diese sexuellen Handlungen\nbeim zweiten Zusammentreffen in einer Wohnung in Berlin-Mitte stattgefunden haben, entfällt der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener homosexueller\nHandlungen. Denn nach dem Einigungsvertrag (Anlage I\nKapital III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1) ist\n\nS 175 StGB im Beitrittsgebiet nicht anzuwenden. Der\nSenat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\n\nDie weitergehende Revision zum Schuldspruch ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n66\n\n2. Die Berichtigung des Schuldspruchs im zweiten Fall\nder Urteilsgründe muß zur Aufhebung des zugehörigen\nStrafausspruchs führen. Das Landgericht hat ausdrücklich strafschärfend die Verwirklichung zweier Straftatbestände berücksichtigt. Mit Aufhebung der Einsatzstrafe entfällt der Ausspruch über die Gesamtstrafe.\nDer Senat hat darüber hinaus auch die Einzelstrafe im\nersten Fall aufgehoben. Die beiden Straftaten sind eng\nmiteinander verbunden. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß die Höhe der im ersten Fall verhängten Strafe von der Einsatzstrafe mit bestimmt wor-\n\nden ist.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf fol-\n\ngendes hin:\n\na) Die Verwirklichung zweier in Idealkonkurrenz stehender Tatbestände nach § 175 und § 176 StGB im Fall 1\nder Urteilsgründe kann nicht ohne weiteres strafschärfend berücksichtigt werden. Schon bisher bestanden gewichtige Bedenken dagegen, den Unrechtsgehalt des\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern unabhängig vom Einzelfall nur deshalb strenger zu ahnden, weil das Opfer\nder sexuellen Handlungen ein Kind männlichen Geschlechts war (vgl. Laufhütte in LK 10. Aufl. § 175\nRdn. 7; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl.\n\nS 176 Rdn. 27). Der Große Senat des Bundesgerichtshofs\nhat nunmehr in seinem Beschluß vom 20. Oktober 1992\n(GSSt 1/92) über den dort zu entscheidenden Fall hinaus deutlich gemacht, daß bei der Verwirklichung von\nmehreren Tatbeständen mit gleichgerichtetem Unrechtsgehalt der Idealkonkurrenz nur eine klarstellende Bedeutung zukommt, die für sich genommen nicht zur Erhöhung des Unrechtsgehalts der Tat führen kann.\n\n66\n\nb) Der neue Tatrichter wird darüber hinaus Gelegenheit\nhaben, die Voraussetzungen des § 21 StGB nochmals zu\nüberprüfen (vgl. dazu im einzelnen und zu den Anforderungen an die Begründung die in BGHR StGB S 21 seelische Abartigkeit 1 bis 24 abgedruckten Entscheidungen).\n\n3. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt.\nWie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat,\nliegen die formellen Voraussetzungen für eine Unter-\n‘bringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung\nnach 5 66 StGB nicht vor. Insoweit wird auf die Antragsschrift vom 26. Februar 1993 verwiesen.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-04-19/5-str-115-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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