{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-03-30_5_StR_77_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-03-30","aktenzeichen":"5 StR 77/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 77/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 30. März 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nRudolf DOmmp zus cab\ngeboren am ED :°:: ir -\n\nwegen versuchter Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n30.\n\nMärz 1993 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Münster (West£f.) vom 11. September 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts\nist zu bemerken: Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach S 371 Abs. 1 AO kommt dem Angeklagten nicht zugute. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß die Tat\nzum Zeitpunkt der Berichtigung der Steuererklärung am 23. März 1989 bereits entdeckt war und\nder Angeklagte dies auch wußte (5 371 Abs. 2\nNr. 2 AO). Aufgrund eines anfänglichen Verdachts, die mit der Umsatzsteuererklärung 1987\nvorgelegte Rechnung der Firma Gabi WEIN -\n@&B vom \"19.09.1987\" könne nicht richtig sein\n(UA S. 32), schaltete das zuständige Finanzamt\ndie Steuerfahndung ein. Nachdem der Sachverhalt\nmit dem Angeklagten und seinem Steuerberater\nbei der Steuerfahndungsstelle erörtert worden\nwar und die Steuerfahndung weitere Ermittlungen\ndurchgeführt hatte (UA S. 58), gewann das Finanzamt noch vor der Berichtigung die Überzeugung, daß die Rechnung \"falsch\" und deshalb\nsteuerlich nicht anzuerkennen sei (UA S. 34).\n\nDies teilte der Steuerberater dem Angeklagten\nbei Vorlage der \"aufgrund des Hinweises der\nSteuerfahndung\" berichtigten Steuererklärung\nmit (UA S. 34).\n\nDa es sich um einen tatsächlich und steuerlich\neinfachen, leicht überschaubaren Sachverhalt\nhandelt, lassen die getroffenen Feststellungen\nnur den Schluß zu, daß die zuständigen Finanzbehörden die Tat - wie sie später auch angeklagt wurde - bereits vor dem 23. März 1989\nentdeckt hatten. Die Entdeckung im Sinne von\n\ns$S 371 Abs. 2 Nr. 2 AO erfordert nicht die zur\nVerurteilung erforderliche Überzeugung; es\nreicht vielmehr die Wahrscheinlichkeit eines\nverurteilenden Erkenntnisses aufgrund einer\nvorläufigen Tatbewertung (BGH wistra 1983, 197;\n1985, 74; 1988, 308).\n\nDer Angeklagte war als Täter ausreichend identifiziert. Er hatte die unrichtige Rechnung im\nRahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung 1987 zum\nZwecke eines erheblichen Vorsteuerabzugs eingereicht; die daraufhin ausgelöste \"Steuerfahndung\" richtete sich gegen ihn (UA S. 38). Er\nwar bei der Steuerfahndungsstelle angehört und\nzum Sachverhalt befragt worden, ohne eine Erklärung zu der vorgelegten, handschriftlich geänderten Rechnung gegeben zu haben (UA S. 32).\n\nDie Annahme, die Finanzbehörden könnten entgegen ihrer späteren Beurteilung zu diesem Zeitpunkt von einer - für S 371 Abs. 1 AO unschädlichen - leichtfertigen Steuerhinterziehung\nausgegangen sein, liegt angesichts der getroffenen Feststellungen mehr als fern.\n\nAuch für einen Rücktritt des Angeklagten vom\nbeendeten Versuch nach S 24 StGB (vgl.\n\nBGHSt 37, 340, 345) ist kein Raum. Denn nachdem\ndas Finanzamt den Sachverhalt aufgedeckt und\ndie Steuerfahndung eingeschaltet hatte, war die\nweitere Durchführung der Tat nicht mehr möglich. Eine steuerliche Anerkennung der manipulierten Rechnung war ausgeschlossen. Damit\nfehlte es an der Freiwilligkeit des Rücktritts.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-30/5-str-77-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-30/5-str-77-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:35.950781+00:00"}}