{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-03-30_5_StR_48_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-03-30","aktenzeichen":"5 StR 48/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 48/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 30. März 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nAchin DE aus ru.\ngeboren am EEE 1937 in cr.\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\n60\n\ne0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n30. März 1993 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 31. August 1992 im Strafausspruch nach § 349\nAbs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach S 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen und wegen Betruges zu einer\nGsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten\nverurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung\nformellen und sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDie Verfahrensrügen entsprechen nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den\nAngeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\nDer Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:\n\nco\n\n\"wie die Revision zutreffend geltend macht, durfte\ndas Landgericht nicht zum Nachteil des Angeklagten\nberücksichtigen, daß er 'während der Verhandlung\nein hohes Maß an Uneinsichtigkeit in sein Fehlverhalten hinsichtlich der Lohnsteuerverkürzung und\ndes Beitragsbetrugs erkennen ließ' (UA S. 113);\ndenn diese Vorwürfe hat er bestritten (vgl. BGHR\nStGB 5 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4, 5). Feststellungen dazu, der Angeklagte habe die Grenze einer\nzulässigen Verteidigung überschritten (vgl. BGH\nStV 1982, 418), lassen sich dem Urteil nicht entnehmen. Da der Tatrichter auch die Einsatzstrafe\nwegen Umsatzsteuerhinterziehung unter 'Berücksichtigung der gesamten Umstände' zugemessen hat\n\n(UA S. 114), erfaßt der bezeichnete Rechtsfehler\nden Strafausspruch insgesamt; die weiteren von der\nRevision gegen ihn vorgebrachten Angriffe bedürfen\ndeshalb keiner Erörterung.\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nHäger Basdor£f","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-30/5-str-48-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-30/5-str-48-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:35.934311+00:00"}}