{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-03-29_5_StR_173_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-03-29","aktenzeichen":"5 StR 173/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _StR 173/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 29, März 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nHelmut Hr HH u: CU,\ngeboren am EB 1937 in weiß,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\n58\n\n52\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n29. März 1993 beschlossen:\n\nDie Anträge des Angeklagten auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der\nFrist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. Juli 1992\nwerden auf seine Kosten verworfen.\n\nGründe\n\nDas Ländgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten verurteilt. Durch Beschluß vom 28. Dezenm-\n\nber 1992 hat es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, da sie entgegen § 345 Abs. 1 StPo\nnicht begründet worden ist.\n\nDer Angeklagte begehrt mit seinem am 13. Januar 1993 zu\nProtokoll des Urkundsbeamten gestellten Anträgen die\nEntscheidung des Revisionsgerichts gemäß S 346\n\nAbs. 2 StPO und die Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist.\n\n52\n\n1. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts\nist rechtzeitig gestellt, aber nicht begründet. Innerhalb der Frist des 5 345 Abs. 1 StPO ist beim Landgericht Essen keine Revisionsbegründung eingegangen.\nDieses hat die Revision daher zu Recht als unzulässig\ngemäß S 346 Abs. 1 StPO verworfen.\n\n2. Dem Angeklagten kann auch nicht Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand gewährt werden. Er hat nicht glaubhaft gemacht, daß er die Revisionsbegründungsfrist ohne\neigenes Verschulden versäumt hat. Nach seinem eigenen\nVortrag hatte der Angeklagte mit seinem Verteidiger\nvereinbart, daß er einen \"Steuerfachanwalt\" mit der\nFertigung der Revisionsbegründung beauftragen werde.\nDaß er hierzu, wie von ihm behauptet, aufgrund seiner\nstarken Diabeteserkrankung körperlich und geistig nicht\nin der Lage war, liegt fern. Es ergibt sich auch nicht\naus den von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen,\nwonach er vom 7. bis zum 14. September 1992 - also vor\nZustellung des angefochtenen Urteils am 20. Novem-\n\nber 1992 - arbeitsunfähig krankgeschrieben war und wo-\n\n58\n\nnach während des gesamten Jahres 1992 eine deutlich\nverminderte Leistungsfähigkeit und eine allgemeine körperliche Schwäche bestanden hat.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-29/5-str-173-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-29/5-str-173-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:35.899357+00:00"}}