{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-03-24_5_StR_662_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-03-24","aktenzeichen":"5 StR 662/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 662/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 24. März 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\n. Rudolf PB EB aus Hi\ngeboren am EEE 19:0 in ven,\n\n. Eike Elfriede 7 Guuuuuiiiiiiuiiß\n\ngeborene KÜE5 zus Ham.\ngeboren am EB 1955 ir OEM.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n24. März 1993 beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. Ju-\n\nni 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten BB - unter Freisprechung im übrigen - wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf\nKraftfahrer, wegen schwerer räuberischer Erpressung, wegen Anstiftung zum schweren Raub, wegen versuchter Anstiftung zum schweren Raub, wegen Diebstahls und wegen\nHehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren\nverurteilt. Die Angeklagte ME hat es - ebenfalls\nunter Freisprechung im übrigen - wegen Beihilfe zur\nschweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es\nzur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nDie Revisionen beider Angeklagten haben mit der Sachrüge\nErfolg.\n\n1. Die Urteilsfeststellungen des Landgerichts zum\n\nFall IV 2 der Urteilsgründe enthalten einen ungeklärten\nWiderspruch, der durchgreifende Bedenken gegen die Annahme der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen IB\nbegründet, auf welchen die Verurteilung der Angeklagten\nin diesem Fall maßgeblich beruht. Nach den Urteilsfeststellungen mietete der Angeklagte BR am Tag vor jenem\nBanküberfall ein bestimmtes Fahrzeug, einen blauen Golf,\ndas am Tattag selbst wieder zurückgegeben wurde. Wie der\nGesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen\n\n(UA S. 27 £., 45, 52 ff.) erweist, hatte der Zeuge Les\nangegeben, eben dieses Fahrzeug sei von BR als\nFluchtfahrzeug bei der Tat verwendet worden. Gegen die\nRichtigkeit dieser Aussage spricht die im Urteil festgestellte mit dem Fahrzeug während der Mietzeit zurückgelegte Fahrstrecke (UA S. 28), wie sie sich aufgrund der\nbei Abholung und Rückgabe des Fahrzeugs abgelesenen Kilometerstände darstellte; sie unterschreitet die Strecke\nvom Mietort zum Tatort und zurück offenkundig erheblich.\nDas Landgericht stellt im Anschluß daran fest, Bauer sei\nzum Tatort in einem, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, anderen, nicht näher bezeichneten Wagen gefahren\n(UA S. 35). Den Widerspruch dieser Feststellungen zu den\nabweichenden konkreten Angaben des ausschlaggebenden Belastungszeugen | läßt das Landgericht ebenso gänzlich\nunerörtert wie die Frage, ob sich die getroffenen Feststellungen zum Mieten des einen Fahrzeugs und zur Verwendung eines anderen Tatfahrzeugs überhaupt sinnvoll\n\nSS\n\nmiteinander vereinbaren ließen. Den - naheliegend indes\nerst nach weiterer, hier unterbliebener Aufklärung möglichen - Schluß, es sei der Kilometerstand bei dem Mietwagen falsch abgelesen worden, die damit zurückgelegte\nFahrstrecke folglich doch länger gewesen und der Mietwagen tatsächlich als Tatfahrzeug verwendet worden, hat\ndas Landgericht mit seinen abweichenden Feststellungen\nausdrücklich nicht gezogen.\n\nDie gänzlich fehlende Abhandlung des Widerspruchs der\ngetroffenen Feststellungen zu konkreten Angaben des ausschlaggebenden Belastungszeugen, dessen Glaubwürdigkeit\nzudem nach eigener Einschätzung des Landgerichts beträchtlichen Bedenken unterliegt, ist hier ein Erörterungsmangel, der die auf seine Angaben gestützten, die\nVerurteilung im Fall IV 2 der Urteilsgründe tragenden\nFeststellungen in Frage stellt. Jene Verurteilung beruht\ndaher auf einem sachlichrechtlichen Fehler.\n\nBei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob auch die im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt erhobenen Verfahrensrügen, namentlich die auf Verletzung des § 265 StPO gestützte, Erfolg haben müßten, was hier nicht fernliegt.\n\n2. Das Urteil ist nicht nur hinsichtlich der Verurteilung der Angeklagten ME. ie allein im Fall IV 2\nder Urteilsgründe schuldig gesprochen worden ist, insgesamt aufzuheben, sondern auch hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten BE.\n\nDer Rechtsfehler berührt unmittelbar die jenem Fall zugrunde liegende Beweiswürdigung. Damit untrennbar verbunden ist die Gesamtbeurteilung der Glaubwürdigkeit des\nZeugen I. so daß ferner zunächst auch der Schuld-\n\n2\n\nspruch im Fall IV 1 der Urteilsgründe aufzuheben ist, in\ndem der Angeklagte BB ebenfalls als Mittäter des Zeugen LM, maßgeblich wiederum auf der Grundlage von dessen Angaben, verurteilt worden ist.\n\nDarüber hinaus ist aber auch die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des weiteren Belastungszeugen NEN nit\nderjenigen des Zeugen LER eng verzahnt. Insbesondere\nbesteht ein im Rahmen der Beweiswürdigung wesentlich\nverwerteter Sachzusammenhang zwischen der Verurteilung\ndes Angeklagten BR im Fall IV 8 der Urteilsgründe wegen versuchter Anstiftung NER ' : zum schweren Raub,\nunter anderem am Tatort der Verurteilung im Fall IV 2\nder Urteilsgründe, und eben dieser Verurteilung. Daneben\nliegt nach den Urteilsfeststellungen aber auch eine gegenseitige Beeinflussung der Zeugen zum Nachteil des Angeklagten BR im Blick auf Feststellungen über frühere\nKontakte BÜ's zu beiden Zeugen, über Kontakte der\nZeugen untereinander und namentlich über eine gemeinsame\nHaftzeit der Zeugen zwischen den Taten, die dem Angeklagten BR im Zusammenwirken mit LP angelastet werden, und denjenigen im Zusammenwirken mit NEE\nnicht gänzlich fern. Bei dieser Sachlage läßt sich die\nkonkrete, der Verurteilung des Angeklagten BAR zusrunde gelegte Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen\nNEED von derjenigen des Zeugen IP in keiner Beziehung vollständig trennen.\n\nII.\n\nFür die neue Hauptverhandlung sieht der Senat Anlaß für\n\nfolgende Hinweise:\n\nSS\n\n1. Aus den Strafakten, in die der Senat aufgrund der\nAufklärungsrügen Einsicht genommen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Januar 1993 - 5 StR 687/92 -, Umdruck\n\nS. 5 £.), ergeben sich nach kriminalpolizeilichen Ermittlungen Hinweise, daß der bei Rückgabe des Mietwagens\nnotierte Kilometerstand tatsächlich unrichtig festgehalten worden ist (Vermerk der Kriminalpolizei in Bielefeld\nvom 30. März 1990 mit Anlagen, Bd. VII Bl. 865 ff und\n856 ff der Strafakten). Eine abweichende Beweiswürdigung\nanhand des Akteninhalts ist dem Revisionsgericht indessen verwehrt; daher lassen diese offensichtlich von der\nStrafkammer nicht beachteten Anhaltspunkte die Beurteilung der Sachrüge zur Beweiswürdigung unberührt. Sollten\nsie sich indes in der neuen Hauptverhandlung als zutreffend erweisen, könnte hierin eine - über die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil hinausgehende - maßgebliche teilweise Stützung der Angaben des Zeugen Li gefunden werden.\n\n2. Für die Beurteilung von dessen Glaubwürdigkeit kann\neine erneute Überprüfung der in dem angefochtenen Urteil\nals bestätigt erachteten Alibibehauptung des Angeklagten\nBEP im Fall IV 3 der Urteilsgründe (UA S. 54) ungeachtet des rechtskräftigen Freispruchs in diesem Fall angezeigt sein.\n\n3. Im Fall IV 1 der Urteilsgründe enthalten die Feststellungen eine ungeklärte Divergenz zwischen dem Tatplan (UA S. 31 £.; abweichend S. 50/51 und 62) und der\nTatausführung (UA S. 32 £f). Insbesondere auf der Grund-\n\nEX\n\nlage der zunächst getroffenen Feststellungen zum Tatplan\nerscheint die anhand zutreffender Kriterien (UA S. 62)\nvorgenommene Einstufung des Angeklagten BEP als Mittäter bedenklich.\n\nBei der Beweiswürdigung in diesem Fall wird zu beachten\nsein, daß das Auffinden eines Beutestücks im persönlichen Bereich des Angeklagten B@P für eine unmittelbare\nTatbeteiligung nur von verhältnismäßig geringer indizieller Bedeutung sein kann.\n\n4. Die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind\nim angefochtenen Urteil allein im Fall IV 2 der Urteilsgründe hinreichend mit Tatsachen belegt.\n\n5. Im Fall IV 5 der Urteilsgründe, in dem das Landgericht den Angeklagten BE als Anstifter verurteilt\nhat, wobei es seinen aktiven Tatbeitrag zutreffend lediglich als Beihilfehandlung bewertet hat (UA S. 64 £.),\nwird - auch in gebotener kritischer Würdigung der Angaben des Zeugen - zu überprüfen sein, ob Be\nihn tatsächlich zur Tat bestimmt (§ 26 StGB) oder ihm\ninsgesamt nur (weitergehend auch psychische) Beihilfe\ngeleistet hat.\n\nSE\n\nIm Fall IV 8 der Urteilsgründe wird angesichts im einzelnen differierender Tatideen die Frage einer für\n\n§ 30 StGB schon ausreichenden Tatkonkretisierung besonders kritisch geprüft werden müssen.\n\nLaufhütte Horstkotte Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-24/5-str-662-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-24/5-str-662-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:35.765923+00:00"}}