{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-03-22_5_StR_124_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-03-22","aktenzeichen":"5 StR 124/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"we\n\na Sa i\n\n5 StR 124/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF-\n\nBESCHLUSS\n\nvom 22. März 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nFrank Hanjo Ernst K sum\ndort geboren am P. Sum @HERp ,\n\nwegen schweren Raubes\n\naus BEE:\n\nDer 5, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n22. März 1993 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des\nRevisionsgerichts wird auf seine Kosten verworfen.\n\nDas Landgericht Berlin hat den Angeklagten durch Urteil\nvom 5. Oktober 1992 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Durch Beschluß vom 4. Januar 1993 hat es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, da sie\nentgegen 5 345 StPO nicht formgerecht begründet worden\nist.\n\nDer Angeklagte begehrt mit seinem Schreiben vom 11. Januar 1993 die Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß\n\nS$S 346 Abs. 2 StPO. Er trägt vor, daß er die Revision mit\nseinem Schreiben vom 8. Oktober 1992 begründet habe. Ein\nRechtsbeistand stehe ihm nicht zur Seite.\n\ni. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist\nrechtzeitig gestellt, aber nicht begründet. Innerhalb\nder Frist des § 345 Abs. 1 StPO ist beim Landgericht\nBerlin keine Revisionsbegründung eingegangen, die den\nFormerfordernissen des 5 345 Abs. 2 StPO entspricht.\nNach dieser Vorschrift kann die Revision seitens des An-\n\ngeklagten nur in einer von dem Verteidiger oder einem\nRechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll\nder Geschäftsstelle begründet werden. Das Schreiben vom\n8. Oktober 1992 hat der Angeklagte selbst unterzeichnet;\nes erfüllt die Formerfordernisse nicht.\n\n2. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann dem - verteidigten - Angeklagten schon deshalb nicht gewährt werden, weil die Revisionsbegründung bisher nicht nachgeholt worden ist\n\n(S 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nLaufhütte Horstkotte Schäfer\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-22/5-str-124-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-22/5-str-124-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:35.552592+00:00"}}