{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-03-22_5_StR_120_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-03-22","aktenzeichen":"5 StR 120/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5S_StR 120/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 22. März 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nHolm F ER aus zo,\n\ngeboren am EN >59 in scruuummmng.\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\n52\n\nSL\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n22. März 1993 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 1992 nach\nS 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nneun Monaten erkannt und ihn unter Einbeziehung von\nEinzelfreiheitsstrafen von vier und drei Monaten aus\neinem rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des S 349\n\n52\n\nAbs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch, die deshalb\nverhängte Strafe und den Gesamtstrafausspruch betrifft.\nHingegen hat das Urteil keinen Bestand, soweit das\nLandgericht Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat.\n\nDie Begründung für die Nichtanwendung des 5 56\n\nAbs. 2 StGB ist unzulänglich. Durchgreifend bedenklich\nist schon die gänzlich fehlende Auseinandersetzung mit\nder Prognose im Sinne des S 56 Abs. 1 StGB (vgl. BGH\nNStZ 1987, 21; StV 1991, 20; 1992, 156; BGHR StGB § 56\nAbs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 1, 2; G. Schäfer,\nPraxis der Strafzumessung 1990 Rdn. 629). Die auch\nsonst nicht näher begründete Verneinung der Voraussetzungen des 8 56 Abs. 2 StGB versteht sich insbesondere\nauch nicht etwa allein wegen der Ablehnung eines minder\nschweren Falles der sexuellen Nötigung von selbst (vgl.\nBGHR StGB $S 56 Abs. 2 Umstände, besondere 6, 9).\n\nLaufhütte Schäfer Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-22/5-str-120-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-22/5-str-120-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:35.523756+00:00"}}