{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-03-09_5_StR_705_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-03-09","aktenzeichen":"5 StR 705/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _StR 705/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 9. März 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Serafettin vB zu: HB.\ngeboren am EEE 1943 in sup (Türkei),\n\n2. Ibrehim > a au: : u.\ngeboren am EB 195: in up (Türkei),\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nLe\n\nLE\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n9. März 1993 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Y ira\ndas Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. September 1991 nach S 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, daß dieser Angeklagte wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren und sechs Monaten\nverurteilt ist.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Yildirim und die Revision des Angeklagten Albayrak\ngegen das genannte Urteil werden nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe zul)\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten YB wesen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben\n\nmit Betäubungsmitteln (Einzelfreiheitsstrafe von vier-\n\n§ 6\n\nzehn Jahren und sechs Monaten) und wegen unerlaubter\nAbgabe von Betäubungsmitteln (Einzelfreiheitstrafe von\neinem Jahr und drei Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt.\n\nNach den Feststellungen ist davon auszugehen, daß das\nim Fall 2 unentgeltlich abgegebene Heroin aus derjenigen Heroinmenge stammte, die der Angeklagte im Fall 1\nmit Gewinnerzielungsabsicht in die Bundesrepublik\nDeutschland eingeführt hatte. Deshalb wird der Unrechtsgehalt der zweiten Tat von demjenigen der ersten\nmitumfaßt. Eine Verurteilung wegen tatmehrheitlich begangener unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln ist\ndaher ausgeschlossen. Der Senat hat den Schuldspruch\nentsprechend geändert. Auf die wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln verhängte Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren und sechs Monaten\nbleibt dies ohne Auswirkung.\n\nHC\n\nFür die Kostenentscheidung bleibt dieser geringe Teil-\n\nerfolg der Revision des Angeklagten YB ohne Bedeutung.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Basdor£f","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-09/5-str-705-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-09/5-str-705-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:34.942939+00:00"}}