{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-03-09_5_StR_1_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-03-09","aktenzeichen":"5 StR 1/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 _ StR 1/93 URTEIL\n\nvom 9. März 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nWerner Heinz H HE zu: nu.\ngeboren am EEE :°3: in si (Polen) ,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nu7\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. März 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHarms\n\nDr. Schäfer\n\nHäger\n\nBasdorf\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GB in der verhandiung,\nRichter am Kammergericht bei der verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin ii in ser Verhandlung\n\nals Verteidigerin,\n\nRechtsanwältin EEE nr\n\nals Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nu7\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Göttingen vom 4. September 1992 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren\n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer\nFreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; es hat au-Berdem angeordnet, den Angeklagten im psychiatrischen\nKrankenhaus unterzubringen. Mit der Revision rügt der\nAngeklagte die Verletzung formellen und materiellen\nRechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDer Verfolgung der Tat als Körperverletzung steht kein\nVerfahrenshindernis entgegen. Der erforderliche Strafantrag der Nebenklägerin liegt in der von der amtsvormundschaftlichen Vertreterin unterschriebenen Strafanzeige (vgl. BGHR StPO § 158 Abs. 2 Formerfordernis 2).\n\n47\n\nII.\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1. Eine Belehrung des Zeugen über sein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 53 StPO ist nicht vorgesehen. Auf das\nFehlen der Entbindung von einer nicht ihn schützenden\närztlichen Schweigepflicht kann der Angeklagte sich\ngrundsätzlich nicht berufen (vgl. Kleinknecht/Meyer,\nStPO 40. Aufl. § 53 Rdnr. 6, 44; Pelchen in KK,\n\n2. Aufl. 8 53 Rdnr. 6, 9; jeweils m.w.N.).\n\n2. Das Landgericht, das sich von der Glaubwürdigkeit\nder Nebenklägerin und der Zeugin 1 überzeugt\nhat, hat ohne Rechtsfehler von der Hinzuziehung eines\nSachverständigen abgesehen. Ein Beweisamtrag ist hierzu\nnicht gestellt worden. Angesichts der Vernehmung des\nbehandelnden Arztes und der weiteren für das Aussageverhalten der Zeuginnen bedeutsamen Umstände, die das\nLandgericht erwogen hat, drängte sich ein weitergehender Aufklärungsversuch mit Hilfe eines Sachverständigen\nnicht auf (S 244 Abs. 2 StPo).\n\nIII.\n\nDer Schuldspruch hält entgegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Das Landgericht stellt fest: Der Angeklagte suchte\ndie mit ihm aus gemeinsamem Aufenthalt im Landeskrankenhaus bekannten, geistig und körperlich erheblich be-\n\nhinderten Zeuginnen OP und DB in deren\n\nWohnung auf, um sich an der Nebenklägerin Lu ge-\n\n47\n\nschlechtlich zu befriedigen. Er 209g diese in deren\nSchlafzimmer und befahl ihr, sich auszuziehen, was sie\naus Angst vor dem Angeklagten tat. Der Angeklagte\nschloß die Zimmertür ab, um die Nebenklägerin am Weglaufen zu hindern und sie seinen sexuellen Wünschen gefügig zu machen. Er cremte Scheide und After der Nebenklägerin ein. Sie mußte sich bäuchlings auf das Bett\nlegen. Der Angeklagte führte sein Glied in ihren After\nein. Die Nebenklägerin schrie vor Schmerzen laut: \"Aua\naua, laß das sein\". Spätestens damit brachte sie zum\nAusdruck, mit dem Vorgehen des Angeklagten nicht einverstanden zu sein. Gleichwohl führte der Angeklagte\nden Analverkehr weiter aus und fügte der Nebenklägerin\ndabei eine blutende Wunde zu.\n\n2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen\nsexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung.\n\nAngesichts der - dem Angeklagten bekannten - durch eine\nerhebliche geistige und körperliche Behinderung geprägten Persönlichkeitsstruktur der Nebenklägerin lag im\nHineinziehen der Nebenklägerin in das Zimmer und dem\nVerschließen der Zimmertür eine nicht nur unerhebliche\nkörperliche Kraftentfaltung. Sie stellte sich für die\nNebenklägerin nicht nur als seelischer, sondern auch\nals körperlicher Zwang dar, dem Ansinnen des Angeklagten nachzukommen und ihm zu Willen zu sein (vgl. BGHR\nStGB 5 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 10; Gewalt 2, 3, 4,\n8). Dem Zusammenhang der Feststellungen entnimmt der\nSenat auch, daß der Angeklagte sowohl die Gewaltsamkeit\nseines Vorgehens als auch den entgegenstehenden Willen\nder Nebenklägerin von Anfang an erkannt hatte. Umstände, die den Angeklagten einverständliche sexuelle Handlungen erhoffen ließen, waren bei der Vorgehensweise\n\n47\n\ndes Angeklagten nicht ersichtlich. Die - wie der Generalbundesanwalt zu Recht bemerkt - insoweit widersprüchlich erscheinende Erwägung des Landgerichts, die\nNebenklägerin habe spätestens mit ihrem Aufschrei ihren\nentgegenstehenden Willen geäußert, versteht der Senat\nals verbale Gegenwehr gegen die Schmerzhaftigkeit des\nvom Angeklagten durchgeführten Analverkehrs, nicht jedoch als Hinweis auf die Möglichkeit einer aus der\nSicht des Angeklagten bestehenden anfänglichen Bereitschaft der Nebenklägerin, sich mit ihm einzulassen.\n\nIV.\nAuch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf-\n\ngrund der Sachrüge keine den Angeklagten beschwerenden\nRechtsfehler aufgedeckt.\n\nLaufhütte Harms Schäfer\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-09/5-str-1-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-09/5-str-1-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:34.911296+00:00"}}