{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-03-03_5_StR_79_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-03-03","aktenzeichen":"5 StR 79/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 79/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 3. März 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nHerbert willi MOB aus SEE,\ngeboren am EEE 1533 in cm.\n\nwegen Totschlags\n\n44\n\n44\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n3. März 1993 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 15. Oktober 1992\nwird nach S 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als\nunbegründet verworfen, daß der Angeklagte des\nzweifachen Totschlags schuldig ist und daß seine Schuld besonders schwer im Sinne des SS 57 a\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB wiegt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe\n\nUngeachtet dessen, daß der Angeklagte zu lebenslanger\nFreiheitsstrafe nicht wegen Mordes, sondern wegen\n\n- zweifachen - Totschlags in einem besonders schweren\nFall (§ 212 Abs. 2 StGB) verurteilt worden ist, hat das\nSchwurgericht ohne Rechtsfehler festgestellt, daß seine\nSchuld besonders schwer wiegt (5 57 a Abs. 1 Satz 1\n\nNr. 2 StGB; UA S. 23). Denn der Angeklagte, der zweimal\nwegen vorsätzlicher Tötungen vorbelastet ist und die\nTat nur etwas mehr als ein Jahr nach gnadenweiser Ent-\n\n44\n\nlassung aus lebenslanger Freiheitsstrafe begangen hat,\nhat zwei ihm anvertraute Kinder \"aus nichtigem Anlaß\nauf bestialische Weise getötet, wobei ein Kind die Tötung des anderen miterleben mußte\" (UA S. 22).\n\nDie Feststellung besonderer Schwere der Schuld bedarf,\nwie vom Bundesgerichtshof mittlerweile entschieden\n(BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92 -, zur\nVeröffentlichung in BGHSt bestimmt; ferner Urteil vom\n5, Januar 1993 - 1 StR 785/92 -), der Aufnahme in den\nUrteilsspruch. Da die Nichtaufnahme auf unverschuldeter\nUnkenntnis dieser Notwendigkeit vor Veröffentlichung\njener Grundsatzentscheidung beruht, liegt ein Übergangsfall vor, in dem die Feststellung in den Urteilsgründen noch genügte und eine Ergänzung des Urteilstenors demgemäß zulässig ist (vgl. BGH aa0).\n\nLaufhütte Harms Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-03/5-str-79-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-03/5-str-79-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:34.709085+00:00"}}