{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-03-03_5_StR_67_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-03-03","aktenzeichen":"5 StR 67/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 67/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 3, März 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nPeter Gerhard Ernst w 3\n\ndort geboren am EB >55,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n23\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n3. März 1993 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. September 1992 nach $S 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nhat mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung des\nLandgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Der Tatrichter glaubt der Aussage der Nebenklägerin,\ndie aufgrund einer krankhaften Veränderung ihrer Persönlichkeit nicht in der Lage ist, \"einen Sachverhalt\nmit vielen Details ohne Widersprüche und im richtigen\nzeitlichen Zusammenhang wiederzugeben\" (UA S. 13). Das\nLandgericht hält die Aussage - im Ergebnis im Gegensatz\nzur Einschätzung durch die psychologische Sachverstän-\n\n43\n\ndige - insbesondere deshalb für glaubhaft, weil sie\ndurch von Schlägen herrührende Verletzungen der Zeugin\nobjektiv belegt werde. Für die Schläge sei kein anderer\nGrund ersichtlich als das Motiv, den Widerstand der\nZeugin gegen den Geschlechtsverkehr zu brechen oder gar\nnicht erst aufkommen zu lassen.\n\nBei dieser Würdigung übersieht das Landgericht naheliegende andere Möglichkeiten des Geschehensablaufs. Zwar\nist die Beweiswürdigung insoweit rechtsfehlerfrei, als\ndas Landgericht eine Körperverletzung an der Zeugin sowie sexuelle Handlungen zwischen ihr und dem Angeklagten feststellt und eine bewußte Falschbelastung ausschließt. Nicht belegt ist aber die Annahme des Tatrichters, die Körperverletzungshandlungen seien zunächst und mit der Zielrichtung erfolgt, den Geschlechtsverkehr zu ermöglichen. Für anfänglich einverständliche sexuelle Handlungen zwischen dem Angeklagten\nund der Zeugin kann nämlich der Umstand sprechen, daß\ndie Nebenklägerin den Begleiter des Angeklagten aufgefordert hatte, die Wohnung zu verlassen, damit sie mit\ndem Angeklagten allein sein könne. Dagegen ist die Aussage der Zeugin, der Angeklagte habe sie zu Anfang des\nGeschehens geschlagen, wegen ihrer Unfähigkeit, einen\nGeschehensablauf richtig chronologisch zu ordnen, hier\nvon zweifelhaftem Wert. Damit hätte sich der Tatrichter\n- hier unter detaillierterer Darlegung der unterschiedlichen Schilderungen der Zeugin über den chronologischen Ablauf - ausdrücklich auseinandersetzen müssen.\n\nNicht hinreichend belegt sind nach den bisherigen Urteilsfeststellungen auch die - insbesondere subjektiven - Voraussetzungen einer Freiheitsberaubung.\n\n43\n\n2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\nfolgendes hin:\n\nSowohl in dem beträchtlichen zeitlichen Abstand zwi-\n\nschen Tat und Urteil als auch in einer hier naheliegenden unvertretbaren Verfahrensverzögerung liegen beachtliche Strafmilderungsgründe (vgl. BGHR StGB S 46 Abs. 2\nund MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1, jeweils Verfahrensverzö-\n\ngerung 3 m.w.N.).\n\nLaufhütte Harms Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-03/5-str-67-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-03/5-str-67-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:34.692713+00:00"}}