{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-03-01_5_StR_85_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-03-01","aktenzeichen":"5 StR 85/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _StR 85/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 1. März 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nKlaus-Günter Rolf zZ EB zus si,\ngeboren am EEE 1953 in rege\n\nwegen Raubes u.a.\n\n7\n\n212\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n1. März 1993 beschlossen:\n\nDie Anträge des Angeklagten auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der\nFrist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Okto-\n\nber 1992 werden auf seine Kosten verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nDurch Beschluß vom 4. Januar 1993 hat es die Revision\ndes Angeklagten als unzulässig verworfen, da sie entgegen $S 345 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist.\n\nDer Angeklagte begehrt mit seinen am 18. Januar 1993 zu\nProtokoll des Urkundsbeamten gestellten Anträgen die\nEntscheidung des Revisionsgerichts gemäß S 346\n\nAbs. 2 StPO und die Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; er beantragt zugleich die Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers für das Revisionsverfahren.\n\n1. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist\nrechtzeitig gestellt, aber nicht begründet. Innerhalb\n\nder Frist des § 345 Abs. 1 StPO ist beim Landgericht\nBerlin. keine Revisionsbegründung eingegangen. Dieses hat\ndie Revision daher zu Recht als unzulässig gemäß 5 346\nAbs. 1 StPO verworfen.\n\n2. Dem Angeklagten kann auch nicht Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand gewährt werden. Er hat nicht glaubhaft\ngemacht, daß er die Revisionsbegründungsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt hat. Zwar trägt der Angeklagte\nvor, es sei mit seinem Verteidiger fest abgesprochen gewesen, daß dieser eine Revisionsbegründung einreiche;\ndarauf habe er sich verlassen. Das Vorbringen ist aber\nnicht glaubhaft gemacht (5 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Es\nwird durch kein Beweismittel bestätigt oder wahrscheinlich gemacht. Der Angeklagte hätte es mit einer entsprechenden anwaltlichen Versicherung des Verteidigers unschwer belegen können. Zumindest hätte er dartun müssen,\nwarum der Verteidiger nicht bereit sei, seine Darstellung zu bestätigen, und daß er ihn von der Schweigepflicht entbunden habe.\n\nDer Senat hat dem Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er hat sich zu den vom Angeklagten erhobenen Vorwürfen nicht geäußert. Dies hätte er auch nur\ntun können, wenn ihn der Angeklagte von der Schweigepflicht entbunden hätte. In dem Schweigen des Verteidigers kann deshalb keine Bestätigung des Vortrags des Angeklagten gesehen werden.\n\nSA\n\n44\n\n3. Im übrigen ist das Wiedereinsetzungsgesuch auch deshalb unzulässig, weil die Revisionsbegründung bisher\nnicht nachgeholt worden ist (85 45 Abs. 2 Satz 2 StPo).\n\nLaufhütte Harms Häger\nBasdor£f Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-01/5-str-85-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-01/5-str-85-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:34.397639+00:00"}}