{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-03-01_5_StR_711_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-03-01","aktenzeichen":"5 StR 711/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 711/92 20\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 1. März 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nMichael Kurt Otto R (EB zus CE.\ngeboren am EEE 1955 in stumm.\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n1. März 1993 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 2. September 1992 nach S 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach 5 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nschweren Raubes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der\nSachrüge Erfolg, soweit sie den Strafausspruch betrifft.\n\nzo\n\nMit Recht beanstandet die Revision den Ausschluß einer\nalkoholbedingten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten (S 21 StGB). Das Landgericht\nhat eine Blutalkoholkonzentration des Angeklagten bei\nBegehung der Tat von höchstens 1,94 o/oo festgestellt.\nDie sachverständig beratene Schwurgerichtskammer teilt\nim Urteil Art und Menge der vom Angeklagten konsumierten alkoholischen Getränke, die maßgeblichen zeitlichen\nGegebenheiten und das Körpergewicht des Angeklagten\nmit, erwähnt hingegen nicht, entgegen ihrer entsprechenden Verpflichtung (BGHSt 34, 29, 31: BGHR StGB § 21\nBlutalkoholkonzentration 2, 8),nähere Einzelheiten zu\nden Berechnungsgrundlagen des Sachverständigen,. insbesondere nicht den von ihm zugrundegelegten Reduktionsfaktor. Wie sie zum Ergebnis der von ihr angenommenen\nBlutalkoholkonzentration gelangt ist, läßt sich danach\n- wie die Revision im einzelnen zutreffend ausführt -\nnicht nachvollziehen. Nahe liegt vielmehr eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 2,2 0/00, bei der auch\nfür eine schwere Gewalttat wie die hier vorliegende eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit regelmäßig nicht auszuschließen ist (BGHSt 37, 231). Die\nvom Landgericht herangezogenen psychopathologischen\nKriterien mögen bei Annahme einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 0o/oo ausreichen, eine erhebliche Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit auszuschließen. Ein\nLeistungsverhalten, das für sich allein so eindeutig\nund eindrucksvoll ein uneingeschränktes Steuerungsvermögen des Angeklagten bei Begehung der Tat belegen\nkönnte, daß auch ein höherer Blutalkoholwert demgegenüber als Indiz ausnahmsweise vernachlässigt werden\nkönnte (vgl. BGHSt 37, 231, 241 m.w.N.), ist hingegen\nnicht festgestellt.\n\nzo\n\nDer Strafausspruch hat daher keinen Bestand. Auf den\n\n- sonst rechtsfehlerfreien - Schuldspruch, auch auf\ndenjenigen wegen eines Verbrechens nach § 224 StGB, hat\nsich der Rechtsfehler hingegen nicht ausgewirkt. Der\nSenat verweist die Sache, da das Verfahren ein Verbrechen aus dem Katalog des S 74 Abs. 2 GVG nicht mehr zum\nGegenstand hat, an eine nach S 74 Abs. 1 GVG zuständige\nallgemeine Strafkammer zurück,\n\nLaufhütte Harms Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-01/5-str-711-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-01/5-str-711-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:34.381195+00:00"}}