{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-03-01_5_StR_698_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-03-01","aktenzeichen":"5 StR 698/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 698/92\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 1. März 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nJens we Sch EEE zu: sun.\ngeboren am EEE 1963 in Cr,\n\nwegen Mordes\n\n37\n\n37\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n1. März 1993 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 27. August 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\n\n- grausame Tötung seiner hochschwangeren Ehefrau - zu\nlebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision\nhat mit einer Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 8 StPO Erfolg.\n\nMit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen\nAnklage war dem Angeklagten Totschlag zum Nachteil seiner Ehefrau zur Last gelegt worden. Am Mittag des zweiten und letzten Verhandlungstages wurde er gemäß S 265\nAbs. 1 StPO auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen\nMordes in der Form der grausamen Tötung hingewiesen.\nNach etwa einstündiger Mittagspause und zweieinhalbstündiger Fortsetzung der Verhandlung beantragte der\nVerteidiger vor Schluß der Beweisaufnahme die Ausset-\n\n9\n\nzung der Hauptverhandlung, damit er Gelegenheit erhalte, sich auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt\ngenügend vorzubereiten; hierfür sei eine Vorbereitungszeit von jedenfalls mehr als zwei Stunden erforderlich.\nDer Strafsenat wies den Aussetzungsamtrag durch Beschluß zurück: Die Voraussetzungen des § 265 Abs. 3\nStPO lägen nicht vor, da keine neuen Umstände hervorgetreten seien. In der bloßen Mitteilung einer möglichen\nÄnderung der rechtlichen Bewertung liege auch keine\nVeränderung der Sachlage im Sinne des § 265 Abs. 4\nStPO. Zudem sei der Aussetzungsamtrag trotz längerer\nMittagspause erst mehr als dreieinhalb Stunden nach\nHinweiserteilung gestellt worden.\n\nNach erneuter Unterbrechung um zwei Stunden wurde die\nHauptverhandlung mit den Schlußvorträgen fortgesetzt\nund noch am selben Tag - bei einer Verhandlungsdauer\nbis nach 21.00 Uhr - abgeschlossen.\n\nDiese Verfahrensweise beanstandet die Revision mit\nRecht als unzulässige Beschränkung der Verteidigung.\nSelbst wenn der rechtliche Hinweis nicht auf in der\nHauptverhandlung neu hervorgetretenen Umständen (S 265\nAbs. 3 StPO) beruhte, sondern auf einer abweichenden\nBewertung aus den Akten ersichtlicher und bei Anklageerhebung und Eröffnungsentscheidung bekannter Tatsachen, so begründete er jedenfalls angesichts der nunmehr namentlich auch für die Verteidigung gebotenen besonderen Beachtung der Begleitumstände der Tötungshandlung und der dabei gegebenen psychischen Befindlichkeit\ndes Angeklagten eine veränderte Sachlage (S 265 Abs. 4\nStPO; vgl. dazu Hürxthal in KK zur StPO 2. Aufl. S 265\nRdn. 26, 29). Bei dem Gewicht der Veränderung, welche\nfür den Angeklagten die weit konkretere Möglichkeit ei-\n\nS/7\n\nner Bestrafung mit - später dann tatsächlich auch verhängter - lebenslanger Freiheitsstrafe mit sich brachte, und bei der Schwierigkeit des veränderten rechtlichen Gesichtspunktes, der für einen Strafverteidiger\nnicht alltäglich ist und auf den er sich auch nach\nKenntnis von Anklage und Eröffnungsbeschluß hier nicht\nohnehin besonders hätte vorbereiten müssen, war zumindest eine längere Unterbrechung unerläßlich, die dem\nVerteidiger eine hinreichend gründliche Vorbereitung\nauf die rechtliche Beurteilung des Mordmerkmals der\nGrausamkeit nebst allen dabei zu bedenkenden tatsächlichen Verknüpfungen ermöglichte. Jedenfalls ohne ausdrückliches Einverständnis des Verteidigers war hierfür\neine Unterbrechung von nur zwei Stunden unzureichend.\nMit der Fortsetzung der Hauptverhandlung noch in den\nAbendstunden desselben Sitzungstages hat das Gericht\nder ihm gegenüber dem Angeklagten obliegenden Fürsorgepflicht nicht genügt. Daß der Verteidiger den Aussetzungsamtrag nicht sofort nach Erteilung des rechtlichen\nHinweises, sondern erst zu einem etwas späteren Zeitpunkt gestellt hat, als der Mangel bislang unzureichender Vorbereitung für ihn unverändert fortbestand, vermag an der verfahrensrechtlichen Beurteilung nichts zu\nändern.\n\n37\n\nFür die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin,\ndaß die Fragen der uneingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat und der subjektiven Voraussetzungen des angenommenen Mordmerkmals\nhier besonders sorgfältiger Prüfung bedürfen.\n\nLaufhütte Harms Häger\nBasdorf Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-01/5-str-698-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-01/5-str-698-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:34.361984+00:00"}}