{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-02-18_5_StR_424_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-02-18","aktenzeichen":"5 StR 424/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"> _StR 424/93\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 12, Oktober 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nwolf-Dietterr we ED aus Br ,\ngeboren am WE. WEB 1955 in I %,\n\nwegen Totschlags\n\nKo\nPR\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. 0oktober 1993 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 18. Februar 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Bezirksge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\n(zum Nachteil eines zwölfjährigen Jungen nach homosexuellem Verkehr) zu der Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Seine Revision führt zur Aufhebung des\n\nUrteils.\n\n1. Die Begründung, mit der das Landgericht das Vorliegen erheblich verminderter Schuld verneint hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer führt hierzu - sachverständig beraten - aus: Eine\nschuldausschließende oder schuldeinschränkende Triebstörung habe nicht vorgelegen. Zwar habe der Angeklagte\n1979 eine sexualpathologische Entwicklung in Form der\nAusbildung einer sadistischen Perversion durchgemacht,\ndie damals zu einer Verurteilung wegen versuchten Mor-\n\n772\n\ndes in Tateinheit mit Nötigung zu sexuellen Handlungen,\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern und weiteren Delikten\nzu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus geführt\nhat. Etwaige \"nachgebliebene\" Triebstörungen seien aber\nzur Tatzeit in der vorliegenden Sache nicht mehr derart\nausgeprägt gewesen, daß sie sich auf die Tat \"im Sinne\neiner erheblichen Willensbeeinflussung\" ausgewirkt hätten. Symptomatisch für einen sexualpathologischen Zustand sei eine Einengung der Lebensführung, die sich\ndurch eine verminderte soziale Handlungskompetenz bemerkbar mache. Derartige Symptome hätten sich - der Angeklagte hatte seit Ende Juni 1991 in der Landesklinik\nBrandenburg Freigang - nicht gezeigt. Der Angeklagte\nhabe erfolgreich an einer Umschulung zum Baugeräteführer teilgenommen, seine Wohnung selbst renoviert, sich\ngewissenhaft um seine Ehefrau und deren Sohn gekümmert,\nmit der Ehefrau regelmäßig geschlechtlich verkehrt und\nweder dabei noch bei homosexuellen Kontakten sadistische Tendenzen erkennen lassen.\n\n2. Diese Erwägungen des Bezirksgerichts reichen zur Ablehnung erheblich verminderter Schuld des Angeklagten\n\n- für ihren gänzlichen Ausschluß gibt es keine Anhaltspunkte - nicht aus.\n\na) Eine \"schwere andere seelische Abartigkeit\" (SS 20,\n21 StGB) in Form einer Triebanomalie kommt in Betracht,\nwenn die geschlechtliche Triebhaftigkeit des Täters\n\n- bei normaler Ausrichtung - derart ausgeprägt ist, daß\nihr der Täter selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen\nWillenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag,\noder wenn sie den Täter in seiner gesamten inneren\nGrundlage und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so\n\nen\n\nverändert, daß er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht\ndie erforderlichen Hemmungen aufbringt, selbst wenn der\nabnorme Trieb nur von durchschnittlicher Stärke ist.\nDie Ungewöhnlichkeit eines sexuellen Verhaltens allein\nrechtfertigt dabei noch nicht die Annahme einer derartigen Störung, sondern erst die Tatsache einer im Zusammenhang mit der Triebanomalie Stehenden, das Hemmungsvermögen betreffenden Persönlichkeitsstörung (std.\nRspr.; z.B. BGHSt 14, 32; 23, 190; BGH JR 1983, 69\nm.w.N. und 1990, 119 jeweils mit Anm. Blau).\n\nb) Die vom Landgericht ängesprochene Einengung der Lebensführung (vgl. auch BGHSt 37, 397, 401) mag - wenn\nsie vorliegt - Anzeichen für das Vorliegen einer die\nSchuld erheblich mindernden schweren Triebanomalie\nsein. Läßt sich ein solches Anzeichen aber nicht feststellen, kann allein daraus nicht auf uneingeschränkte\nSchuld geschlossen werden. Der Betroffene wehrt sadistische Tendenzen eher ab (Rasch, Forensische Psychiatrie, 1986, S. 227, 228; Schorsch, Die juristische Bewertung sexueller Tötungen in: Sexualwissenschaft und\nStrafrecht, hrsg. von Jäger und Schorsch, 1987,\n\nS. 121). Dies kann dazu führen, daß Betroffene mit\nschweren sadistischen Perversionsbildungen \"in ihrem\nsozialen Verhalten auffallend unaggressiv, sozial gut\neingegliedert sind\" (Schorsch aa0) und daß diese Abwehr, verbunden mit vordergründiger Anpassung, geeignet\nist, \"den Gutachter auf die falsche Spur zu bringen\"\n(Rasch aa0).\n\nDie Persönlichkeit des Täters ist nur in einer Ganzheitsbetrachtung zu erfassen. Seine Entwicklung und\nsein Charakterbild sowie die Tat samt den zur Tat hinführenden Antrieben, sind untrennbar verbunden (BGHR\n\nStGB § 21 seelische Abartigkeit 4, 10, 12 = JR 1990,\n119 mit Ann. Blau; 16). Das Bezirksgericht hätte deshalb bei der Prüfung der Schuldfähigkeit die Besonderheiten bei der Tatbegehung und im Vorleben des Angeklagten nicht außer Betracht lassen dürfen.\n\nc) Das Bezirksgericht hat zum Tathergang festgestellt,\ndaß der Angeklagte einen zwölfjährigen Jungen, mit dem\ner Wochen vor der Tat mindestens zweimal Sexualkontakt\ngehabt hatte (UA S. 14), in einem Gartenhaus nach Afterverkehr bis zum Samenerguß mit Messerstichen getötet\n(UA S. 17), dem Toten eine Reihe weiterer Messerstiche\nzugefügt und später, nachdem er sich um das Kind seiner\nEhefrau gekümmert hatte, den Kopf der Leiche mit einer\nSäge und das Genital mit einem Messer vom Rumpf getrennt hat (UA S. 18). Den Kopf vergrub er, getrennt\nvom Rumpf im Garten, das Glied versteckte er am Tatort\n(UA S. 18). Das Abtrennen des Kopfes und das Abschneiden des Gliedes wertet das Bezirksgericht als \"Bestandteil eines sexuell motivierten Rituals\", zu dem möglicherweise auch die Tötung selbst und das vor oder nach\nder Tat erfolgte Fesseln des Opfers gehört habe (UA\n\nSs. 18, 33).\n\nDas eigentliche Tatmotiv konnte das Bezirksgericht\nnicht aufklären. Es sieht zwar gewichtige Anhaltspunkte\nfür eine Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs,\nkann aber nicht ausschließen, daß der Angeklagte die\nTat aus Wut beging und als eine Bestrafungsaktion ansah, weil das Opfer \"seine schon vergessen geglaubten\nund als unerwünscht empfundenen Sexualphantasien wiederbelebt hatte\" (UA S. 33).\n\nN\n\na\n\nL 17.2\n\nBereits die Auffälligkeiten des äußeren Tatbildes hätten zu einer vertieften Auseinandersetzung mit der Frage uneingeschränkter Schuld des Angeklagten führen müssen (vgl. BGHR StGB S 21 seelische Abartigkeit 16). Das\nBezirksgericht führt in diesem Zusammenhang, ohne auf\ndie Auffälligkeiten einzugehen, nur die Meinung des\nSachverständigen an, angesichts des fehlenden Symptoms\neiner eingeengten Lebensführung sei erheblich verminderte Schuld auch dann nicht zu bejahen, wenn die Tötung selbst sexuell motiviert gewesen sei. Der gebotenen Gesamtschau von Täterpersönlichkeit und Tat wird es\ndadurch nicht gerecht.\n\nd) Hinzu kommt folgendes: Nicht nur der Verurteilung\naus dem Jahre 1979, sondern auch früheren Verurteilungen liegen Taten zugrunde, bei denen der Angeklagte\nseine Opfer - männliche Kinder und Jugendliche - gefesselt hatte (UA S. 12), und die 1979 bei einer psychiatrischen Exploration festgestellten sexuellen Phantasien des Angeklagten waren von der Vorstellung bestimmt,\nseine Opfer auf das Schlimmste zu quälen, den Penis abzuschneiden oder die Gliedmaßen und den Kopf abzusägen.\n\n3. Die aufgezeigten Mängel bei der Beurteilung der Frage uneingeschränkter Schuld führen zur Aufhebung des\n\nSchuldspruchs mit den Feststellungen. Der neue Tatrichter muß Gelegenheit haben, das gesamte Tatgeschehen umfassend neu festzustellen, um die strafrechtliche Ver-\n\nantwortung zutreffend beurteilen zu können. Sollten in\nder neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen des § 21\nStGB festgestellt werden, liegt die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) nahe; das Verschlechterungsverbot stünde dem\nnicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-18/5-str-424-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-18/5-str-424-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:34.186428+00:00"}}