{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1993-02-16_5_StR_689_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1993-02-16","aktenzeichen":"5 StR 689/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 _ StR 689/92\n\nURTEIL\n\nvom 16. Februar 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\nFrank Rolf 1 in zus CN.\n\ngeboren am EEE 1957 in EEE.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\n672\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. Februar 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nDr. Schäfer\n\nHäger\n\nBasdorf\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Kammergericht (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (GEN\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte N\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nQu\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 7. Juli 1992 aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nDer Angeklagte wird auch insoweit freigesprochen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und\n\ndie dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im\nübrigen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die es zur\n\nBewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten\nhat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte im März 1990,\nals er für einige Nächte in der Wohnung seiner Halbschwester Unterkunft gefunden hatte, deren im November 1987 geborene Tochter Susann mindestens einmal sexuell mißbraucht, indem er Susann die Schlafanzughose herunterzog, sie veranlaßte, die Beine zu spreizen, und an\nihrer Scheide leckte. Der Angeklagte bestreitet die Tat.\nDas Landgericht stützt die Verurteilung auf Angaben des\n\n6\n\nKindes und auf die folgenden, durch andere Zeuginnen bekundeten Vorgänge: Susann hat im Mai oder Juni 1990, als\nsie von einer Tante gewindelt wurde, auf ihre Scheide\ngezeigt und \"lecken\" gesagt. Eine andere Tante ist von\ndem Kind im Frühjahr oder Frühsommer 1991 aufgefordert\nworden, sie solle an Susann's Scheide lecken, der Angeklagte habe das auch getan. Im Sommer 1991 hat Susann\nschließlich zu einer Kindergärtnerin gesagt, der Angeklagte habe an ihrer Scheide geleckt. In der Hauptverhandlung vom 7. Juli 1992 hat Susann, noch ehe sie Platz\ngenommen hatte, \"spontan\" gesagt: \"Der Frank (Vorname\ndes Angeklagten) hat an meiner Muschi geleckt\". Sie hat\ndiese Angabe bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bestätigt. \"Bezüglich weiterer an sie gerichteter\nFragen, z.B. ob Frank sie gekitzelt habe, zeigte sie\nsich ausgesprochen aussageunwillig\". Seine Annahme, das\nKind sei zeugentüchtig und glaubwürdig, stützt das Landgericht auch auf die Ausführungen eines psychologischen\nSachverständigen. Der Vater des Kindes, der seit dem\nAuszug der Mutter im März 1991 die Personensorge für Susann wahrnimmt, hat am 1. November 1991 Strafanzeige erstattet. Ihm hatte Susann auf seine Zurechtweisung, sie\nsolle nicht an ihrer Scheide spielen, erwidert, \"daß der\nOnkel Frank das auch bei ihr gemacht habe und daß man\ndas machen dürfe\". Susann hat zu ihrem Vater, als er\nduschte, unter Hinweis auf seinen Penis gesagt, daß der\nAngeklagte \"das auch habe\". Zu dem Freispruch heißt es\nin den Urteilsgründen lediglich, der Angeklagte sei im\nübrigen freizusprechen, weil von der ihm zur Last gelegten fortgesetzten Handlung nur ein Teilakt festgestellt\nworden sei (UA S. 18).\n\n677\n\nII.\n\nDie sachlichrechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung\ndes Urteils und zum Freispruch.\n\n1. Die Beweiswürdigung warf hier besondere Probleme auf:\nZur Zeit des Vorganges, wegen dessen der Angeklagte verurteilt worden ist, also im März 1990, war die Belastungszeugin Susann erst zwei Jahre und vier Monate alt.\nDer Tatrichter kann nicht ausschließen, daß der Angeklagte nur in einer einzigen Nacht an der Scheide des\nKindes geleckt hat. Zu den Besonderheiten des Falles gehört, daß Susann bei mehreren Gelegenheiten, zuletzt in\nder Hauptverhandlung, mit fast gleichen Worten ungefragt\nerklärt hat, der Angeklagte habe bei ihr \"an der Muschi\ngeleckt\". Von Bedeutung kann auch sein, daß das Kind\nzwischen dem März 1990 und der Strafanzeige die im\n\nMärz 1991 erfolgte Trennung von der Mutter verarbeiten\nmußte; auch ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen,\ndaß Susann ihrer Mutter von dem Vorgang berichtet hat.\n\nZwar hat die Strafkammer einen psychologischen Sachverständigen gehört, der das Kind eingehend untersucht hatte und dessen wissenschaftliche Standards, wie sie aus\nden Urteilsgründen ersichtlich sind, keinen Einlaß zu\nEinwänden geben. Doch hat die Strafkammer nicht die naheliegende Frage erörtert, warum sie nur einen Teil der\nsexuellen Mißbrauchshandlungen, die Gegenstand der Anklage waren, für bewiesen hält (vgl. UA S. 18). Da eine\nandere Tatzeugin als Susann nicht vorhanden ist, muß die\nStrafkammer Angaben des Kindes, die sich auf die anderen\nMißbrauchshandlungen bezogen, für nicht überzeugend gehalten haben. Da die Urteilsgründe sich hierzu nicht nä-\n\nSo\n\nher verhalten, kann der Senat nicht nachprüfen, ob der\nTatrichter die belastenden Aussagen des Kindes, die der\nVerurteilung zugrunde liegen, in umfassender Weise gewürdigt hat (vgl. BGHR StPO 5 261 Beweiswürdigung 2; Beweiswürdigung, unzureichende 1). Zu dieser umfassenden\nwürdigung gehört regelmäßig auch die Auseinandersetzung\nmit dem Umstand, daß ein Teil der belastenden Aussagen\neines Zeugen für glaubhaft erachtet wird, ein anderer\nTeil dagegen nicht.\n\nIm übrigen bemerkt der Senat, daß die ungefragte Äußerung des Kindes vor seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht ohne weiteres zu der vom Tatrichter gedeuteten Auslegung drängte, das Kind habe ein unangenehmes Erlebnis \"offensichtlich loswerden\" (UA S. 7) wollen.\n\n2. Der Senat schließt aus, daß eine erneute Hauptverhandlung in dieser Hinsicht tragfähige Aufschlüsse erbringen wird. Es liegt fern, daß Susann in der neuen\nHauptverhandlung noch in der Lage sein wird, über ein\nmehr als drei Jahre zurückliegendes, vergleichsweise\nflüchtiges Erlebnis zuverlässig zu berichten, das sich\nereignet haben soll, als das Kind erst zwei Jahre und\nvier Monate alt war. Dabei ist zu berücksichtigen, daß\ndieses Erlebnis in der Zwischenzeit Gegenstand mehrfacher Befragungen gewesen ist. Unter den besonderen Umständen des Falles darf auch die Rücksicht auf das Kind,\n\nSe\n\ndem eine erneute Vernehmung schaden könnte, Einfluß auf\ndie Entscheidung des Senats haben. Der Senat spricht daher den Angeklagten frei, soweit er verurteilt worden\n\nist.\n\nLaufhütte Horstkotte Schäfer\nHäger Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-16/5-str-689-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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